Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich (1)
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Flörsheim am Main
- Alter Friedhof an der Jahnstraße (Alter Friedhof Jahnstraße),
- Friedhof an der Philipp-Schneider-Straße (Neuer Friedhof Philipp-Schneider-Straße),
- Sammelgrabstätte der russischen Militärangehörigen auf dem ehemaligen alten Friedhof an der Raunheimer Straße, Stadtteil Weilbach, (Alter Friedhof Weilbach)
- Friedhof an der Keltenstraße, Stadtteil Weilbach (Neuer Friedhof Weilbach),
- Friedhof an der Friedensstraße, Stadtteil Wicker (Friedhof Wicker). (2) Auf dem alten Friedhof Weilbach (Sammelgrabstätte der russischen Militärangehörigen) ist der Erwerb von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Die Sammelgrabstätte unterliegt den speziellen Regelungen des Gräbergesetzes.
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(1) § 1 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 1 Abs. 2 in der Fassung des II. Nachtrages zur Friedhofsordnung vom 12.09.2019
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(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Flörsheim am Main waren oder
- die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
- die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.
- Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
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§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
-
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
-
Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
-
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
-
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
-
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
-
Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
-
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 bis 14.00 Uhr und Freitag von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. Hierfür stehen in den Friedhofskapellen auf dem Neuen Friedhof in Flörsheim, auf dem Neuen Friedhof in Weilbach und auf dem Friedhof in Wicker eigenständige Abschiedsräume zur Verfügung. Bei mehreren Beisetzungen an einem Tag auf dem gleichen Friedhof ist die Verfügbarkeit des Abschiedsraumes mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher abzustimmen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle des jeweiligen Friedhofs, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Urnen können auch von anderen Personen zur Beisetzungsstätte gebracht werden.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Mit der Durchführung der Umbettung eines Sarges ist vom Grabnutzungsberechtigten auf eigene Kosten ein geeignetes Fachunternehmen zu beauftragen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Umbettung einer Aschenurne wird von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie werden nur in der Zeit von November bis März vorgenommen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten (2)
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengrabstätten, auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5,
- Sargrasengrabstätten (Reihengrabstätten), nur auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2 und 4,
- Sargrasengrabstätten (Wahlgrabstätten), nur auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2 und 4,
- Wahlgrabstätten, auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5,
- Urnenreihengrabstätten, auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5,
- Urnenrasengrabstätten (Reihengrabstätten), auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2 und 4,
- Urnenrasengrabstätten (Wahlgrabstätten), auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2 und 4,
- Urnenwahlgrabstätten, auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5,
- Reihengräber für namenlose Beisetzung (anonymes Grabfeld) nur auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 2,
- Urnenreihengräber für namenlose Beisetzung (anonymes Grabfeld) nur auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 2,
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- Urnenwände (Kolumbarien), auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5,
- Baumgrabstätten auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) In dem gärtnerbetreuten Grabfeld –Memoriamgarten- auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 2 werden Grabstätten nur mit dem vorherigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren bei Reihengrabstätten bzw. die Dauer des Nutzungsrechtes von 30 Jahren bei Wahlgrabstätten abgegeben.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition einer Reihengrabstätte
(1) Reihen- und Sargrasengrabstätten und Grabkammern sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt, mit Ausnahme von Grabstätten im gärtnerbetreuten Grabfeld. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des I. Nachtrages zur Friedhofsordnung vom 14.12.2017
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(2) Sargrasengrabstätten werden als Rasenflächen angelegt. Sie sind spätestens nach Ablauf eines Jahres mit einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte in den Maßen: 0,40 m lang, 0,40 m breit und 0,06 m stark zu versehen. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
- Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m.
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,40 m Breite: 1,00 m. (3) In Reihengräbern für Erdbestattungen (außer im anonymen Grabfeld) darf eine Urne von Angehörigen innerhalb der ersten 5 Jahre bei entsprechender Verkürzung der Ruhefrist der Asche mit beigesetzt werden.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles mit Ausnahme von Grabstätten im gärtnerbetreuten Grabfeld. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
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(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Grabkammern, sowie ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten in den Urnenwänden (Kolumbarien) abgegeben. Bei mehrstelligen Grabkammern erfolgen in jeder Kammer zwei Beisetzungen, wobei die Erstbelegung als Tiefgrab vorgenommen wird.
- Einzelwahltiefgräber für zwei Erdbestattungen, übereinander,
- Doppelwahltiefgräber für vier Erdbestattungen, jeweils zwei übereinander,
- Sargrasengrabstätten (Wahlgrabstätten) für zwei Erdbestattungen übereinander.
(4) Es ist zulässig, je Einzelwahltiefgrab und je Sargrasengrabstätte (Wahlgrabstätte) bis zu zwei Urnen, je Doppelwahltiefgrab bis zu vier Urnen unter Verlängerung des Nutzungsrechtes der ursprünglichen Grabart mit beizusetzen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 6 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 6 übertragen werden.
(8) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 6 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 6 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen
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war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(9) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätten
Jede Wahlgrabstätte eines Einzelwahltiefgrabes hat folgende Maße:
Länge: mindestens 2,40 m Breite: 1,00 m.
Jede Wahlgrabstätte eines Einzelwahltiefgrabes im Grabkammernsystem auf dem Friedhof Wicker hat folgende Maße:
Länge: 2,40 m Breite: 1,10 m.
Jede Wahlgrabstätte eines Doppelwahltiefgrabes hat folgende Maße:
Länge: mindestens 2,40 m Breite: 2,00 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- Urnenreihengrabstätten,
- Reihengräbern für Erdbestattungen innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Beisetzung bei entsprechender Verkürzung der Ruhefrist der Asche,
- Urnenwahlgrabstätten,
- Urnenwänden (Kolumbarien),
- Wahlgräbern für Erdbestattungen,
- einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
- Urnenrasengrabstätten (Reihengrabstätten),
- Urnenrasengrabstätten (Wahlgrabstätten),
- Sargrasengrabstätten (Reihengrabstätten) innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Beisetzung bei entsprechender Verkürzung der Ruhefrist der Asche,
- Baumgrabstätten.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenrasengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur auflösbare amtlich verschlossene Behältnisse und nur unterirdisch beigesetzt werden.
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§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte, Urnenrasengrabstätte (Reihengrabstätte)
(1) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten (Reihengrabstätten) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten, mit Ausnahme der Urnenreihengrabstätten in dem Gemeinschaftsgrab im gärtnerbetreuten Grabfeld –Memoriamgarten-, haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m.
(3) Die Urnenrasengrabstätten (Reihengrabstätten) haben eine geschlossene Grasnarbe und sind spätestens nach Ablauf eines Jahres mit einer Namensplatte von 0,40 m x 0,40 m x 0,06 m zu versehen. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte und Urnenrasengrabstätte (Wahlgrabstätte)
(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasengrabstätten (Wahlgrabstätten) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen, in einer Urnenrasengrabstätte (Wahlgrabstätte) bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m.
(3) Die Urnenrasengrabstätten (Wahlgrabstätten) haben eine geschlossene Grasnarbe und sind spätestens nach Ablauf eines Jahres mit einer Namensplatte von 0,40 m x 0,40 m x 0,06 m zu versehen. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Urnenwände (3)
(1) Urnenwände (Kolumbarien) werden auf dem Neuen Friedhof in Flörsheim am Main, auf dem Neuen Friedhof in Weilbach und auf dem Friedhof in Wicker angeboten.
(3) § 27 Abs. 2 in der Fassung des II. Nachtrages zur Friedhofsordnung vom 12.09.2019
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(2) Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu vier Urnen auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 2 und der Aufnahme von bis zu zwei Urnen auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 4 und 5. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist in der Regel einmal möglich. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenkammer möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Urnenkammer. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand abgestellt werden.
§ 28 Feld für anonyme Beisetzungen
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme (Sarg- und Urnen-) Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
§ 29 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Aschen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Baumgrabstätten werden als Reihengrabstätten und als Wahlgrabstätten angelegt.
-
Baumgrabstätten (Reihengrabstätten) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
-
Baumgrabstätten (Wahlgrabstätten) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Baumgrabstätte (Wahlgrabstätte) ist in der Regel einmal möglich. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Baumgrabstätte
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(Wahlgrabstätte). Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet. (4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt ausschließlich an einem im Umfeld des Baumes durch die Friedhofsverwaltung aufgestellten Gedenkstein, an dem Metalltafeln mit Namen und Geburts- und Sterbejahr der dort beigesetzten Personen angebracht werden. Die Anbringung der Tafel erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Es ist untersagt, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (5) Grabschmuck und Anpflanzungen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Grabschmuck darf nur am Fuß der Stelen abgelegt werden. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 31 Verschlussplatten für Urnenkammern
Die Urnenkammern sind an den Vorderseiten unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Platte aus Naturstein, Betonwerkstein oder Kupfer im Beisein eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung zu verschließen. Die Platte dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen.
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§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre
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Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 34 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen (4)
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu entfernen. Bei Gräbern auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 5, die mit Grabkammern ausgestattet sind, sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien ausschließlich durch Steinmetzbetriebe, die im Besitz einer Zulassung nach § 9 Abs. 1 sind, zu entfernen. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(4) § 34 Abs. 2 in der Fassung des II. Nachtrages zur Friedhofsordnung vom 12.09.2019
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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, der Rasengräber, der Baumgräber, dem Feld für anonyme Beisetzungen und der Grabstätten im gärtnerbetreuten Grabfeld – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht
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entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Bei Gräbern, über welche bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt ist, bestimmt sich die Nutzungszeit und die Gestaltung grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der ersten Bestattung geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft- Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer auf dem Alten Friedhof an der Jahnstraße sowie an Doppelgräbern auf dem Friedhof an der Friedensstraße, die 50 Jahre Nutzungszeit nach der Beisetzung des zuletzt Verstorbenen beinhalten, werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 38 Schließung und Entwidmung der alten Friedhöfe
Der Alte Friedhof an der Raunheimer Straße im Stadtteil Weilbach wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 25. April 2019, mit Ausnahme der Sammelgrabstätte der russischen Militärangehörigen, die nach dem Gesetz über die Erhaltung der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (GräbG) dem ewigen Ruherecht unterliegt, entwidmet. Der Alte Friedhof an der Jahnstraße in Flörsheim am Main ist zur Entwidmung vorgesehen und wurde mit In- Kraft-Treten der Friedhofsordnung vom 01.Januar 2017 geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind dort keine Beisetzungen mehr möglich.
(5) § 38 in der Fassung des II. Nachtrages zur Friedhofsordnung vom 12.09.2019
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§ 39 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Rasengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände, der Positionierung im anonymen Grabfeld und der Positionierung der Baumgräber,
- eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
- ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 41 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 6 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 Tiere mitbringt,
- entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (6)
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Flörsheim am Main vom 05.05.2009 außer Kraft.
(2) Der I. Nachtrag zur Friedhofsordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der II. Nachtrag zur Friedhofsordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Flörsheim am Main, den 12. September 2019
Magistrat der Stadt Flörsheim am Main
gez. Dr. Bernd Blisch Bürgermeister
(6) § 43 in der Fassung des II. Nachtrages zur Friedhofsordnung vom 12.09.2019
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