Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.08.2000 und die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.09.2002 außer Kraft.
Fohren-Linden, den 21. Oktober 2011
gez. Gerd Schug Ortsbürgermeister
Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Fohren-Linden vom 21.10.2011
Anlage zur Friedhofgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 75,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einschließlich Lieferung Tretplatten | 350,00 € |
| c) Rasenreihengrabstätten | 1.100,00 € |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 75,00 € |
| b) Urnenreihengrabstätten (neu) einschließlich Lieferung Tretplatten | 300,00 € |
| c) Stelenreihengrabstätten | 500,00 € |
II. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Grabanfertigung lässt die Ortsgemeinde durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
| 1. Für die Benutzung werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben | 100,00 € |
|---|---|
| 2. Dauert die Benutzung länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben | 35,00 € |
| 3. Für das vorübergehende Einstellen werden je Tag erhoben | 35,00 € |
| 4. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen. Wird die Reinigung nicht vorgenommen, lässt die Ortsgemeinde diese durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |