Gebührenordnung – Ettlingen

Vollständige Gebührenordnung für Ettlingen.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren nach § 4 ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2) Zur Zahlung der Gebühren nach § 5 bis § 9 sind verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren nach § 4 mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Gebühren nach § 5, § 6 oder § 8 mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, c) bei Gebühren nach § 7 oder § 9 mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die jeweilige Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

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Bestattungsgebührenordnung

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen a) für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals 46,00 € b) für die Zulassung der gewerblichen Tätigkeit 26,00 €

  • für eine einjährige Dauererlaubnis c) für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung 88,00 € einer Leiche oder Asche d) für die Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung einer Wahlgrabstätte 69,00 € e) für die Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 12,00 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Ettlingen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 Hallennutzungsgebühren

(1) Pauschale für die Aufbewahrung einer Leiche 199,00 € (2) Nutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier 419,00 € (Anmerkung: Eine Trauerfeier ist gegeben, wenn in der Aussegnungshalle eine Feier stattfindet, bei der es Rednerbeiträge gibt und / oder eine Aussegnung stattfindet.) (3) Nutzung des Harmoniums / der Orgel 10,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Erdbestattung a) einer Person im Alter von 10 und mehr Jahren 1.308,00 € b) einer Person im Alter von unter 10 Jahren 293,00 € c) einer Tot- oder Fehlgeburt oder eines Ungeborenen 144,00 € d) Zuschlag für Tieferlegung 91,00 € e) Aus- und Einbettung einer Urne 76,00 € f) für die Stellung von Leichenträgern pro Leichenträger 69,00 € (2) Urnenbeisetzung a) Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger 764,00 € b) Anonyme / teilanonyme Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger 739,00 €

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Bestattungsgebührenordnung

§ 7 Grabnutzungsgebühren

(1) Reihengräber (nicht verlängerbar)- a) für eine Person im Alter von 10 und mehr Jahren
(Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.550,00 €

  • b) für eine Person im Alter von 10 und mehr Jahren
    (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.940,00 €
  • c) für eine Person im Alter bis zu 10 Jahren
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 750,00 €
  • d) für eine Tot- oder Fehlgeburt oder ein Ungeborenes
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 290,00 €
  • e) für einen zusätzlichen Kindersarg im Reihengrab
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 530,00 €
  • f) für eine zusätzliche Urne im Reihengrab / Urnenreihengrab
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 820,00 €
  • g) für ein Urnenreihengrab
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 950,00 €
  • h) für ein anonymes Urnenreihengrab
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 830,00 €
  • i) für ein teil-/anonymes Urnenreihengrab
    in speziell ausgewiesenen Wiesenbereichen unter Bäumen
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 830,00 €
  • j) für ein Urnenreihengrab im Kolumbarium
    (Nutzungsdauer 15 Jahre) 830,00 €
    (zzgl. Zuschlag nach § 9 (3) a))(2) Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechtes (Wahlgrab)- a) für eine Einzelgrabfläche
    (Nutzungsdauer 25 Jahre) 2.150,00 €
  • b) für eine Einzelgrabfläche mit Doppelnutzung durch Tieferlegung
    (Tiefengrab) 2.720,00 €
    (Nutzungsdauer 25 Jahre)
  • c) für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche
    (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.730,00 €
  • d) für ein Urnenwahlgrab auf dem Friedhof Ettlingen in Feld 18 B
    (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.830,00 €
  • e) für ein Urnenwahlgrab im Kolumbarium
    (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.490,00 €
    (zzgl. Zuschlag nach § 9 (3) b))
  • f) für eine zusätzliche Urne im Wahlgrab / Urnenwahlgrab
    (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.460,00 €(3) Für die erneute Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechtes (Wahlgrab) wird für jedes volle Jahr 1/25 der unter (2) a) bis (2) f) festgelegten Gebühren erhoben.

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Bestattungsgebührenordnung

§ 8 Umbettungen / Ausgrabungen / Tieferlegungen

(1) Umbettungen a) Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit 2.728,00 € b) Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des Friedhofes nach Ablauf der Ruhezeit 2.728,00 € c) Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 875,00 € (2) Ausgrabungen a) Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts vor Ablauf der Ruhezeit 2.220,00 € b) Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts nach Ablauf der Ruhezeit 2.220,00 € c) Ausgrabung einer Urne zur Überführung nach auswärts 732,00 € (3) Tieferlegungen a) Tieferlegung eines bereits bestatteten Sarges im Zusammenhang mit einer Bestattung nach tatsächlichem Aufwand

§ 9 Sonstige Leistungen

(1) Fundamente / Trittplatten / Einfassungen a) Fundamentkosten für ein stadtseitig erstelltes Grabmalfundament je Einzelgrabfläche 93,00 € b) Kosten pro stadtseitig verlegter Trittplatte 20,00 € c) Kosten für stadtseitig verlegte Grabeinfassung je laufendem Meter Grabeinfassung 92,00 € (2) Zuschläge Urnenwahlgräber mit besonderer Gestaltung a) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung 895,00 € b) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung Friedhof Ettlingenweier, Feld 7 (Stele Höhe: 0,60 m) 689,00 € c) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung Friedhof Ettlingenweier, Feld 7 (Stele Höhe: 1,20 m) 1.020,00 € d) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung Friedhof Ettlingen, Feld 18 B 1.255,00 € e) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung Friedhof Ettlingen, Feld 22 725,00 € (3) Zuschläge Kolumbarien a) Zuschlag für Kolumbarium Urnenreihengrab 668,00 € b) Zuschlag für Kolumbarium Urnenwahlgrab 1.114,00 €

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Bestattungsgebührenordnung

(4) Zuschläge Namenssteine und -schilder a) Namensstein (teilanonyme Urnenreihengräber) – ohne Gravur 253,00 € b) Messingschild Friedhof Ettlingenweier – ohne Gravur 62,00 € (5) Alle nicht genannten Leistungen werden bei evtl. notwendiger Inanspruchnahme nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 10 Umsatzsteuer

Sollte die Stadt Ettlingen in (Teil-) Bereichen der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegen, verstehen sich die in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren als Bruttobeträge. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe bereits enthalten ist.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.05.2011, in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.12.2022, außer Kraft.

Ettlingen, 28.06.2023

gez. Johannes Arnold Oberbürgermeister

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