Gebührenordnung – Flörsheim_am_Main

Vollständige Gebührenordnung für Flörsheim_am_Main.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 6 Umbettungsgebühren

Eine Umbettung ist nur nach Genehmigung möglich, für welche nach § 11 Verwaltungsgebühren zu entrichten sind. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Flörsheim am Main: Erteilen der Erlaubnis im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt und dem künftigen Bestattungsort. Mit der Durchführung der Umbettung eines Sarges ist vom Grabnutzungsberechtigten auf eigene Kosten ein geeignetes Fachunternehmen zu beauftragen. Für die Genehmigung und Umbettung einer Aschenurne richtet sich die Gebühr nach Aufwand im jeweiligen Einzelfall.

§ 7 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 2.200 €,

Rechtskraft: 1. Januar 2017

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Flörsheimer Ortsrecht Gebührenordnung 9b

STADT FLÖRSHEIM AM MAIN

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.460 €, c) Reihengrab im anonymen Grabfeld 2.420 €, d) Rasengrabstätte (Reihengrabstätte) 2.420 €. (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.480 €. (3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld werden erhoben 1.310 €. (4) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte (Reihengrabstätte) werden erhoben 1.600 €. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte (Reihengrabstätte) werden erhoben 1.730 €.

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) für ein Einzelwahltiefgrab, zweistellig 4.330 €, b) für ein Doppelwahltiefgrab, vierstellig 6.840 €, c) für ein Sargrasengrab (Wahlgrabstätte), zweistellig 4.500 €. (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen für a) bis zu zwei Urnen 2.660 €, b) bis zu vier Urnen 2.910 €. (3) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte (Wahlgrabstätte) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen für bis zu zwei Urnen 2.680 €. (4) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte (Wahlgrabstätte) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen für bis zu zwei Urnen 2.870 €. (5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und 3 und §§ 25, 27, 29 Abs. 2 2. der Friedhofsordnung) wird für jedes Verlängerungsjahr 1/30 der entsprechenden Gebühr der Absätze 1 2, 3 und 4, aufgerundet auf den vollen Eurobetrag, erhoben. (6) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1, 2, 3 und 4 entsprechend.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenkammern

(1) Für die Überlassung einer Urnenkammer werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Urnenkammer zur Aufnahme von einer Urne 3.180 €, b) für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen 3.220 €,

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c) für eine Urnenkammer zur Aufnahme von bis zu vier Urnen 4.290 €.

(2) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) bis c) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird für jedes Verlängerungsjahr 1/30 der entsprechenden Gebühr des Absatzes 1 a) bis c), aufgerundet auf den vollen Eurobetrag, erhoben.

§ 10 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichenzelle und des Abschiedsraumes

(1) Für die Benutzung der Leichenzelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenem Tag (inklusive Kühlzellennutzung) 77 €, b) Aufbewahrung einer Aschenurne je angefangenem Tag 6 €, c) Reinigung einer Kühlzelle nach Aufwand.

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle wird die Gebühr von 400 € erhoben. Dies beinhaltet auch die Benutzung des Abschiedsraumes.

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. einmalig 17 €,
  2. für die Dauer von 1 Jahr 35 €,
  3. für die Dauer von 5 Jahren 88 €.

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 64 €.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Friedhofsverwaltung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

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c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Flörsheim am Main vom 05.05.2009 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Flörsheim am Main, den 13. Dezember 2016

gez. Michael Antenbrink Bürgermeister

Rechtskraft: 1. Januar 2017

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