Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen/Erstbeisetzungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller;
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen, der Antragsteller.
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(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.05.2007 außer Kraft.
Frei-Laubersheim, den 10.12.2015
(Siegel)
(Bergmann) Ortsbürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über:
- Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
- die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, Rheingrafenstr. 2, 55543 Bad Kreuznach geltend gemacht worden ist.
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