Friedhofssatzung
29 Abschnitte.
§ 1 II.
Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, unterhält der Markt Feucht als öffentliche Einrichtung
- die gemeindlichen Friedhöfe a) Alter Friedhof in 90537 Feucht, Schwabacher Str. 12, b) Neuer Friedhof in 90537 Feucht, Zeidlersiedlung 56,
- die gemeindlichen Leichenhäuser a) im Alten Friedhof, b) im Neuen Friedhof,
- das Bestattungspersonal.
Der Lageplan des Neuen Friedhofs mit den Grabfeldern und die Übersicht zu den erlaubten Grabmalen ist Bestandteil der Satzung.
II.
Die gemeindlichen Friedhöfe
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Paragraph 2
Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Feucht als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Feucht geführt, damit jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der/die Grabnutzungsberechtigte ist.
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§ 4 Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt
- die verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1BestV)
- die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes Feucht im Einzelfall. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt das Bestattungsgesetz.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden am Eingang jedes Friedhofes bekannt gegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann der Markt Feucht in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt Feucht kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten in den Friedhöfen
(1) Besucherinnen und Besucher der gemeindlichen Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Behindertenbegleithunde),
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zur Beförderung von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
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- ohne Genehmigung des Marktes Feucht Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- während Bestattungen oder Trauerfeiern störende Arbeiten in deren Nähe zu verrichten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie die Notdurft zu verrichten,
- zu rauchen, zu lärmen und alkoholische Getränke zu konsumieren,
- Gefäße, die der Örtlichkeit nicht entsprechen (z.B. Flaschen, Konservendosen u. ä.), auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- fremde Grabstätten ohne Erlaubnis des Marktes Feucht und ohne Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
- die Grabstätten unbefugt zu betreten,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Gartenabfälle, die außerhalb der Friedhöfe anfallen, abzuladen und/oder zu entsorgen.
(4) Der Markt Feucht kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben die Regelungen dieser Satzung einzuhalten und den Anweisungen des Marktes Feucht Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; Insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes Feucht (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch den Markt Feucht dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen diese Satzung oder Anordnung des Marktes Feucht verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
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(5) Grabmale und Einfassungen, die anlässlich einer Beisetzung entfernt wurden, dürfen nur gekennzeichnet auf dem dafür vorgesehenen Platz gelagert werden.
III.
Die einzelnen Grabstätten und die Grabmäler
Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Feucht. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne), die beim Markt Feucht während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Paragraph 9
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- pflegefreie Erdgrabstätten
- Einzelgrabstätten,
- Doppelgrabstätten,
- Urnenerdgrabstätten,
- Urnennischen,
- Baumgrabstätten für Urnen,
- Urneneinzelgrabstätten
- anonyme Urnengrabstätten.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Feucht bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin nach Grabfeldern aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Feucht freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
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(3) Die Grabstätte eines verstorbenen Ehrenbürgers des Marktes Feucht ist ein Ehrengrab. Das Ehrengrab kann durch Beschluss des Marktgemeinderates vor Ablauf der Nutzungszeit verlängert werden. Die Anerkennung als Ehrengrab kann durch Beschluss des Marktgemeinderates jederzeit widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die der Würdigung als Ehrengrab entgegenstehen. Sofern der/die Grabnutzungsberechtigte auf sein/ihr Grabnutzungsrecht verzichtet, geht dieses Nutzungsrecht auf den Markt Feucht über.
§ 10 Paragraph 10
Pflegefreie Erdgrabstätten
(1) Pflegefreie Erdgrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen im Sarg, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 27) der zu bestattenden Person vergeben werden.
(2) In jedem pflegefreien Erdgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag grundsätzlich für jeweils höchstens 20 Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
§ 11 Paragraph 11
Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen im Sarg, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 27), in der Regel aber längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem/der Grabnutzungsberechtigten bestimmt wird. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Dauer der Ruhefrist (§ 27) zuzüglich fünf Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht an Gräbern wird in der Regel nur an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem/der Grabnutzungsberechtigten ein Nachweis (Grabbrief) ausgehändigt wird. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag grundsätzlich für jeweils höchstens 20 Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(3) Es bestehen folgende Erdgrabstätten:
- Einzelgrab einfach tief für eine Leiche, doppeltief für zwei Leichen,
- Doppelgrab einfach tief für zwei Leichen, doppeltief für vier Leichen.
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(4) In einem Einzelgrab (Abs. 3 Nr. 1) ist die Beisetzung von zusätzlich höchstens vier Urnen, in einem Doppelgrab (Abs. 3 Nr. 2) die Beisetzung von zusätzlich höchstens sechs Urnen zulässig dabei gilt folgende Einschränkung:
Sind bereits mehr als zwei zusätzliche Urnen im Einzelgrab bzw. drei zusätzliche Urnen in der Erdgrabstätte beigesetzt, ist eine weitere Erdbestattung im Sarg während der laufenden Ruhefristen der beigesetzten Urnen in der Erdgrabstätte nicht möglich.
(5) Schon bei der Verleihung des Grabnutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger/eine Nachfolgerin aus dem im Folgenden angeführten Personenkreis bestimmen und ihm/ihr das Grabnutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Diese Verfügung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch der Angehörigen bzw. Erben und ist dem Markt Feucht schriftlich mitzuteilen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Grabnutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die vollbürtigen Geschwister,
f) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter.
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen oder Erben erwirbt es der/die Älteste. Der Grabbrief wird vom Markt Feucht entsprechend umgeschrieben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des/der Grabnutzungsberechtigten ist dem Markt Feucht mitzuteilen.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Feucht unter Vorlage des Grabbriefs schriftlich zu erklären.
(8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der/die Berechtigte des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
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§ 12 Paragraph 12
Urnengrabstätten
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen, in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen, in Urneneinzelgrabstätten und in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Es dürfen nur selbstauflösende Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien (z.B. Zellulose) verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. Überurnen, die in einer Urnenwand beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Urnenerdgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenerdgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag grundsätzlich für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden.
(4) Urneneinzelgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urneneinzelgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag grundsätzlich für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung besteht nicht.
(5) Die Urnennischen befinden sich in den Urnenwänden, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnennische dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag grundsätzlich für höchstens zehn Jahre verlängert werden. Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden.
(6) Baumgrabstätten sind pflegefreie Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) für die Beisetzung einer Urne verliehen wird. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht für die auf den Stelen angebrachte Namenstafel kann auf Antrag einmalig für höchstens zehn Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts der Baumgrabstätte ist ausgeschlossen.
(7) Anonyme Urnenerdgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt werden.
(8) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Feucht vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(9) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Erdgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird vom Markt Feucht entsprechend § 11 Abs. 8 über eine Erdgrabstätte oder eine Urnengrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße (von Außenkante zu Außenkante der Grabeinfassung):
| 1. Alter Friedhof | Länge | Breite |
|---|---|---|
| 1.1. Erdgrabstätten (§ 11) | ||
| a) Einzelgrab | 2,00 m | 1,00 m |
| b) Doppelgrab | 2,00 m | 2,00 m |
| 1.2. Urnenerdgrabstätten (§ 12 Abs. 3) | 1,00 m | 1,00 m |
| 2. Neuer Friedhof | Länge | Breite |
| 2.1. Pflegefreie Erdgrabstätten (§ 10) | 2,20 m | 1,00 m |
| 2.2. Erdgrabstätten (§ 11) | ||
| a) Einzelgrab | 2,20 m | 1,00 m |
| b) Doppelgrab | 2,20 m | 2,00 m |
| 2.3. Urnenerdgrabstätten (§ 12 Abs. 3) | 1,00 m | 1,00 m |
| 2.4. Urneneinzelgrabstätten (§ 12 Abs. 4) | 0,50 m | 0,50 m |
| 2.5. Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage | 0,50 m | 0,50 m |
(2) Der Abstand von Erdgrabstätte zu Erdgrabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Gleiches gilt für pflegefreie Erdgrabstätten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt:
- bei einfachstiefer Grabstätte ca. 1,80 m
(4) Bis zur Oberkante von Urnen beträgt die Tiefe der Grabstätte mindestens 0,40 m.
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Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Spätestens zwölf Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, fachmännisch einzufassen, gärtnerisch anzulegen sowie ein Grabmal zu errichten und in diesem Zustand zu erhalten. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Abfallbehältern zu entsorgen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Die Einfassungen der Gräber sind in fester Form auszuführen (z.B. Stein oder Metall). Reine Grüneinfassungen sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff, Kieselsteinen oder ähnlichem Material sind nicht zulässig.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Die Bepflanzung darf die Ausmaße der Grabstätte und die nach dieser Satzung maximal zulässige Höhe der Grabmäler nicht überschreiten.
(5) An den Urnennischen ist das Anbringen von Blumenschmuck, Kränzen und Blumenvasen nicht gestattet. Steckvasen u. ä. können in dem vor der Urnenwand dafür vorgesehenen Pflanzbeet angebracht werden. Verwelkter Blumenschmuck ist umgehend zu entfernen.
(6) Bei pflegefreien Erdgrabstätten übernimmt der Markt Feucht die Gestaltung und Pflege. Trauerschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf diesen Grabstätten nicht angebracht und aufgestellt werden.
(7) Bei Erdgräbern ist der/die Grabnutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die Grabfläche, nicht jedoch auf die Fläche außerhalb der Einfassung. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht dem § 14 dieser Satzung, so ist der Markt Feucht drei Monate nach entsprechender schriftlicher Aufforderung befugt, den Grabhügel einzuebnen, ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Die dabei anfallenden Kosten sind vom/von der Grabnutzungsberechtigten oder dessen/deren Erben dem Markt Feucht zu ersetzen. Das Nutzungsrecht gilt dann ohne Entschädigungsanspruch als erloschen.
(8) Für die Baumgrabstätten, die Urneneinzelgrabstätten und die anonymen Urnengräber übernimmt der Markt Feucht die Gestaltung und Pflege. Grabsteine, Trauerschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf diesen Grabstätten nicht angebracht und aufgestellt werden.
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(9) Kommen Grabnutzungsberechtigte diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Markt Feucht berechtigt, verwelkten Blumenschmuck und unberechtigt aufgestellte Schalen usw. (z.B. vor den Urnenwänden) zu entfernen. Es besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Markt Feucht. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten durch den Markt Feucht auf Kosten des/der Grabnutzungsberechtigten durchgeführt.
(10) Ist der Aufenthalt des/der Grabnutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt Feucht berechtigt, die Grabstätte auf dessen/deren Kosten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Abschnitt 2: Die Grabmale
§ 15 Errichtung von Grabmalen
Errichtung von Grabmalen
(1) Unter Grabmalen versteht man Grabsteine, Kreuze, Platten oder sonstige Grabdenkzeichen. Als stehende Grabmale werden Grabsteine in Breit- oder Hochformat, Stelen, Säulen, Findlinge, Kreuze und Ähnliches bezeichnet.
(2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen bedarf der Erlaubnis des Marktes Feucht. Arbeiten an Grabmalen dürfen nur von fachkundigen Betrieben ausgeführt werden. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Holzkreuze einfach Art.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(4) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung,
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- ein Nachweis nach § 9a Abs. 2 BestG oder schriftliche Erklärung nach § 9a Abs. 2 BestG
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Feucht im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(5) Die Erlaubnis wird versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(6) Entspricht der Antrag auf Erlaubnis zur Aufstellung eines Grabmals den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Anforderungen, so ist die Erlaubnis innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Markt Feucht zu erteilen.
(7) Die Fertigstellung des Grabmals ist dem Markt Feucht unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 16 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen
Ausmaße der Grabmale und Einfassungen
(1) Grabmale dürfen die Ausmaße der Grabstätten (§ 13) nicht überschreiten.
Auf sämtlichen Grabfeldern, mit Ausnahme der Grabfelder AX, AZ und C, sind folgende Maße einzuhalten:
| a) liegende Grabmale: max. Höhe | 0,30 m |
|---|---|
| b) stehende Grabmale: | |
| Mindeststärke (bei Grabsteinen) | 0,15 m |
| zu messen am Sockel des Hauptsteins | |
| maximale Höhe am Neuen Friedhof | 1,30 m |
| maximale Höhe am Alten Friedhof | 1,80 m |
(2) Grabmale auf Urnenerdgräbern dürfen eine maximale Höhe von 0,80 m nicht übersteigen.
(2a) Je Urneneinzelgrab ist ein Grabstein mit folgenden Maßen mittig auf dem Grab ebenerdig einzubetten: Länge 0,30 m, Breite 0,40 m, Tiefe mind. 0,12 m. Eine Einfassung ist nicht erlaubt.
(2b) Je pflegefreiem Erdgrab (§ 10) kann ein stehender Grabstein mit folgenden Maßen mittig auf dem Streifenfundament aufgestellt werden: Minimale Höhe 0,30 m, maximale Höhe 0,80 m, Breite 0,25 m, Tiefe 0,15 m. Eine Einfassung ist nicht erlaubt.
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(3) Die Gräber auf dem Grabfeld AX auf dem Neuen Friedhof dürfen frei gestaltet werden, hier gelten keine Mindest- oder Maximalstärken der Grabmale und auch die Grabmalhöhe darf bis zu einer Höhe von 1,80 m frei gewählt werden, sofern die erforderliche Standsicherheit gewährleistet ist. Die Ausmaße der Grabstätten nach § 13 sind einzuhalten.
(4) Bei Grabmalen mit einer Höhe von mehr als 1,30 m ist ein Tiefenfundament zu errichten.
(5) Die Grabeinfassungen dürfen eine Stärke von 0,20 m nicht überschreiten.
(6) Für figürliche Elemente wie Engel, Madonnen usw., die zusätzlich zum Grabmal aufgestellt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Aufstellung von Figuren ab einer Höhe von 0,50 m bedarf der Genehmigung durch den Markt Feucht. Aufstellung und Befestigung sind fachgerecht auszuführen.
(7) Grabmale, Einfassungen und figürliche Elemente, die entgegen der Erlaubnis größer, kleiner, breiter oder schmaler errichtet wurden, sind nach Aufforderung innerhalb von vier Wochen zu entfernen.
§ 17 Gestaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Außer in den Grabfeldern AH, C und U, ist die Grabnummer an geeigneter Stelle sichtbar und dauerhaft anzubringen.
(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Größe, Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.
(3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen.
(4) Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen nur mit Vornamen, Nachnamen, Akademischem Grad, Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. Schriftart und Größe werden durch den Markt Feucht festgesetzt.
(5) Bei der Beschriftung ist auf den Grabsteinen der Urneneinzelgräber ein Abstand von mindestens fünf Zentimetern zum Rand des Steines einzuhalten.
(6) Die nicht verpflichtend anzubringenden Gedenktafeln in den Säulen des Grabfeldes C dürfen nur mit Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. Material, Schriftart und Größe werden durch den Markt Feucht festgesetzt.
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§ 18 ### Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den jeweils neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Unternehmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (TA Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der/Die Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er/Sie ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt der Markt Feucht Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des/der Grabnutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Grabmale, die nach Abs. 3 entfernt worden sind, werden nach Bekanntgabe der entstandenen Kosten vom Markt Feucht sechs Monate lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt Feucht berechtigt, das Grabmal zu verwerten bzw. zu entsorgen. Der/Die Grabnutzungsberechtigte oder seine/ihre Erben sind zum Ersatz der hierbei anfallenden Kosten verpflichtet.
§ 19 ### Entfernung der Grabmale
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes Feucht entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts bzw. bei vorzeitigem Verzicht sind die Grabmale bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Feuchtes zu entfernen. Die Grabfläche ist ebenerdig zu hinterlassen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum des Marktes Feucht über und können anderweitig verwertet oder entsorgt werden. Der/Die Grabnutzungsberechtigte oder seine/ihre Erben sind zum Ersatz der hierbei anfallenden Kosten verpflichtet.
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IV.
Die Bestattung
§ 20 Paragraph 20
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenwand geschlossen ist.
§ 21 Paragraph 21
Leichenhäuser
(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV) -
- zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus frühestens drei Stunden vor der Trauerfeier aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Falle des § 7 der BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Außerhalb der Aufbahrungszeit ist der Sarg mit dem/der Verstorbenen im hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsraum unterzubringen.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum und zu den Nebenräumen. Ausnahmen können durch den Markt Feucht genehmigt werden.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Feucht und der Zustimmung derjenigen Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 22 Paragraph 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen.
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(2) Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird,
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Leichentransport
Zum Transport von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Dies hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenversorgung
Leichenversorgung
Die Verstorbenenversorgung sowie das Einbetten der Leichen haben durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind vom Markt Feucht auszuführen, insbesondere
a) das Grabmachen, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich Stellung der Träger, d) Ausgrabungen und Umbettungen (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
Der Markt Feucht kann sich zur Durchführung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten eines geeigneten privaten Unternehmers bedienen.
(2) Auf Antrag kann der Markt Feucht von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) befreien.
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Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Feucht anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Feucht im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
Ruhefristen
Die Ruhefrist beträgt für Leichen fünfzehn Jahre, für Urnen, unabhängig ob die Beisetzung in einem Erdgrab oder in einer Nische erfolgt, zehn Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung zu laufen.
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Feucht. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des/der Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Der Markt Feucht bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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V.
Schlussbestimmungen
§ 29 Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 S. 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 Tiere mitführt;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten aller Art befährt, ohne hierfür eine Ausnahmegenehmigung des Marktes Feucht vorweisen zu können;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 ohne Genehmigung des Marktes Feucht Druckschriften verteilt, sonstige Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen feil bietet oder anpreist;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 während Bestattungen oder Trauerfeiern störende Arbeiten in deren Nähe zu verrichtet;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 Wege, Plätze und Gräber verunreinigt oder seine Notdurft verrichtet;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 6 auf den Friedhöfen raucht, unangebracht Lärm verursacht oder alkoholische Getränke konsumiert;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 8 fremde Grabstätten ohne Erlaubnis des Marktes Feucht oder ohne Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten fotografiert;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 10 Abfälle an anderen Orten ablagert, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
- entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 11 Gartenabfälle, die außerhalb der Friedhöfe angefallen sind, auf den Friedhöfen entsorgt;
- entgegen § 15 Abs. 2 ohne Erlaubnis des Marktes Feucht ein Grabmal, ein Grabdenkmal, eine Einfriedung, eine Einfassung oder sonstige bauliche Anlage errichtet.
§ 30 Paragraph 30
Anordnungen für den Einzelfall und Ersatzvornahme
(1) Der Markt Feucht kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
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§ 31 Paragraph 31
Haftung
Der Markt Feucht haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen.
§ 32 Paragraph 32
Übergangsregelungen
(1) Alle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ordnungsgemäß erstellten Grabmäler genießen Bestandsschutz.
(2) Sofern Gewerbetreibende eine gültige Zulassung für Arbeiten in den Friedhöfen vorweisen können, ist der Antrag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 entbehrlich.
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt - in der vorliegenden Fassung - am 01.02.2024 in Kraft.
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