Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht**
Für Erd- und Feuerbestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit in den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld**
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. der Genehmigung des Verlängerungsantrags und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
Stand Dezember 2019
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§ 4 Benutzungsgebühren
I. Bestattungsgebühren
- Erdbestattung (Ausheben und Schließen eines Grabes) inklusive Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes
Gebühr in Euro| 1.1 | von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 1.268 | | — | — | — | | 1.2 | von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 728 | | 1.3 | von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld | 528 | | 1.4 | von Personen in ein doppeltiefes Grab | 1.428 |2. Erdbestattung von Urnen (Ausheben und Schließen eines Grabes) inklusive Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes
8583. Gebühr nach 1. und 2., wenn kein Aufbahrungsraum in Anspruch genommen wird| 3.1.1 | von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 1.190 | | — | — | — | | 3.1.2 | von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 650 | | 3.1.3 | von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld | 450 | | 3.1.4 | von Personen in ein doppeltiefes Grab | 1.350 | | 3.2 | bei einer Erdbestattung von Urnen | 780 |4. Gebühr nach 1. und 2., wenn keine Aussegnungshalle in Anspruch genommen wird| 4.1.1 | von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 884 | | — | — | — | | 4.1.2 | von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 344 | | 4.1.3 | von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld | 144 | | 4.1.4 | von Personen in ein doppeltiefes Grab | 1.044 | | 4.2 | bei einer Erdbestattung von Urnen | 474 |5. Gebühr nach 1. und 2., wenn keine Aussegnungshalle und kein Aufbahrungsraum in Anspruch genommen wird| 5.1.1 | von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 740 | | — | — | — | | 5.1.2 | von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab | 200 | | 5.1.3 | von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld | gebührenfrei | | 5.1.4 | von Personen in ein doppeltiefes Grab | 900 | | 5.2 | bei einer Erdbestattung von Urnen | 330 |6. Bestattung einer Urne in ein Kolumbariumsfach| 6.1 | inklusive Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes | 728 | | — | — | — | | 6.2 | inklusive Benutzung der Aussegnungshalle | 650 | | 6.3 | inklusive Benutzung des Aufbahrungsraums | 344 |
Stand Dezember 2019
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| 6.4 | ohne Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraums | 200 | |
|---|---|---|---|
| 7. | Gebühren für die Umbettung, d.h. Ausgraben von Särgen/Gebeinen bzw. Urnen a) nur Ausgraben b) bei erneuter Bestattung | ||
| 7.1 | von Personen über 6 Jahren aus einem einfach tiefen Grab | 930 | 1.550 |
| 7.2 | von Personen unter 6 Jahren aus einem einfach tiefen Grab | 225 | 375 |
| 7.3 | von Tot- und Fehlgeburten aus einem anonymen Fötenfeld | gebührenfrei | gebührenfrei |
| 7.4 | von Personen aus einem doppeltiefen Grab | 1.245 | 2.075 |
| 7.5 | von Urnen aus einem Erdgrab | 190 | 380 |
| 8. | Sonstige Leistungen | ||
| 8.1 | Inanspruchnahme eines Trägers (pro Träger) | 50 | |
| 8.2 | Benutzung einer Klimatruhe (pro Tag) | 40 | |
| 8.3 | Benutzung ritueller Waschtisch (pro Nutzung) | 400 | |
| 8.4 | Benutzung der Aussegnungshalle (ohne Bestattung) | 500 | |
| 8.5 | Benutzung des Leichenhauses (ohne Bestattung) | 160 |
II. Grabnutzungsgebühren
| 1. | Überlassung eines Reihenerdgrabes | |
|---|---|---|
| für Personen über 6 Jahren und einem Nutzungsrecht von 20 Jahren | 2.100 | |
| für Personen unter 6 Jahren und einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 350 | |
| 2. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 2.1 | mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 750 |
| 3. | Überlassung eines Erdwahlgrabes (2 Belegungsrechte mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren) | |
| 3.1 | einfachbreit und doppeltief | 3.220 |
| 3.2 | doppelbreit und einfach tief | 5.160 |
| 4. | Überlassung eines Familienurnengrabes (mit einem Nutzungsrecht von 40 Jahren) | |
| 4.1 | bei 5 Belegungsrechten | 5.500 |
Stand Dezember 2019
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- Überlassung einer Urnengrabstätte im Kolumbarium 5.1 in einem Einzelfach mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.100 5.2 in einem Doppelfach (2 Belegungsrechte) mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.600
- Überlassung eines Partnerurnengrabs (2 Belegungsrechte) mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.100
- Überlassung einer Urnengrabstätte an Bäumen 7.1 Einzelgrab mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.340 7.2 Partnerbaumgrab mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.900
- Überlassung einer Urnengrabstätte in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld 8.1 mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.200
- Überlassung einer Grabstätte 9.1 in einem anonymen Urnengrabfeld mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 250 9.2 für Tot- und Fehlgeburten in einem anonymen Fötenfeld mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren gebührenfrei
- Verlängerung von Grabnutzungsrechten 10.1 Verlängerung der in 1.1, 2.1, 5.1, 7.1 und 8.1 enthaltenen Grabnutzungsrechte (maximal um 5 Jahre) Die Gebühren hierfür werden wie folgt berechnet: Die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Gebühr wird anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet, angefangene Monate werden voll berechnet. 10.2 Verlängerung der in 1.3 und 1.4 enthaltenen Grabnutzungsrechte (jeweils um 5 Jahre) Die Gebühren hierfür werden wie folgt berechnet: Die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Gebühr wird anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet, angefangene Monate werden voll berechnet. 10.3 Verlängerung der in 3., 4., 5.2 und 6. enthaltenen Grabnutzungsrechte (bis zum Erlöschen (§ 20 der Friedhofsordnung) des letzten Grabnutzungsrechts) Wird das Nutzungsrecht entsprechend § 15 oder § 16 der Friedhofsordnung verlängert, weil nach Ablauf der Nutzungsdauer noch nicht alle Belegungsrechte in Anspruch genommen wurden, so kann der Nutzungsberechtigte nur für die Dauer der Ruhezeit des letzten Belegungsrechts eine Verlängerung beantragen.
Stand Dezember 2019
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Das gleiche gilt für eine Belegung aller Nutzungsrechte innerhalb der Nutzungszeit, wenn die Ruhezeit die reguläre Nutzungsdauer überschreitet.
Die Gebühren hierfür werden wie folgt berechnet:
Die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Gebühr wird anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet, angefangene Monate werden voll berechnet.
III. Zuschläge
- Zuschläge zu Nr. I.1. bis I.6. und I.8.1
| 1.1 | für die Bestattung an Samstagen | 20 % |
|---|---|---|
| 1.2 | für die Bestattung an Sonntagen und Feiertagen | 50 % |
V. Platteneinfassungen
| 1. | bei einfachbreiten Gräbern | 280 |
|---|---|---|
| 2. | bei doppelbreiten Gräbern | 380 |
| 3. | bei Urnen- und Kindergräbern | 180 |
| 4.1 | bei Wiederverlegung der Platten bei einer Bestattung in ein bestehendes einfachbreites Grab | 260 |
| 4.2 | bei Wiederverlegung der Platten bei einer Bestattung in ein bestehendes doppelbreites Grab | 380 |
| 4.3 | bei Wiederverlegung der Platten bei einer Bestattung in ein bestehendes Urnen- oder Kindergrab | 180 |
§ 5 Verwaltungsgebühren
| (1) | Die Gebühren betragen | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20 |
| 2. | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 2.1 | für einen Einzelfall | 10 |
| 2.2 | für eine Dauerzulassung | 75 |
| 3. | für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 40 |
| 4. | für sonstige gewerbliche Tätigkeit | 10 – 75 |
| 5. | für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 15 |
| (2) | Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend Anwendung. |
Stand Dezember 2019
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§ 6 Paragraph 6
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
| Änderungen | Bezüglich | Beschluss | In-Kraft-Treten |
|---|---|---|---|
| Neufassung | 15.10.2001 | 01.01.2002 | |
| 1. Änderung | § 4 | 24.06.2002 | s. nachfolgend: |
| Die Satzungsänderung tritt bezüglich der Tatbestände I., II. 1 und IV. rückwirkend zum 1.1.2002 in Kraft. Die Satzungsänderung tritt bezüglich der Tatbestände II. außer II. 1 und III. zum 1.7.2002 in Kraft. | |||
| 2. Änderung | §§ 4, 6 | 13.12.2005 | 01.01.2006 |
| 3. Änderung | §§ 4, 6 | 28.07.2014 | 01.09.2014 |
| 4. Änderung | §§ 4, 6 | 09.12.2019 | 01.01.2020 |
Stand Dezember 2019