Friedhofssatzung – Frei-Laubershei

Vollständige Friedhofssatzung für Frei-Laubershei.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vergleiche § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten / Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengräbern – soweit möglich- einen Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossener Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

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§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters bzw. der Gemeindebediensteten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die jedoch an der Leine zu führen sind, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, j) Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, zu entsorgen.

Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie

a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen von Sätzen 1 und 2 zulassen.

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(2) Der Ortsbürgermeister kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

§ 7 Anforderungen an den Grabschmuck und an Kränze

Als Grabschmuck und für Kränze dürfen nur verrottbare Materialien verwendet werden. Grabschmuck und Kränze, der/die nicht diesen Vorschriften entsprechen, muss/müssen von den Angehörigen des/der Verstorbenen entsorgt werden.

Die Entsorgung hat in diesem Falle über die Hausmüllabfuhr zu erfolgen. Entsorgungseinrichtungen des Friedhofes dürfen hierzu nicht verwandt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattung über die Einäscherung beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und/oder der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) in einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur 1 Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 9 Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anders ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,30 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmass 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge, für Bestattungen in Einzelgräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmass 0,40 m breit sein.

§ 10 Grabherstellung

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(1) Die Gräber werden von den Gemeindebediensteten bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundament oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. Die Gefahr einer Beschädigung der Grabmale, Fundamente oder des Grabzubehörs trägt in diesem Falle der Nutzungsberechtigte, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrab-/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab-/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

1.1. Reihengrabstätten als

1.1.1. Reihengrabstätte (Einzelgrab)

1.1.2. Reihengrabstätte im Rasengrabfeld

1.2. Wahlgrabstätten als

1.2.1. Einfach-,

1.2.2. Doppel- und

1.2.3. Mehrfachgräber

1.3. Kindergrabstätten

1.4. Urnengrabstätten als

1.4.1. Urnenreihengrabstätten,

1.4.2. Urnenwahlgrabstätten,

1.4.3. Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld

1.4.4. Urnenwahlgrabstätte im Rasengrabfeld

1.5. Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Grabstätten werden für eine Erstbelegung erst nach Eintritt eines Sterbefalles vom Friedhofseigentümer zur Verfügung gestellt.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a). Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b). Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c). Einzelgrabfelder für Verstorbene im Rasengrabfeld.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 8 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.

Urnen können in einem Reihengrab beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Erdbestattung mindestens noch so lange ist, wie die für Aschen (§ 11 der

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Friedhofssatzung). Bei einer sogenannten „zusätzlichen Beisetzung“ dürfen nur zersetzbare Urnen verwendet werden.

(4) Reihengrabstätten werden für Verstorbene nach Abs. 2 Buchstabe a mit den Maßen 0,60 m Breite und 1,20 m Länge, für Verstorbene nach Abs. 2 Buchstabe b und c mit den Maßen 0,90 m Breite und 2,00 m Länge (gemessen an den Außenkanten der Grabeinfassung) hergestellt. Als Abstand zwischen den einzelnen Gräbern sind meistens 0,40 m einzuhalten.

(5) Soweit Reihengrabstätten in Grabfeldern hergestellt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, können die Maße der neu anzulegenden Reihengrabstätten, abweichend von Abs. 4, den vorhandenen Anlagen des jeweiligen Grabfeldes anzupassen.

(6) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder als Einfachgräber vergeben. In einstelligen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2, in mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Einstellige Wahlgrabstätten werden mit den Maßen 1,00 m Breite und 2,50 m Länge hergestellt. Mehrstellige Wahlgrabstätten werden je Grabstelle mit Maßen 1,00 m Breite und 2,50 m Länge hergestellt. Als Abstand zwischen den einzelnen Wahlgrabstätten sind mindestens 0,40 m einzuhalten.

(5) Soweit Wahlgrabstätten in Grabfeldern hergestellt werden, die bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, sind die Maße der neu anzulegenden Wahlgrabstätten, abweichend von Abs.- 4, den vorhandenen Anlagen des jeweiligen Grabfeldes anzupassen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

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Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren ältere Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Erstattung einer anteiligen Gebühr für die zurückgegebene Nutzungszeit.

(13) Mit dem Einverständnis der Ortsgemeinde zum vorzeitigen Entfernen von Grabmal und Einfassung (§ 24 Abs. 1) ist keine Erstattung von anteiligen Gebühren verbunden, wenn noch Ruhefristen einzuhalten sind. Sind keine Ruhefristen mehr einzuhalten, besteht aber noch ein Nutzungsrecht, so ist eine Erstattung anteiliger Gebühren nach Maßgabe der Absätze 11 möglich.

(14) Soweit die Grabstätte nicht entsprechend den Vorschriften des § 25 instandgehalten bzw. gem. § 27 nach entsprechender Aufforderung nicht mehr gepflegt wird, kann die Ortsgemeinde das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte entziehen. Mit dem Entzug des Nutzungsrechtes geht das Recht verloren, über Bestattungsfälle entsprechend § 15 Abs. 10 zu entscheiden; weitere Bestattungen dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Pflege entsprechend der Satzung ist davon unberührt. Insofern sind nach Entzug des Nutzungsrechtes für die betroffene Grabstätte die Bestimmungen für Reihengrabstätten anzuwenden. Der Entzug des Nutzungsrechtes ist dem bisherigen Rechtsinhaber durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. Ist der Rechtsinhaber nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(15) Bei einer zusätzlichen Beisetzung von Urnen im Wahlgrab, dürfen nur „zersetzbare“ Urnen verwendet werden.

§ 15 a Urnengrabstätten:

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  1. Urnenreihengrabstätten,
  2. Reihengrabstätten (§ 14 Abs. 3)

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  1. Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3)
  2. Urnenwahlgrabstätten,
  3. Im Rasengrabfeld als Urnenreihengrabstätte
  4. Im Rasengrabfeld als Urnenwahlgrabstätte

(2) Urnenreihengrabstätten sind ausschließlich Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der beizusetzenden Asche schriftlich zugeteilt werden.

(3) In Urnenreihengrabstätten ist grundsätzlich nur die Beisetzung 1 Asche zulässig.

(4) Urnenreihengräber werden in den Maßen 1,00 m Breite und 1,00 m Länge hergestellt. Urnenwahlgräber werden in den Maßen 1,00 m Breite und 1,00 m Länge hergestellt. Als Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten sind 0,40 m einzuhalten.

(5) Die Beisetzung ist beim Ortsbürgermeister / der Ortsbürgermeisterin rechtzeitig anzumelden.

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten; und die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

(7) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird bei der ersten Belegung verliehen.

(8) nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschereste getrennt von den Überurnen wieder würdevoll der Erde übergeben. Die Überurnen gehen in das Eigentum der Gemeinde über und werden durch die Ortsgemeinde entsorgt.

§ 16 Ehrengrabstätten

(1) Als Ehrengrabstätten können erhalten werden:

  1. Grabstätten (Reihen-, Urnenreihen- oder auch Wahlgrab- Urnenwahlgrabstätten) von Ehrenbürgern oder sonstigen Personen, die sich in besonderer Weise um das Wohl der Ortsgemeinde verdient gemacht haben;
  2. Grabstätten, deren Gestaltung, insbesondere deren Ausführung des Grabdenkmales und der Grabeinfassung als künstlerisch wertvoll anzusehen und somit der Nachwelt erhaltenswert ist.

(2) An Grabstätten, die als Ehrengrabstätten auf unbegrenzte Zeit erhalten bleiben sollen, dürfen keine Nutzungsrechte von Angehörigen mehr bestehen. Ebenso muss die Ruhefrist des/der Verstorbenen, der/die in der Grabstätte bestattet wurde(n), abgelaufen sein.

(3) Die Entscheidung, ob und welche Grabstätten als Ehrengrabstätten anerkannt werden, trifft der Ortsgemeinderat. Neben der Friedhofskartei der Ortsgemeinde wird ein Verzeichnis geführt, in dem die anerkannten Ehrengrabstätten von ihrer Lage her festgehalten werden. Ebenso wird der Zeitpunkt der Anerkennung und die Gründe hierfür vermerkt.

(4) In der Ehrengrabstätte dürfen nach ihrer Anerkennung durch den Ortsgemeinderat keine weiteren Erdbestattungen oder Beisetzungen von Urnen mehr erfolgen.

(5) Die Ortsgemeinde unterhält das Ehrengrab gärtnerisch und auch das Grabmal und die Grabeinfassung auf ihre Kosten. Ihr obliegen für diese Grabstätte Verpflichtungen, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Ortsgemeinde für Reihen- und Wahlgrabstätten ergeben.

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(6) Die Ortsgemeinde kann im Falle einer Neuordnung des Friedhofsgeländes bestimmen, dass Ehrengrabstätten in andere Bereiche des Friedhofes verlegt und etwa vorhandene sterbliche Überreste der in dieser Grabstätte bestatteten Personen umgebettet werden. Sie trägt in solchem Falle die Kosten der Maßnahme.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einen Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Sie dürfen die Höhe der stehenden Grabmale, max. eine Höhe von 1,20 m, nicht überschreiten.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen,

(2) Für Grabmale und die Einfassung der Grabstätte werden keine Einschränkungen hinsichtlich des Materials gemacht.

(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

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  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m;
  2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab 5 Jahre:

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m.

c) Wahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m; b) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m;
  2. liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,90 m; b) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Höchstlänge bis 1,20 m, Höhe bis 0,30 m.

d) Urnengrabstätten

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale nur in liegender Form zugelassen. Es kann die gesamte Grabfläche abgedeckt werden.

(5) Länge und Breite der Grabeinfassung richten sich nach den Maßen, die für Reihengrabstätten (§ 14 Abs. 4), Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 4) und Urnengrabstätten (§ 15a Abs. 4) gelten. Die Einfassung darf nicht höher als 0,30 m und nicht stärker als 0,15 m sein.

(6) Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen keine stehenden, sondern nur liegende Grabmale verwendet werden. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ferner darf kein Grabschmuck oder sonstiges Grabzubehör auf der Grabfläche aufgebracht/abgestellt werden.

(2) Die Grabmale sind bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten in den Maßen: Breite 0,60 m, Länge 0,60 m und Höhe 0,10 m, bei Urnengrabstätten 0,40 m Länge, 0,60 m Breite und Höhe 0,10 m zugelassen.

Die Grabmale sind ebenerdig aufzubringen! Um maschinelle Pflegeleistungen vornehmen zu können, dürfen sie nicht über die Erdoberfläche hinausragen.

(3) Bezüglich des Materials gilt § 19 Absatz 2 und 3.

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und Einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Anzeige. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Ferner ist anzugeben, in welchen Maßen die Grabeinfassung ausgeführt werden soll.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Verbandsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung im Namen der Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahrs nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrsicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Ortsbürgermeisters nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Einfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Einfassungen nur mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters entfernt werden.

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-, Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von

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Nutzungsrechten (§ 15 Abs. 14) werden die Grabmale und die sonstigen Bauteile von der Ortsgemeinde abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits nach Aufstellung des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Inhaber des Ruherechtes bzw. der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes bei der Ortsgemeinde anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von 1 Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde.

(3) Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung auf Grabstätten errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Inhaber des Nutzungsrechtes bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. des Nutzungsberechtigten durch die Ortsgemeindeverwaltung.

(4) Auf den Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig.

(2) Nicht zugelassen sind Gehölze oder Sträucher, die höher als 1,20 m und breiter als 1,00 m im Durchmesser wachsen. Die Bepflanzung ist so vorzunehmen, dass die gewählten Pflanzen nicht über die Grenzen der Grabstätte wachsen können.

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§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätte wird spätestens 9 Monate nach der Bestattung/Beisetzung durch die Ortsgemeinde ebenerdig angeglichen und von ihr mit Gras eingesät. Die Pflege der Grasfläche erfolgt durch die Ortsgemeinde.

(2) Für Baumbestattungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Verbandsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Friedhofskapelle

§ 29 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und der Urnen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufbahrung der Leichen und Ausschmückung der Friedhofskapelle sind die Angehörigen und der Bestatter verantwortlich.

(5) Die Friedhofskapelle ist vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugewiesen oder erworben sind, wird die Ruhezeit auf die in § 11 festgelegte Zeit begrenzt. Die nach den bisherigen

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Vorschriften errichteten Grabmäler, Einfassungen oder sonstige baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz. Sollen Grabmäler, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen auf Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugewiesen oder erworben waren, erstmalig errichtet oder Bestandsschutz genießende Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen verändert werden, so sind für diese Maßnahmen die Bestimmungen gültig, die die Friedhofssatzung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ortsgemeinde beinhaltet.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahre werden auf 40 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Errichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anforderung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    1. die Entsorgungseinrichtungen des Friedhofes für Grabschmuck und Kränze benutzt, die nicht § 7 entsprechen.
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§12),
    1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§ 19 Ab. S 4 und 5, § 20 Abs. 2)
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale, oder sonstige Grabausstattung ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 u. 3).
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrsicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25)
    1. Grabstätten entgegen den §§ 26 und 27 bepflanzt,
    1. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
    1. die Friedhofskapelle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt
    1. Gegen § 5, Absatz 3, Buchstabe j verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahnt werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.05.07 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Frei-Laubersheim, den 10.12.2015

Bergmann (Ortsbürgermeister) (Siegel)

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über:

  1. Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
  2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ( § 34 Gemeindeordnung)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, Rheingrafenstr. 2, 55543 Bad Kreuznach geltend gemacht worden ist.

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Original-Satzung als PDF

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