ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Falkenstein-Grünbach

vom 27.06.2023

Jesus Christus spricht: Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.
Matthäus 28,20
Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Falkenstein-Grünbach

vom 27.06.2023

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach erlässt folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines ................................................................................................................................... 3
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes ..................................................................................................3
§ 2 Benutzung des Friedhofes ......................................................................................................................3
§ 3 Schließung und Entwidmung ...................................................................................................................3
§ 4 Beratung ..................................................................................................................................................4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof .....................................................................................................................4
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ..................................................................................................4
§ 7 Gebühren .................................................................................................................................................5

II. Bestattungen und Feiern ............................................................................................................. 6

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen ............................................6
§ 8 Bestattungen ...........................................................................................................................................6
§ 9 Anmeldung der Bestattung ......................................................................................................................6
§ 10 Leichenhalle ..........................................................................................................................................6
§ 11 Friedhofskapelle ....................................................................................................................................7
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe .....................................................................................................7
§ 13 Musikalische Darbietungen ...................................................................................................................7

B. Bestattungsbestimmungen........................................................................................................................7
§ 14 Ruhefristen ............................................................................................................................................7
§ 15 Grabgewölbe .........................................................................................................................................7
§ 16 Ausheben der Gräber ............................................................................................................................7
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung .............................................................................................8
§ 18 Umbettungen .........................................................................................................................................8
§ 19 Särge und Urnen ...................................................................................................................................9

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
III. Grabstätten .................................................................................................................................. 9

A. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................................9
§ 20 Vergabebestimmungen .........................................................................................................................9
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte ..................................................................... 10
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte .................................................................................................... 10
§ 22 Grabpflegevereinbarungen ................................................................................................................. 11
§ 23 Grabmale ............................................................................................................................................ 11
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen ................................................11
§ 24a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit……………...…..12
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen ........................................................................ 13
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten .................................................................................... 13
§ 27 Entfernen von Grabmalen .................................................................................................................. 13

B. Reihengrabstätten ................................................................................................................................... 14
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten ......................................................................................... 14
§ 28a Gemeinschaftsgrabstätten ............................................................................................................... 14

C. Wahlgrabstätten ....................................................................................................................................... 15
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten ............................................................................................. 15
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten ...................................................................................... 16
§ 31 Alte Rechte ......................................................................................................................................... 16

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -..................................................... 17
§ 32-39 aufgehoben .................................................................................................................................. 17

IV. Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 18
§ 40 Zuwiderhandlungen ............................................................................................................................ 18
§ 41 Haftung ............................................................................................................................................... 18
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung ............................................................................................................. 18
§ 43 Inkrafttreten ........................................................................................................................................ 18

Friedhofsordnung

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist
für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Be-
grenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht
wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoff-
nung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den
Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege
des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden ge-
wahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
I. Allgemeines

Leitung und Verwaltung des Friedhofes

1) Der Friedhof in Falkenstein/Ellefeld steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Falkenstein
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach.
Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestim-
mungen und den staatlichen Vorschriften.
4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungs-
rechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

Benutzung des Friedhofes

1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-
Grünbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemein-
den Falkenstein, Ellefeld, und Dorfstadt hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.

2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

Schließung und Entwidmung

1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be-
schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von
Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grab-
stätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen,
sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten ab-
gelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung
wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen
sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die
Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung
wenden.

Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
b) in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - ausgenommen sind Kinderwagen
und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu
werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen
und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu be-
treten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei den entsprechenden
Friedhofsverwaltungen einzuholen.

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der ent-
sprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsträ-
ger, welche den Rahmen der Tätigkeit festlegen. Die Zulassung ist beim entsprechenden Friedhofsträger
schriftlich zu beantragen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprü-
fung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben.
Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung
abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas-
senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zu-
lassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen
die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2
und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid ent-
ziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Fir-
menanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von
max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder
zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zuläs-
sig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören.
Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder
in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum
ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt
werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der
Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwal-
tung, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich be-
stätigten Gebührenordnung erhoben.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

Bestattungen

1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung
im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landes-
kirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange-
hörigen fest.
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag-Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00Uhr (Urnenbeiset-
zungen bis 13.30 Uhr) statt.

Anmeldung der Bestattung

1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem jeweiligen Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ord-
nungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vor-
zulegen.
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der
Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nut-
zungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Ein-
verständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat
der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung
schriftlich zu beantragen.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofs-
träger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen aus-
zusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt wer-
den.

Leichenhalle

1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die
Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind
rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zu-
ständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem
Friedhofsträger abzustimmen. Bilder der Verstorbenen sind in einer max. Größe von DIN A4 gestattet.
4) Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof
befindet.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Friedhofskapelle

1) Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der
Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht ver-
deckt, verändert oder entfernt werden.
3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle
kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige
gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit
dem Friedhofsträger abzustimmen.
5) Bei kirchlichen Trauerfeiern darf kein Bild des Verstorbenen aufgestellt werden, bei sonstigen Trauerfeiern
sind Bilder in der max. Größe von DIN A4 gestattet.

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich
das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

Musikalische Darbietungen

1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei
der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der
vorherigen Genehmigung des jeweiligen Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor
der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.

Grabgewölbe

1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
nicht zulässig.
2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen
Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruft-
anlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante
Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene
Erdwände getrennt sein.
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müs-
sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofs-
verwaltung zu erstatten.

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter
und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter
bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt wer-
den.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden
werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht ver-
weste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für
Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung
des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.

Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fried-
hofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsam-
tes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen,
dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des glei-
chen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei
allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen
durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeit-
punkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich
nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach
dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die
an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen
oder behördlichen Anordnung.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Särge und Urnen

1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und
nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des
Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologi-
sche Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die
Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor
ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen
und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus
Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine
PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden
Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Ge-
binde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden
wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

Vergabebestimmungen

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben.
An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des jeweiligen Friedhofsträgers.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim
Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung,
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung,
e) Gemeinschaftsgrabstätten für Aschebestattung mit einschränkenden Bestimmungen nach § 28 a.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ord-
nung.
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem jeweiligen Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnan-
schrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung
einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräum-
tem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit
abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberech-
tigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen be-
steht für den Friedhofsträger nicht.
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheiden die jeweiligen Friedhofsträger.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt
wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass
benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen
in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spä-
testens jedoch innerhalb von zwölf Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grab-
stätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner
damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.
Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsbe-
rechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entspre-
chend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Ma-
terial abzulegen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder
beseitigt werden.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-
liegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von
Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie
Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Ver-
pflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Fried-
hofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofs-
zweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grab-
stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt
oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger
den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewah-
ren.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflege-vertra-
ges übernehmen.

Grabmale

1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Ge-
staltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des
Ortes abträglich ist.
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende
oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift ent-
sprechen.
3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen
bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm
betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer
und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindest-
abstand gesondert vor.
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
7) Umrandungen bei Wahlgrabstätten für Leichenbestattung dürfen max. 6 cm stark sein und max. 10 cm aus
dem Erdreich ragen. An Urnen-Wahlgrabstätten ist die Steinkante nur an der Vorderseite in den gleichen
Maßen möglich.

8) das Abdecken der Grabstätte mit Grabmalen, Platten und Kies ist zu max. 1/3 der Grabfläche gestattet.

9) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte: das Abdecken der Grabstätte mit Folien, Dachpappen und anderen
den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von gefärbter Erde und weißem Kies

Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Geneh-
migung durch den jeweiligen Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig.
Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art
und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung
und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.
Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung
vorgelegt werden.

11
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im
Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
c) bei Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein, der nach § 24a Absatz 2 erforderliche Nachweis
oder die nach § 24 a Absatz 3 oder Absatz 4 erforderliche Erklärung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe
in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist
wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Ab-
holung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen
bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den jewei-
ligen Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres
nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Fried-
hofsmauer sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von
zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden
sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Geneh-
migungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem jeweiligen Friedhofsträger abzu-
stimmen.

§ 24 a
Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich
ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internati-
onalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Besei-
tigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Na-
tursteins bis zum Endprodukt.
2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch ein von der Bundesregierung
empfohlenes Siegel, wonach Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein ohne schlimmste Formen
von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten For-
men der Kinderarbeit hergestellt worden sind.
3) Eines Nachweises nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer erklärt, dass
a) die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial ausschließlich
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
b) die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem
01.01.2024 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

12
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
4) Ist die Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 unzumutbar und liegen auch die in Absatz 3 aufgeführten
Tatbestände nicht vor, genügt die Erklärung des Letztveräußerers, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür
bekannt sind, dass die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten
Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.

Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet,
ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze
zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle
des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und
zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer
von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht
verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sons-
tige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit.

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten,
die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz
des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denk-
malliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verän-
dert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalge-
schützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlos-
sen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grab-
stätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

Entfernen von Grabmalen

1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen
und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes ent-
fernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger
entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des entsprechenden Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

13
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
B. Reihengrabstätten

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 2,5 m, Breite 1,3 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,9 m, Breite 0,8 m, Höhe bis 0,15 m
b) Aschenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 1 m, Breite 0,75 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung er-
teilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ru-
hezeit. Es kann nicht verlängert werden.
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27
Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 28 a

Gemeinschaftsgrabstätten

Für Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 20 Absatz gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen:

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Rechtsver-
hältnisse an Reihengrabstätten.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger
entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der Gemeinschaftsgrabstätte.

(3) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhaltung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie
die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhal-
tung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmittelbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. Eine
Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte
ist ausgeschlossen.

(4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen mög-
lich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt.

(5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsgrabstätte sind unzulässig.

14
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
C. Wahlgrabstätten

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen
kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,5 m lang und 1,3 m breit, für Aschenbestattung 1m
lang und 0,75 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahl-
grabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten
Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für
Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige
im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwis-
ter, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können
darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grund-
sätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet
wird.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt.
In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsord-
nung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlän-
gert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den
Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher
durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntma-
chung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwen-
digen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-
gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch
den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu
gewährleisten.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen,
die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden
den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf
der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nut-
zungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nach-
folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertra-
gen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-
recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden
sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftli-
chen Bescheid bekannt zu geben.
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit
Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung
der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist
mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem
neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestat-
tungen nicht verlangt werden.

Alte Rechte

1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter
Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung,
jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für
den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

16
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -

Wahlmöglichkeiten

aufgehoben

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

aufgehoben

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

aufgehoben

Grabmalgrößenfestlegung

aufgehoben

Material, Form und Bearbeitung

aufgehoben

Schrift, Inschrift und Symbol

aufgehoben

Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

aufgehoben

Grabstättengestaltung

aufgehoben

17
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

2025 Ausgegeben: Dresden, 11. Juni 2025 Nr. 186

Reg.-Nr. 34021 / 2025-186

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Für den Friedhof:
In Kommune Ellefeld: Friedhof Falkenstein-Grünbach

vom 14.05.2025

Der Kirchenvorstand der Ev.- Luth.- Kirchgemeinde Fal- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
kenstein-Grünbach hat in seiner Sitzung vom hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
14.05.2025 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
§§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde- nes anderen kraft Gesetzes haftet.
ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils ner.
geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechts-
verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung
– FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der Die Gebührenschuld entsteht
jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver- ? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
bindung mit §§ 2 und 3 Ab-satz 1 der Verordnung über der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers ? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
der Ev.-Luth. Landes-kirche Sachsens in elektronischer tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei-
rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebühren- Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
ordnung beschlossen: Verlängerung der Grabstätte.
§1 Allgemeines ? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- ? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen waltungshandlung.
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben. § 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
§2 Gebührenschuldner schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten.
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich-
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
löst hat, verlangt werden.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
worben oder verlängert hat, schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeit-
nes anderen kraft Gesetzes haftet. raum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis
zum 31.03. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird,

Reg.-Nr. 34021 / 2025-186 Seite 1 von 3
Jahrgang 2025 – Nr. 186
Dresden, 11. Juni 2025

§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Gebühren Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal-
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs-
ten. rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- beträgt 30,00 € pro Grablager.
gen.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle
§6 Stundung und Erlass von Gebühren und Friedhofskapelle
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- 1. Gebühr für die Benutzung
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- der Leichenhalle pro Benutzung 85,00 €
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 2. Gebühr für die Benutzung
der Friedhofskapelle pro Benutzung 135,00 €
§7 Gebührentarif
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
A. Benutzungsgebühren Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung,
die Bestattung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhal-
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- tungsgebühr sowie die Grabpflege für die Dauer der Ru-
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) hezeit (20 Jahre). Die Gebühr enthält keine Nutzung von
1. Reihengrabstätten Leichenhalle und Kapelle.
1.1 für Verstorbene vor Vollendung 1. Gemeinschaftseinzelgräber
des 2. Lebensjahres 1.1 für Sargbestattungen,
(Ruhezeit 10 Jahre) 202,50 € mit Einzeldenkmal 4.540,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung 1.2 für Urnenbeisetzungen 2.240,00 €
des 2. Lebensjahres 2. Urnengemeinschaftsanlage
(Ruhezeit 20 Jahre) 405,00 € pro Beisetzung 2.380,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 3. Naturgrab mit Einzeldenkmal 2.315,00 €
2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 425,00 € B. Verwaltungsgebühren
2.1.2 Doppelstelle 850,00 € 1. Genehmigung für die Errichtung
eines Grabmals sowie anderer baulicher
2.2 für Urnenbeisetzungen
Anlagen (z. B. Einfassungen) 45,00 €
2.2.1 Einzelstelle 425,00 €
2. Genehmigung für die Veränderung
2.2.2 Doppelstelle 710,00 € eines Grabmals oder der Ergänzung
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungs- von Inschriften oder anderer baulicher
rechts an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grab- Maßnahmen 22,50 €
stätten 3. Erstellung einer Berechtigungskarte
nach 2.1.1 21,25 € für Gewerbetreibende 45,00 €
nach 2.1.2 42,50 € 4. Einebnung Urnengrab 80,00 €
nach 2.2.1 17,75 € 5. Einebnung Sarg-Einzelgrab 100,00 €
nach 2.2.2 35,50 € 6. Einebnung Sarg-Doppelgrab 160,00 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr §8 Besondere zusätzliche Leistungen
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
lung etc.) Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
1. Sargbestattung rechnet.
(Verstorbene bis 10 Jahre) 300,00 €
§9 Öffentliche Bekanntmachungen
2. Sargbestattung
(Verstorbene ab 11 Jahre) 540,00 € (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
3. Urnenbeisetzung 240,00 €
fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen,
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
pro Träger
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
III. Umbettungen, Ausbettungen hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
fahren. der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
und ist erreichbar unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-186 Seite 2 von 3
Jahrgang 2025 – Nr. 186
Dresden, 11. Juni 2025

(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- Bestätigt
lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung. Ein
Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der je-
weils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzel- AZ: R 56513 Falkenstein-Grünbach
fall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und Chemnitz, den 22.05.2025
übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann ver-
langt werden.
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-
gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am L. S.
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 18.09.2024 i. A. Schwabe
außer Kraft. Sachbearbeiter

Falkenstein, den 14.05.2025

Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach

L. S.

Grundmann Wolf
Vorsitzender Mitglied

Reg.-Nr. 34021 / 2025-186 Seite 3 von 3

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach

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