Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt Filderstadt; in den Stadtteilen Bernhausen, Bonlanden, Harthausen, Plattenhardt und Sielmingen.
§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Stadt Filderstadt werden als öffentliche Einrichtung betrieben. (2) Die städtischen Friedhöfe dieren der Bestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener Filderstädter Einwohner und in Filderstadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. (3) In einem Friedhof der Stadt Filderstadt kann ferner bestattet werden, wer die Wohnung in Filderstadt wegen Aufnahme in ein auswärtgiges Altenheim, in eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnhaften Angehörigen, zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Wahlgrab, sowie es belegbar ist, besteht auch für Tote, die bei ihrem Ableben nicht Filderstädter Einwohner waren, jedoch entweder nach § 15 selbst das Nutzungsrecht an thisem Grab hatten, oder zu den in § 18 genannten Angehörigen des Nutzungsberechtigten zahlen. (4) Die Bestattung von Auswärftigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personenkreisen gehoren, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen.
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§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Außer-dienststellungen oder Entwidmungen nach Abs. 1 Satz 1 sind öffentlich bekanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen.
(4) Außer Dienst gestellte Friedhofsteile und entwidmete Friedhöfe sind in “Grünflächen/Parkanlagen” umzuwandeln.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
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- Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
- während einer Bestattung Arbeitsen jeglicher Art in unmittelbarer Höhe vorzunehmen,
- ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
- Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
- Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Ausgenommen sind hiervon die herkömmlichen gottesdienstlichen Feiern der Kirchen, wie z. B. an Allerheiligen, Ostern oder Totensonntag.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Stadtverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlüssigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erhält auch, wer einen Mitarbeiter hat, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die Stadtverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bei Dauerzulassungen auf 5 Jahre befristet oder kann als Einzelzulassung erfolgen.
(3) Gewerbetreibende und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung zu beachten.
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(4) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 7.30 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr abzuschließen.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf Schrittgeschwindigkeit nicht übersteigen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen.
Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen.
Wenn im Friedhof ein dafür geeigneter Lagerplatz zur Verfügung steht, kann das anlässlich einer Bestattung abzuräumende Grabzubehör vorübergehend abgestellt werden.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift der Absätze 3 und 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen werden von der Stadtverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen festgelegt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Verstorbene Filderstädter Einwohner werden, wenn möglich, in dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in welchem sie zuletzt gewohnt haben; ein Anspruch darauf be-
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steht jedoch nicht. Die Stadtverwaltung kann aus wichtigen Gründen (Kapazität, Belegungsplanung) die Bestattung in einem anderen Friedhof anordnen. Dies ist im Einzelfalle zu begründen.
(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. Ausnahmen können nur bei Erdbestattungen genehmigt werden, insbesondere wenn die Zeit für die Aufbewahrung um mehrere Tage überschritten würde.
§ 8 Bestattung
(1) Die Stadt Filderstadt stellt in ihren Friedhöfen Aufbahrungsräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Stadt vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Stadt die Särge zum Grab transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt, sowie die Särge versenkt und bei Feuerbestattungen die Urnen beisetzt.
(2) Die Stadtverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird, wobei jedoch mindestens ein Träger von der Stadt gestellt wird.
(3) Die gem. § 8 (1) von der Stadt zu erbringenden Leistungen (Bestattungen, Urnenbeisetzungen, Ausgrabungen usw.) können von der Stadt an Dritte vergeben werden.
§ 9 Särge, Urnen
(1) Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge sollen bei Bestattungen höchsten 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 61 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen (Zuteilung eines entsprechenden Grabes) der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
(3) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen ist nicht zulässig.
(4) Bei Beisetzung von Urnen in Kolumbarien sind die Innenmaße des Urnenraumes von 35 cm Höhe, 33 cm Breite und 49 cm Tiefe zu beachten.
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§ 10 Grabtiefe
(1) Die Gräber müssen so tief sein, daß der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. Bei doppeltief belegbaren Wahlgräbern ist die Grabsohle 240 cm tief.
(2) Urnen sind so beizusetzen, daß die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre, auf Antrag 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre, auf Antrag 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 15 Jahre, auf Antrag 20 Jahre. Der Antrag kann einmalig entweder beim Erwerb oder zum Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden.
(2) In einem bereits voll belegten Wahlgrab (§ 15) ist die Bestattung einer weiteren Sargbestattung nicht möglich.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Außer der nach § 41 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Verstorbenen, bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung für die Umbettungen von Verstorbenen in den ersten acht Jahren der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines Härtefalles, im Allgemeinen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, erteilt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden.
(3) Antragsberechtigt ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen.
(4) Die Stadtverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, § 8 gilt sinngemäß.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(6) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Bei Umbettungen und dem Erlöschen von Nutzungsrechten an Gräbern besteht kein Erstattungsanspruch
IV. Grabstätten
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§ 13 B 25 / 10
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen der Stadt Filderstadt sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
a) Reihenerdgräber b) Urnenreihengraber c) Wahlgräber - doppelbreit (einfachtief) d) Wahlgräber - einfachbreit (doppeltief) e) Partnerurnengraber f) Kolumbarien, Einzel- und Doppelkammer g) Anonymes Urnengrab h) Kindergräber i) Anonymes Fötenfeld j) Urnengräber an Bäumen k) Familienurnengraber I) Urnengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld m) Bestattung jüdischer und muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger
Die einzelnen Arten von Grabstätten können nur zur Verfügung gestellt werden, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.
(3) Die Grabstätten werden von der Stadt angelegt. Die jeweils zu belegenden Abteilungen und Gräber bestimmt die Stadtverwaltung. Die Grabmaße betragen:
a) bei Kindergräbern: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m b) bei Reihen- und Wahlgräbern: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m c) bei Urnenreihen- und Partnerurnengraber: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m. d) bei Kolumbarien, Einzel- und Doppelfach Höhe 35 cm, Breite 33 cm, Tiefe 49 cm eventuelle Abweichungen von diesen Maßen bei verschiedene Modellen werden bei Erwerb eines Faches mitgeteilt. e) bei Familienurnengraber für 5 Urnen: Durchmesser 1,5 m f) bei Baum- und Gemeinschaftsurnengraber: Länge 0,4 m, Breite 0,4 m g) bei doppelbreiten Gräbern: Länge 2,00m, Breite 2,00 m
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstände besteht nicht.
§ 14
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Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, erst im Todesfall als Kaufgräber in Reihe gegen Entgelt abgegeben werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. (2) Ein Reihengrab mit einer Laufzeit von 20 Jahren kann nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Ein Reihengrab kann auch zum Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten, wird vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld, oder durch direktes Anschreiben der Nutzungsberechtigten bekanntgegeben. (4) Werden Reihengräber nicht fristgerecht abgeräumt, so erfolgt die Räumung kostenpflichtig durch die Stadt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 14 a
Kindergräber
(1) Kindergräber sind Grabstätten für Personen unter 6 Jahren, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, erst im Todesfall als Kaufgräber in Reihe gegen Entgelt abgegeben werden. (2) Ein Kindergrab kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag jeweils um 5 Jahre verlängert werden (3) Das Abräumen von Kindergräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grab oder durch direktes Anschreiben der Nutzungsberechtigten bekanntgegeben. (4) Werden Kindergräber nicht fristgerecht abgeräumt, so erfolgt die Räumung kostenpflichtig durch die Stadt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen gegen Bezahlung der festgelegten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren gewährt wird. Über den Erwerb eines Wahlgrabes wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anläßlich eines Bestattungsfalles verliehen werden.
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(3) Soll in einem Wahlgrab ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht - bei Mehrfachgräbern für sämtliche Grabstellen - über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern. Dieses Nutzungsrecht erlischt dann mit Ablauf der Ruhezeit. (Verlängerte Nutzungszeit).
(4) Während der verlängerten Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht für unbelegte Grabstellen wiederum entsprechend verlängert werden.
§ 16 Paragraph 16
Urnengräber
(1) Urnengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen.
(2) Urnenreihengräber sind Urnengrabstätten, die nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Ein Urnenreihengrab mit einer Laufzeit von 15 Jahren kann nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre verlängert werden.
(3) Partnerurnengräber sind Urnengrabstätten für max. 2 Urnen. Sie haben eine Laufzeit von 15 Jahren. Bei Beisetzung der zweiten Urne ist die Nutzungszeit um die vorangegangene Liegezeit der ersten Urne zu verlängern.
(4) Einzelfächer in Kolumbarien sind zu behandeln wie Urnenreihengräber. Doppelfächer in Kolumbarien haben ebenfalls eine Laufzeit von 15 Jahren. Bei Beisetzung der zweiten Urne ist die Nutzungszeit um die vorangegangene Liegezeit der ersten Urne zu verlängern.
(5) Anonyme Urnengräber dienen der nicht namentlichen Urnenbeisetzung in einer gemeinschaftlichen Grabstelle.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 d
Urnengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld
(1) In einem Urnengemeinschaftsgrabfeld wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz des zu Bestattenden als Teilhabe an dem gesamten Gemeinschaftsgrabfeld zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt erst im Todesfall, für die Ruhezeit von 15 Jahren, auf Antrag 20 Jahre. Der Antrag kann einmalig entweder beim Erwerb, oder zum Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. (2) Die Grabanlage wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (3) Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Gemeinschaftsgrabmal angebracht. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihren Gräbern keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (4) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen oder Grablichter dürfen nur auf den gesonderten, dafür ausgewiesenen Flächen außerhalb des Urnengemeinschaftsgrabfeldes niedergelegt werden. Auf dem Grabfeld abgestellter Grabschmuck wird von den Mitarbeitern entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 17 e
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Bestattung jüdischer und muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger
Die Bestattung jüdischer und muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Vorgaben des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg und der Friedhofsordnung eingehalten werden. Um in diesem Feld beigesetzt werden zu können, muss man dem jüdischen beziehungsweise muslimischen Glauben angehören.
§ 18 Paragraph 18
Inhalt des Grabnutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, im Wahlgrab oder im Familienurnengrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten:
- a) Ehegatten,
- b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief- und Adoptivkinder,
- c) die Ehegatten der unter b) benannten Personen
- d) benannte Personen.
Die Bestattung von anderen Toten ist nur mit Zustimmung der Stadt möglich.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat weiter das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Stadt einen möglichst in Filderstadt wohnhaften Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder seines Vertreters ist der Stadt mitzuteilen.
§ 19 Paragraph 19
Umschreibung des Grabnutzungsrechts
(1) Der Grabnutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen; dieser ist bei Gräbern, in denen der Nutzungsberechtigte nicht selbst bestattet werden soll aus dem nachstehend unter a) bis i) benannten Personenkreis zu benennen.
Trifft der Berechtigte keine solche Regelung, so können die Angehörigen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Berechtigten aus ihrem Kreis einen neuen Nutzungsberechtigten bestimmen und beantragen, das Nutzungsrecht auf diesen umzuschreiben.
Der Antrag ist von sämtlichen Angehörigen oder vom Testamentsvollstrecker und dem neuen Nutzungsberechtigten zu unterzeichnen.
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Wird dieser Antrag nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) Ehegatten, b) Kinder, c) Adoptiv- oder Stiefkinder, d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) Eltern, f) vollbürtige Geschwister, g) Stiefgeschwister, h) Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten Verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) nicht unter a) bis h) fallende Angehörige, ausgenommen juristische Personen.
Innerhalb der Gruppen b) bis i) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(2) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Unterläßt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 1, Satz 3 und 4 der nächste ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht beim Tod eines Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich übertragen werden. Die Übertragung auf einen im Abs. 1 unter a) bis g) genannten Angehörigen oder Ehegatten bzw. Kinder eines im Grab bestatteten Toten kann die Stadt zulassen.
§ 20 Paragraph 20
Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen (§ 3 ), d) bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach § 3 Abs. 3, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung freigeworden ist (§ 12 Abs. 6), f) im Falle des § 15 Abs. 3 Satz 2 mit Ablauf der Ruhezeit, g) wenn kein Rechtsnachfolger nach § 19 das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist auf sich umschreiben läßt und kein Grabsorgerecht nach § 21 eingeräumt ist. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Filderstadt ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist; h) bei vorzeitigem Erlöschen des Grabsorgerechts nach § 21 Abs. 2 Satz 3; i) bei Vernachlässigung der Grabpflege (§ 32 Abs. 1);
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k) wenn die nach der Gebührensatzung festgestellte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.
§ 21 Paragraph 21
Grabsorgerecht
(1) Kommt eine Umschreibung nach § 19 nicht zustande, soll jedoch das Grab während der Dauer des Grabnutzungsrechts noch bis zum Ablauf der Ruhezeit der im Grab bestatteten Toten erhalten und gepflegt werden, kann die Stadt auf Antrag für diese Zeit ein Grabsorgerecht einräumen. Dieses Recht ist widerruflich. In besonderen Fällen kann die Stadt das Grabsorgerecht auch einer juristischen Person einräumen, und zwar dann bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts. Der Antragsteller muß sich verpflichten,
a) das Grab zu pflegen und die Bepflanzung dem Friedhofsteil, in dem das Grab liegt, anzupassen; b) für den verkehrssicheren Zustand des Grabes und des Grabzubehörs zu sorgen; c) die Haftung für alle aus einem Mangel am Grab und am Grabzubehör entstehenden Schäden zu übernehmen.
(2) Nach Einräumung des Grabsorgerechts können in dem Grab keine weiteren Bestattungen mehr stattfinden. Nach Ablauf des Sorgerechts fällt das Grab an die Stadt zurück. Wird die Sorge um das Grab vernachlässigt oder vorzeitig eingestellt, erlischt das Grabsorgerecht und damit das Grabnutzungsrecht am Schluss des Monats, in dem die Sorge endet.
§ 22 Paragraph 22
Mittelbare Grabnutzungsrechte
Die Stadt kann Schwesternvereinigungen oder ähnlichen Organisationen, die sich der Krankenpflege widmen, das Nutzungsrecht an einem Gräberfeld oder an einem Teil eines Gräberfeldes verleihen. Einzelheiten sind schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinigung hat die Gebühr grundsätzlich für die ihr überlassenen Gräber unabhängig von der tatsächlichen Belegung zu entrichten.
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Im Übrigen sind die Vorschriften für Wahlgräber und Grabnutzungsrecht sinngemäß anzuwenden.
§ 23 V. Grabstättengestaltung
Besondere Grabstätten
Wurde aufgehoben.
V. Grabstättengestaltung
§ 24 Paragraph 24
Gestaltungsgrundsätze
(1) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen. (2) Grabmale sollen den Größenverhältnissen der Grabstelle entsprechen. Um ein möglichst harmonisches und ausgeglichenes Friedhofsbild zu erreichen, sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| einfach-breite Gräber | doppel-breite Gräber | Urnen-gräber | Familien-urnengräber | Kinder-gräber | |
|---|---|---|---|---|---|
| Größte Ansichtsfläche | 0,6 qm | 1,50 qm | 0,30 qm | 0,3 qm | |
| größte Grundfläche | 0,16 qm | ||||
| Mindeststärke | 0,15 m | 0,15 m | 0,15 m | 0,15 m | 0,15 m |
| Größte Höhe bzw. Länge | 1,00 m | 1,00 m | 0,70 m | 1,20 m | 0,70 m |
Bei besonders gestalteten Grabmalen dürfen Höhe und Ansichtsfläche um 10% abweichen.
Bei Holzdenkmälern ist eine Mindeststärke von 0,12 m zulässig.
Die Grabmalhöhe wird vom Zwischensteg ausgemessen. Grabmale müssen bei einfachbreiten Gräbern mindestens 20 cm Abstand von den seitlichen Grabkanten haben.
Bei doppelbreiten Gräbern beträgt der Randabstand an der Breitseite und an der Längsseite mindestens 20 cm. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(3) Die Abdeckung der Urnennischen erfolgt ausschließlich durch einheitliche Steintafeln, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden und Teil der jeweiligen Urnenwand sind. Die Platten sind so zu gestalten, das sich gestalterisch in die Urnenwand einfügen.
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Die Bearbeitung der Abdeckplatten hat durch zugelassene Fachbetriebe zu erfolgen.
(4) Die von der Stadt ausgegebenen Messingschilder für die Baumgräber haben die Form eines Ahornblattes. Die Schilder sind an der längsten Stelle 12,5 cm lang und an der breitesten Stelle 12 cm breit. Es dürfen nur die von der Stadt Filderstadt bereitgestellten Messingschilder verwendet werden. Die von der Stadt angelegten Platten an den Baumgräbern sind rund. Die Beschriftung erfolgt durch die Stadt. Bei Zuwiderhandlungen kann die Stadt unerlaubt angebrachten Schilder oder Grabmale entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 25 Paragraph 25
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm, und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem schriftlichen Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 2-fach beizufügen.
Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
(3) Die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckungen von Urnennischen an Kolumbarien bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. § 24 (3) ist zu beachten.
(4) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs.2 gilt entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabmalausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 26 Paragraph 26
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, daß ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihren Größen entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Auftraggeber haftbar. Die Verkehrssicherheit muß ständig gewährleistet sein.
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(3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode durch Rüttelprobe zu prüfen. Die Prüfung ist bei Wahlgräbern Pflicht der Nutzungsberechtigten, bei Reihengräbern Pflicht des Auftraggebers, der das Grabmal bzw. das Grabzubehör erstellen ließ. Sie haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
(4) Stellt die Stadt fest, daß Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, wenn Gefahr droht oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend zu benachrichtigen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 27 Paragraph 27
Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen dürfen nur von der Stadt veranlasst bzw. hergestellt werden.
(2) Sofern die jeweilige Friedhofsplanung es vorsieht, werden Grabeinfassungen z.B. in Form von zusammenhängenden Trittplatten verlegt, sobald eine Anzahl Gräber im jeweiligen Grabfeld belegt ist.
(3) Alternative Grabumrandungen wie z. B. Kies, werden nur für ein gesamtes Grabfeld angelegt. Anspruch auf eine Grabumrandung aus einem bestimmten Material besteht nicht. Die Bestattung erfolgt im jeweils begonnenen Grabfeld.
§ 28 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernung
Die Entfernung von Grabmalen oder sonstigen Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind der Stadt vorher anzuzeigen. Verwiesen wird auch auf § 20 dieser Satzung.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29 Bepflanzung der Grabstätten
Allgemeines**
- (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend gärtnerisch angelegt und dauernd gepflegt werden.
- (2) Die Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern die Angehörigen der dort bestatteten Toten, können die Grabstätten im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen entweder selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem bestimmten Friedhofsgärtner übertragen.
- (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
- (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung im Sinne von Abs. 1 hergerichtet sein.
- (5) Das Grabbild ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Gräber bzw. das anschließende Gelände herzurichten.
- (6) Gräber dürfen weder flächig mit Kies oder Sand bestreut, noch mit Hecken oder sonstigen Einfriedungen umgeben werden.
- (7) Im gesamten Bereich der Kolumbarien dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) angebracht werden. Bei Kolumbarien, die eine dafür vorgesehene Ablagemöglichkeit haben, dürfen nur auf diesen Ablageflächen Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) abgestellt werden. Im Bereich der Kolumbarien abgestellter Grabschmuck wird von den Mitarbeitern entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
- (8) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- (9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jegliche Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
- (10) Die Stadt ist verpflichtet, die nach § 27 hergestellten Grabeinfassungen auf eigene Kosten zu unterhalten. Die Grabeinfassungen verbleiben im Eigentum der Stadt.
Stand Dezember 2019
B 25 / 21
§ 30
Bepflanzung der Grabstätten
(1) Grabstätten sind überwiegend flächenhaft zu bepflanzen. Größere Gehölze und Stauden sind sparsam zu verwenden. Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre Breite, Höhe und physiologische Beschaffenheit die Nachbargraber, Durchgangswege, die öffentlichen Anlagen und den Betriebsablauf auf dem Friedhof nicht beeinträchtigen. (2) Rasen als Grabbepflanzung ist möglich, wenn dieser regelmäßig geschritten und gepflegt wird. (3) Gehölze auf Grabstätten dürfen eine Höhe von 1,50 m, bei Urnengräbern 1,00 m, nicht überschreiben. Ausnahmen können von der Stadt genehmigt werden, wenn es sich um erhaltungswürdige Gehölze handelt, die den Charakter des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Über 1,50 m hohe Gehölze sind von dem Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengrabern den Angehörigen der Dort bestatteten Toten, nach Einholung der Zustimmung der Stadt zurück zu schneiden. Gehölze über 1,50 m Höhe, die von den Grabnutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen der Dort bestatteten Toten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Stadt nicht gekürzt wurden, konnen von der Stadt auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten bzw. des Angehörigen des bestatteten Toten zurückgeschritten oder entfernt werden. (4) Bei der gartnerischen Gestaltung der Grabbeete sollte auf die sparsame Verwendung von Koniferen und Kleingehölzen geachtet werden.
§ 31 Abfallentsorgung
Abfallentsorgung
(1) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Dabei ist besonders darauf zu achten, daß verrottbares Material, soweit vorhanden, auf dem Kompost bzw. in den dafür vorgesehenen Behältern gelagert wird. Nicht verrottbares Material, wie Plastikbänder, Drähte usw. sind, sofern vorhanden, in besonderen Behältnissen zu sammeln.
(2) Die Gewerbetreibenden sind angehalten, auf den Friedhöfen nur Grabschmuck (z.B. Gestecke, Kränze) zu verwenden, der in allen Teilen kompostierbar ist. Nicht kompostierbarer Grabschmuck ist von Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.
§ 32 Grabpflege
Grabpflege
Stand Dezember 2019
B 25 / 22
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen, oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei Grabschmuck, der mit den Bestimmungen für die Grabstättengestaltung nicht in Einklang steht, gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt diesen Grabschmuck beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen. (§ 31)
(4) Pflanzenschutzmittel und Unkrautvernichtungsmittel dürfen auf den Filderstädter Friedhöfen nicht verwendet werden. Ausnahmen nach dem Pflanzenschutzgesetz kann die Stadt ausführen.
VII. Benutzung der Leichenzellen
§ 33 VIII. Schlussvorschriften
Benutzung
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofspersonal betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Schlussvorschriften
Stand Dezember 2019
B 25 / 23
§ 34 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung schon verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Gräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Verlängerung der Nutzungszeit nach § 15 dieser Satzung ist unabhängig davon möglich.
§ 35 Obhuts- und Überwachungspflicht
Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Filderstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
-
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 unbefugt betritt und den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Auflagen zuwiderhandelt,
-
- auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Weisungen des Friedhof-personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
-
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6) oder gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 4-6 verstößt,
-
- Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 9 entsprechen,
-
- bei der Aufstellung eines Grabmales und der Abdeckung einer Urnennische gegen § 24 verstößt,
-
- Grabmale und sonstige Ausstattungen entgegen § 25 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder entfernt,
-
Stand Dezember 2019
B 25 / 24
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 26),
- den Auflagen zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§ 29 bis 32) zuwiderhandelt,
- den Vorschriften zur Benutzung der Aufbahrungsräume nicht entspricht (§ 33)
§ 38 Paragraph 38
In-Kraft-Treten
(1) Die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
| Änderung | Bezüglich | Beschluss | In Kraft treten |
|---|---|---|---|
| Neufassung | 13.09.1993 | 01.10.1993 | |
| 1. Änderung | § 9 Abs.4 neu §13 Abs. 2 § 16 Abs. 4+5 neu §17 § 24 Abs. 3 neu §25 Abs. 3 neu | 24.06.2002 | 01.07.2002 |
| 2. Änderung | § 6 neu | 02.11.2009 | 28.12.2009 |
| 3. Änderung | II § 6, III § 7, IV § 14, 16 und 17 | 25.07.2011 | 06.08.2011 |
| 4. Änderung | § 8 § 11 § 14 § 14a § 16 § § 17a-17e § 18 § 23 § 24 § 29 § 33 § 37 und § 38 | 28.07.2014 | 01.09.2014 |
Stand Dezember 2019
B 25 / 25
| 5. Änderung | §13 §15 §16 §17a §17c §17e §24 §30 | 09.12.2019 | 01.01.2020 |
|---|
Stand Dezember 2019
| 序号 | 名称 | 数量 |
|---|---|---|
| 1 | 2017年1月1日 | 150 |
| 2 | 2017年1月2日 | 150 |
| 3 | 2017年1月3日 | 150 |
| 4 | 2017年1月4日 | 150 |
| 5 | 2017年1月5日 | 150 |
| 6 | 2017年1月6日 | 150 |
| 7 | 2017年1月7日 | 150 |
| 8 | 2017年1月8日 | 150 |
| 9 | 2017年1月9日 | 150 |
| 10 | 2017年1月10日 | 150 |
| 11 | 2017年1月11日 | 150 |
| 12 | 2017年1月12日 | 150 |
| 13 | 2017年1月13日 | 150 |
| 14 | 2017年1月14日 | 150 |
| 15 | 2017年1月15日 | 150 |
| 16 | 2017年1月16日 | 150 |
| 17 | 2017年1月17日 | 150 |
| 18 | 2017年1月18日 | 150 |
| 19 | 2017年1月19日 | 150 |
| 20 | 2017年1月20日 | 150 |
| 21 | 2017年1月21日 | 150 |
| 22 | 2017年1月22日 | 150 |
| 23 | 2017年1月23日 | 150 |
| 24 | 2017年1月24日 | 150 |
| 25 | 2017年1月25日 | 150 |
| 26 | 2017年1月26日 | 150 |
| 27 | 2017年1月27日 | 150 |
| 28 | 2017年1月28日 | 150 |
| 29 | 2017年1月29日 | 150 |
| 30 | 2017年1月30日 | 150 |
| 31 | 2017年1月31日 | 150 |
| 32 | 2017年1月32日 | 150 |
| 33 | 2017年1月33日 | 150 |
| 34 | 2017年1月34日 | 150 |
| 35 | 2017年1月35日 | 150 |
| 36 | 2017年1月36日 | 150 |
| 37 | 2017年1月37日 | 150 |
| 38 | 2017年1月38日 | 150 |
| 39 | 2017年1月39日 | 150 |
| 40 | 2017年1月40日 | 150 |
| 41 | 2017年1月41日 | 150 |
| 42 | 2017年1月42日 | 150 |
| 43 | 2017年1月43日 | 150 |
| 44 | 2017年1月44日 | 150 |
| 45 | 2017年1月45日 | 150 |
| 46 | 2017年1月46日 | 150 |
| 47 | 2017年1月47日 | 150 |
| 48 | 2017年1月48日 | 150 |
| 49 | 2017年1月49日 | 150 |
| 50 | 2017年1月50日 | 150 |
| 51 | 2017年1月51日 | 150 |
| 52 | 2017年1月52日 | 150 |
| 53 | 2017年1月53日 | 150 |
| 54 | 2017年1月54日 | 150 |
| 55 | 2017年1月55日 | 150 |
| 56 | 2017年1月56日 | 150 |
| 57 | 2017年1月57日 | 150 |
| 58 | 2017年1月58日 | 150 |
| 59 | 2017年1月59日 | 150 |
| 60 | 2017年1月60日 | 150 |
| 61 | 2017年1月61日 | 150 |
| 62 | 2017年1月62日 | 150 |
| 63 | 2017年1月63日 | 150 |
| 64 | 2017年1月64日 | 150 |
| 65 | 2017年1月65日 | 150 |
| 66 | 2017年1月66日 | 150 |
| 67 | 2017年1月67日 | 150 |
| 68 | 2017年1月68日 | 150 |
| 69 | 2017年1月69日 | 150 |
| 70 | 2017年1月70日 | 150 |
| 71 | 2017年1月71日 | 150 |
| 72 | 2017年1月72日 | 150 |
| 73 | 2017年1月73日 | 150 |
| 74 | 2017年1月74日 | 150 |
| 75 | 2017年1月75日 | 150 |
| 76 | 2017年1月76日 | 150 |
| 77 | 2017年1月77日 | 150 |
| 78 | 2017年1月78日 | 150 |
| 79 | 2017年1月79日 | 150 |
| 80 | 2017年1月80日 | 150 |
| 81 | 2017年1月81日 | 150 |
| 82 | 2017年1月82日 | 150 |
| 83 | 2017年1月83日 | 150 |
| 84 | 2017年1月84日 | 150 |
| 85 | 2017年1月85日 | 150 |
| 86 | 2017年1月86日 | 150 |
| 87 | 2017年1月87日 | 150 |
| 88 | 2017年1月88日 | 150 |
| 89 | 2017年1月89日 | 150 |
| 90 | 2017年1月90日 | 150 |
| 91 | 2017年1月91日 | 150 |
| 92 | 2017年1月92日 | 150 |
| 93 | 2017年1月93日 | 150 |
| 94 | 2017年1月94日 | 150 |
| 95 | 2017年1月95日 | 150 |
| 96 | 2017年1月96日 | 150 |
| 97 | 2017年1月97日 | 150 |
| 98 | 2017年1月98日 | 150 |
| 99 | 2017年1月99日 | 150 |
| 100 | 2017年1月100日 | 150 |