Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk Finnentrop
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofssatzung
# der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk in Finnentrop
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1
# Geltungsbereich
(1) These Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk in Finnentrop, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (Bestattungsgesetz -BestG NRW) ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
# § 2
# Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- bzw. Fehlgeburten) bzw. der Beisetzung von Aschenresten, sofern die Verstorbenen bzw. bei verstorbenen Minderjährigen, Tot- bzw. Fehlgeburten ein Elternteil zum Zeitpunkt des Todes römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbruchen stammenden Leibesfrüchte bzw. der Beisetzung ihrer Aschenreste, falls ein Elternteil zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs römisch-katholischer Angehöriger der Kirchengemeinde war.
(2) Absatz (1) gilt auch, wenn ein Verstorbener zum darin genannten Zeitpunkt Einwohner der politischen Gemeinde Finnentrop war.
(3) Übrige Bestattungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde.
# § 3
# Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile konnen durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Gemeinde Finnentrop für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(4) Schließung oder Entwidmung werden durch Bekanntgabe öffentlich bekannt gegeben. Der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
# § 4
# Öffentliche Bekanntmachungen
Die nach dieser Satzung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang am Friedhof und der Kirche. Optional kann die Bekanntmachung oder ein Hinweis darauf in einer örtlichen Tageszeitung oder einem örtlichen Anzeigenblatt erfolgen.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 5
# Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
# § 6
# Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
# § 7
# Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie haben daher die Absicht, auf dem Friedhof gewerblich tätig zu werden, der Kirchengemeinde vorher anzuzeigen. Die beabsichtigte Tätigkeit kann durch die Kirchengemeinde untersagt werden, wenn
- die beabsichtigte Tätigkeit dem Zweck dieser Satzung widerspricht
- in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbebetreibenden bestehen
- Handwerker ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. Gärtner ihre Eintragung in das entsprechende Verzeichnis der Landwirtschaftskammer trotz entsprechender Aufforderung durch die Kirchengemeinde nicht nachweisen. Die genannten Eintragungen können ersetzt werden durch den
Nachweis, dass die Gewerbetreibenden bzw. die für sie handelnden fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
- wenn die Gewerbetreibenden trotz entsprechender Aufforderung durch die Kirchengemeinde einen für die Ausführung der beabsichtigten Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nicht nachweisen.
(2) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. Störende Arbeiten während Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den Ursprungszustand bzw. in Absprache mit der Kirchengemeinde einen anderen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, dieriotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.
(6) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) bis (5) gelten entsprechend.
### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
### § 8
# **Anzeigepflicht und Bestattungszeit**
(1) Jede beabsichtigte Bestattung ist spätestens 3 Tage vorher bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Sterbeurkunde
- ein Nachweis des Nutzungsrechts bei einer beabsichtigten Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
- bei einer beabsichtigten Urnenbeisetzung ein Nachweis der Einäscherung
(2) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
# § 9
# Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 11 ermöglich wird.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
# § 10
# Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Sofern und soweit für die Bestattung notwendig, hat der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte Grabmale, Grabzubehör und Aufwuchs vorher auf seine Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu halten. Sofern diese Maßnahmen von der Kirchengemeinde durchgeführt bzw. beauftragt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.
# § 11
# Ruhezeit
Die Ruhezeiten betragen:
- bei Erdbestattungen 30 Jahre
- bei Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Aschenbeisetzungen 20 Jahre.
# § 12
# Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Totenruhe ist durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt undarf grundsatzlich nicht gestört werden.Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist daher nur aus wichtigen Gründen zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb these Friedhofs sind nur zulässig, wenn sie durch die zuständige Behörde bzw. gerichtlich angeordnet sind.
(2) Eine Umbettung bedarf der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörden. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sie bedarf zudem der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung der Kirchengemeinde zu Umbettungen, mit Ausnahme solcher, die auf Anordnung einer Behörde bzw. eines Gerichts erfolgen, erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Antrag ist bei der Kirchengemeinde in Schriftform zu stellen. Mit dem Antrag sind die notwendigen behörddlichen Bescheinigungen (u. a. des zuständigen Gesundheitsamtes) bzw. Genehmigungen vorzulegen. Bei Umbettung auf einen anderen Friedhof ist zudem eine Bescheinigung des Friedhofsträgers über die Aufnahme vorzulegen.
(3) In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Kirchengemeinde in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Zur Durchführung der Umbettung sind nur von der Kirchengemeinde dazu Ermächtigte befugt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Kirchengemeinde.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder die von ihr dazu Ermächtigten diesbezüglich nur leichte Fahrlösigkeit trifft.
(7) Erfolgen Umbettungen, setzen sich Ruhezeiten und Nutzungszeiten an den neuen Grabstellen fort.
(8) Im Übrigen dürfen Leichen und Totenaschen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
# IV. Grabstätten
# § 13
# Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
# § 14
# Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden Nutzungsrechts zugeteilt werden. Zum Nachweis eines Nutzungsrechts wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Weder ein Wiedererwerb noch eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist möglich.
Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der im Friedhofsgebührenbescheid geltend gemachten Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, die im Friedhofsgebührenbescheid als Gebührenschuldner benannt ist. Sofern das Nutzungsrecht nicht von dieser ausgeübt werden soll, wird zugunsten desjenigen, der das Nutzungsrecht wahrnehmen soll, eine gesonderte Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch zulässig,
- in einer belegten Reihengrabstätte nach Abs. 2 b) innerhalb der ersten 10 Jahre der Nutzungszeit die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten. Dies gilt auch für die Beisetzung entsprechender Aschenreste.
- in einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 b) die Leichen von gleichzeitig verstorben Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten bzw. beizusetzen.
(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten:
Länge: ca. 1,70 m
Breite: ca. 0,90 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: ca. 2,50 m
Breite: ca. 1,25 m
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu er-gangener Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger soll das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben halten. Ihm wird dann eine neue Urkunde über sein Nutzungsrecht erteilt.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen.
# § 15
# Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit mehreren Grabstellen für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht zunächst für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Zum Nachweis des Nutzungsrechts wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt.
Das Nutzungsrecht beginnt mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der im Friedhofsgebührenbescheid geltend gemachten Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, die im Friedhofsgebührenbescheid als Gebührenschuldner benannt ist. Sofern das Nutzungsrecht nicht von dieser ausgeübt werden soll, wird zugunsten desjenigen, der das Nutzungsrecht wahrnehmen soll, eine gesonderte Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt.
Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden nur mit mehreren Grabstellen vergeben.
Eine einzelne Grabstelle in einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: ca. 2,50 m
Breite: ca. 1,25 m
(3) Innerhalb der Nutzungszeit kann eine weitere Bestattung in einer weiteren, noch nicht belegten bzw. einer durch Ablauf der Ruhezeit frei gewordenen Grabstelle der Wahlgrabstätte erfolgen. Mit jeder weiteren Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht dann bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche. Für die Zeit bis zum Ablauf des verlängerten Nutzungsrechts ist eine entsprechende Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) zu zahlen. Zum Nachweis der Verlängerung des Nutzungsrechts wird darüber ein weiterer Friedhofsgebührenbescheid ausgestellt.
(4) Im Übrigen gelten § 14 Abs. 6 und 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangener Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(6) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
# § 16
# Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(2) Es werden Grabfelder angelegt zur Beisetzung von Aschenresten in
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten.
Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte bzw. einer jeden Grabstelle in einer Urnenwahlgrabstätte hat jeweils folgende Maße:
Länge: ca. 0,75 m bzw. 0,80m
Breite: ca. 0,75 m bzw. 0,80m
(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschenresten in Urnen anlässlich eines Todesfalls, die der Reihe nach belegt und an denen für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte zugeteilt werden. Zum Nachweis eines Nutzungsrechts wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Weder ein Wiedererwerb noch eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist möglich.
Das Nutzungsrecht beginnt mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der im Friedhofsgebührenbescheid geltend gemachten Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, die im Friedhofsgebührenbescheid als Gebührenschuldner benannt ist. Sofern das Nutzungsrecht nicht von dieser ausgeübt werden soll, wird zugunsten desjenigen, der das Nutzungsrecht wahrnehmen soll, eine gesonderte Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht zunächst für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten verliehen wird. Sie werden nur als zweistellige Urnenwahlgrabstätten der Reihe nach vergeben. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Zum Nachweis eines Nutzungsrechts wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt.
Das Nutzungsrecht beginnt mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der im Friedhofsgebührenbescheid geltend gemachten Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, die im Friedhofsgebührenbescheid als
Gebührenschuldner benannt ist. Sofern das Nutzungsrecht nicht von dieser ausgeübt werden soll, wird zugunsten desjenigen, der das Nutzungsrecht wahrnehmen soll, eine gesonderte Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt.
Innerhalb der Nutzungszeit kann eine weitere Beisetzung nur noch in der zweiten, noch nicht belegten Grabstelle der Urnenwahlgrabstätte erfolgen. Mit der weiteren Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht dann bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten. Für die Zeit bis zum Ablauf des verlängerten Nutzungsrechts ist eine entsprechende Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) zu zahlen. Zum Nachweis der Verlängerung des Nutzungsrechts wird darüber ein weiterer Friedhofsgebührenbescheid ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist des zweiten Beigesetzten nicht wiedererworben werden.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstände dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend für die Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für die Urnenwahlgrabstätten und die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
# § 17
# Rückgabe von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte, einer Wahlgrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit auf schriftlichen Antrag und nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kirchenvorstand zurückgegeben werden. Wird der Antrag genehmigt, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 2 S. 1, 28 S. 2 auf seine Kosten zu räumen und einzuebnen.
Für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr gem. dem jeweils geltenden Friedhofsgebührentarif erhoben.
Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts hat keinen Einfluss auf die bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Gebühren.
# § 18
# Reihengrabstätten ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit
(1) Grabstätten ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit gibt es nur für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit. Sie werden wie die Reihengrabstätten anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde gestaltet, unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat, Bepflanzung mit Bodendecker etc.).
(2) Die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit erhalten ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes Grabmal, auf dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden.
(3) Eine Reihengrabstätte ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit hat folgende Maße:
Länge: ca. 2,50 m
Breite: ca. 1,25 m
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 14) für die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit entsprechend.
# § 19
# Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstände eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außer dem ein Verzeichnis über sümmtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
Sowohl das Bestattungsbuch als auch das Verzeichnis können digital geführt werden.
# V. Gestaltung der Grabstätten
# § 20
# Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
# VI. Grabmale und bauliche Anlagen
# § 21
# Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sind mit Grabmalen zu versehen. Grabmale im Sinne dieser Satzung sind Grabsteine, Grabplatten, Grabkreuze und Skulpturen zum Gedenken an die in einer Grabstätte bestatteten Verstorbenen.
Grabmale müssen den Vor- und Familiennamen der Bestatteten für die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte erkennbar enthalten.
Grabmale und bauliche Anlagen wie z. B. Grabumrandungen dürfen nur aus Stein, Holz, Metall oder Beton bestehen, Schriften, Ornamente und Symbole auch aus Glas oder Emaille.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1. stehende Grabmale:
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,45 m, Höchstlänge 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m;
3. Grabplatten über die gesamte Grabfläche mit Mindeststärke von 0,06 m, es ist jedoch ein Bepflanzungsausschnitt von mindestens 0,45 m x 0,30 m frei zu lassen
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
1. stehende Grabmale:
Höhe bis 1,25 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m;
2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
3. Grabplatten über die gesamte Grabfläche mit Mindeststärke von 0,06 m, es ist jedoch ein Bepflanzungsausschnitt von mindestens 0,60 m x 0,30 m frei zu lassen
c) auf Wahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis 1,25 m, Breite bis 0,60 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,14 m;
2. liegende Grabmale:
aa) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
bb) bei mehr als zweistelligen Grabstellen:
Breite bis 0,60 m je Grabstelle, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
3. Grabplatten über die gesamte Grabfläche mit Mindeststärke von 0,06 m, es ist jedoch ein Bepflanzungsausschnitt von mindestens 0,60 m x 0,30 m je Grabstelle frei zu lassen
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
1. stehende Grabmale:
Höhe bis 0,40 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m
2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m
3. Grabplatten über die gesamte Grabfläche, Mindeststärke 0,04 m
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale:
Höhe bis 0,40 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m
2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,80 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke: 0,12 m
3. Grabplatten über die gesamte Grabfläche, Mindeststärke 0,04 m
(4) Die konkreten Maße müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Kirchengemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
# § 22
# Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt wird. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größter als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 oder ein Foto unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; zusätzlich sind Höhe bzw. Länge, Breite und Stärke des Materials anzugegeben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein
a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder
c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.
Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
# § 23
# Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Für die fachgerechte Fundamentierung und Befestigung haftet das ausführende Unternehmen.
(3) Die Steinstärke und die Fundamentierung müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.
# § 24
# Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt. Die hiernach Haftenden haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, sowie die Kirchengemeinde nicht große Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.
# § 25
# Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen auf seine Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu halten. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
# VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
# § 26
# Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet, gepflegt und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist insbesondere
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern
b) das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstände mit Gestaltungsmöglichkeit verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Nutzungsszeit und der endgültigen Räumung der Grabstände.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen.
(5) Sümmtliche Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet bzw. nach einer weiteren Bestattung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte wieder hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
# § 27
# Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder instand gehalten, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen bzw. bringen zu halten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in thisem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen halten. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingeswiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, sonstige baulichen Anlagen, Grablampen und sonstigen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanmtmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.
# § 28
# Räumung der Grabstätte
Nach Ablauf eines Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf seine Kosten zu räumen und einzuebnen bzw. räumen und einebnen zu lassen. Dabei sind die Bepflanzung, der Grabschmuck, Grablampen und sonstiger Grabschmuck zu entfernen. Hinsichtlich
der Bepflanzung können abweichende Vereinbarungen mit der Kirchengemeinde getroffen werden.
# VIII. Trauerfeiern
# § 29
# Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen davon im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich in der Pfarrkirche staat.
(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietatsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widerprechen wurde.
(6) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
# IX. Schlussvorschriften
# § 30
# Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, für genehmigte Grabmale und bauliche Anlagen gilt insoweit Bestandsschutz.
# § 31
# Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung und Verwaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 25.03.2025 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
(K.V. -Siegel) *
Finnentrop, den 15.3.25
Der Kirchenvorstand
gez. Vorsitzender/geschäftsf. Vorsitz/stv. Vorsitz
gez. Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 16. April 2025
Gesch.Z.: 1.71/1522.20/30#70408/242/1-2022
Unschöpfliches Generalvikariat
(Raumann-Gretza)
Justitiar
Veröffentlichung
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk in Finnentrop hat mit Beschluss vom 25.03.2025 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
# § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
# § 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
# § 4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
# § 5
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
# § 6
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
# § 7
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 25.03.2025 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.06.2010 außer Kraft.
# Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
# I. Grabnutzungsgebühren
# 1. Reihengrabstätten
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten 400,00 € (§ 14 der Friedhofssatzung)
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (§ 14 der Friedhofssatzung) 1.375,00 €
c) Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit (§ 18 der Friedhofssatzung) 5.500,00 €
d) Urnenreihengrabstätte (§ 16 der Friedhofssatzung) 1.125,00 €
# 2. Wahlgrabstätten
a) Wahlgrabstätte bestehend aus mehreren Grabstellen pro Grabstelle (§ 15 der Friedhofssatzung) 1.375,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 1.125,00 €) (§ 16 der Friedhofssatzung) 2.250,00 €
c) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstände (§ 16 der Friedhofssatzung) 1.125,00 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# 3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
# 4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 46,00 € / 56,00 € der Nacherwerbsgebühr der Wahlgrabstätte / der Urnenwahlgrabstätte je Stelle für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
## II. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe eines Nutzungsrechts
Gebühr für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts: je angefangenes Jahr der vorzeitigen Rückgabe (§ 17 der Friedhofssatzung)
75,00 €
## III. Gebühr für die Bestattung
Allgemeine Verwaltungsgebühr
für die Koordinierung und Organisation einer Beerdigung
25,00 €
Die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten werden direkt zwischen dem beauftragten Unternehmen und dem Nutzungsberechtigten abgerechnet.
## IV. Gebühren für Umbettung
Allgemeine Verwaltungsgebühr
für die Zustimmung der Kirchengemeinde zu einer Umbettung
100,00 €
Die Kosten für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen werden dem Auftraggeber von dem beauftragten Unternehmer direkt in Rechnung gestellt.
## V. Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Finnentrop, 25.3.25
Ort, Datum
Vorsitzender
Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt!
Paderborn, den 22.04.2025
Az.: 6.40112234.30.40ff 70408126412-20
Erzbischöfliches Generalvikariat
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 06.05.2025, Az.: 48.4
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
Quelle
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk Finnentrop