Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Feucht erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4),
- b) Bestattungsgebühren (§ 5),
- c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
- a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Feuchter Ehrengräber trägt der Markt Feucht die Grabgebühren nach § 4. Die weiteren im Zusammenhang mit der Bestattung eines Ehrenbürgers anfallenden Gebühren nach dieser Satzung trägt ebenfalls der Markt Feucht.
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(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Feucht, b) bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch den Markt Feucht.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) ein Einzelgrab einfachtief 67 € b) ein Einzelgrab doppeltief 90 € c) ein Doppelgrab einfachtief 134 € d) ein Doppelgrab doppeltief 178 € e) ein Urnenerdgrab 111 € f) eine Urnennische 53 € g) ein Urnengrab unter Bäumen 51 € h) ein Urneneinzelgrab 28 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist nur für volle Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c).
(3) Die Grabnutzungsgebühr für ein pflegefreies Erdgrab beträgt einmalig 2.065 €.
(4) Die Grabnutzungsgebühr für ein anonymes Urnenerdgrab beträgt einmalig 508 €
(5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr entsprechend Abs. 2 anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist zu entrichten.
§ 4a
weitere Nutzungsgebühren
…Die Nutzungsgebühr für die Verlängerung der auf den Stelen angebrachten Namenstafeln beträgt pro Jahr 17,00 €.
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§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Gebühren für die Nutzung der Leichenhäuser:- a) Die Gebühr für die Nutzung des Abschiedsraumes am Neuen Friedhof beträgt 219 €.
- b) Die Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle am Neuen Friedhof und Alten Friedhof beträgt 450 €.
- d) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenem Benutzungstag beträgt je Sarg 67 €.
- e) Die Gebühr für die Nutzung des Aufbewahrungsraums pro angefangenem Benutzungstag beträgt je Urne 3 €.
- f) Die Gebühr für die Benutzung des Harmoniums beträgt 6 €.(2) Die Gebühr für die Nutzung eines vorhandenen Streifenfundamentes beträgt- a) je Einzelgrab 165 €
- b) je Doppelgrab 216 €(3) Weitere Gebühren bei einer Sargbestattung:- a) Beisetzung des Sarges einfachstief 868 €
- b) Beisetzung des Sarges doppeltief 1.106 €
- c) Erhöhungsbetrag bei zwei zusätzlichen Sargträgern 83 €(4) Weitere Gebühren bei einer Urnenbeisetzung:- a) Beisetzung in einem Erdgrab 247 €
- b) Beisetzung in einer Urnennische 200 €(5) Bei Frostaufbruch im Winter beträgt die Gebühr für den Kompressor je Stunde 59 €(6) Die Gebühr beträgt für- a) die Umbettung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist 1.095 €
- b) jede weitere Umbettung aus demselben Grab 440 €
- c) die Umbettung einer Leiche außerhalb der Ruhefrist 976 €
- d) jede weitere Umbettung aus demselben Grab 321 €
- e) die Wiederbestattung von Leichen 916 €
- f) die Wiederbestattung von Gebeinen 321 €
- g) die Umbettung einer Urne 131 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben für die- a) Ausstellung eines Leichenpasses 38 €
- b) Ausstellung eines Grabbriefes 29 €
- c) Verlängerung eines Nutzungsrechts 19 €
- d) Erlaubnis für ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage 37 €
- e) Ausstellung eines Berechtigungsscheins zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug pro Jahr 29 €
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
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§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt – in der vorliegenden Fassung - am 01.02.2024 in Kraft.
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