Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 6 Paragraph 6
Pflege der Gartengrabstätten/Baumgrabstätten
Für die Pflege einer Gartengrabstätten wird mit der Bestattung eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 € erhoben.
Für die Pflege der Baumgrabstätten wird mit der Bestattung bzw. dem Erwerb (vor einer Belegung) einer Baumgrabstätte eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € erhoben. Das Gleiche gilt auch für anoyme Gräber.
Verlängerung der Pflegegebühr für eine Baumgrabstätte bei vor einer Belegung erworbenen Baumgrabstätte zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr 1/20 der Gebühr 75,00 €
§ 7 Paragraph 7
Ausgraben und Umbetten von Leichen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.
§ 8 Paragraph 8
Benutzung der Leichenhalle
- Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 80,00 €
- Für die Aufbahrung in einer Kühlzelle 160,00 €
§ 9 Paragraph 9
Fälligkeit
Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-9 der Satzung.
- Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 10 Paragraph 10
Gebührenschuldner
- Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die
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Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Paragraph 11
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 12 HINWEIS:
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2012 und die I. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.10.2017 außer Kraft.
Ettringen, 27.07.2022
Ortsgemeinde Ettringen
(Siegel)
Werner Spitzley, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder (b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.