Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Ettlingen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt. (2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeisteramt (Friedhofsverwaltung) im Benehmen mit der jeweiligen Ortsverwaltung. (3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Ettlingen und der in der Stadt Ettlingen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt Ettlingen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe der Stadt Ettlingen dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Kernstadt Ettlingen b) Stadtteil Bruchhausen c) Stadtteil Ettlingenweier d) Stadtteil Oberweier e) Stadtteil Schluttenbach f) Stadtteil Schöllbronn g) Stadtteil Spessart
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(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt Ettlingen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder aus öffentlichem Grund einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte auf Kosten der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Personen verlangen, sofern deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der der Friedhofsverwaltung hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Die Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern / Urnenreihengräbern dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof besuchen. Für Schäden an Einrichtungen und Anlagen, die durch minderjährige Kinder verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, h) das Rauchen, i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, j) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge hinter Grabmalen oder innerhalb des Friedhofes zu lagern, k) Grabsteine, Grabsteinteile und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, zu lagern. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind. (4) Abraum und Abfälle sind an den dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die Abfälle sind nach den jeweiligen gültigen abfallrechtlichen Vorschriften zu trennen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist; Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. (7) Die Friedhofswege dürfen nur mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritt-tempo befahren werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (9) Arbeiten im Umkreis einer Bestattung von 60 m sind während der Bestattungsfeierlichkeit zu unterbrechen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (11) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 und 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Todes von den Angehörigen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Todesbescheinigung des Standesamtes bzw. die Sterbeurkunde beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel werktags, montags bis freitags. Ausnahmen können zugelassen werden.
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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 Särge
(1) Verstorbene sind grundsätzlich in Holzsärgen zu bestatten. In Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, kann der Sargdeckel bei der Bestattung abgenommen und neben den Sarg in das Grab gelegt werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstelle sind geschlossene Särge zu verwenden.
(2) Die Särge müssen fest gefügt, die notwendige statische Stabilität besitzen, um der Erdlast standzuhalten und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Ausgenommen sind Gräber auf alten Teilen der Ettlinger Friedhöfe, deren Einteilung noch nicht auf 1,20 m Breite geändert wurde.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, es sei denn, dass in Abs. 2 eine kürzere Ruhezeit zugelassen ist. Die Ruhezeit für Aschen in zersetzbaren und verrottbaren Urnen sowie Leichen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre auf: Kernstadtfriedhof ohne Felder 31 und 32; Friedhof Bruchhausen ohne Feld 2; Friedhof Ettlingenweier im Erweiterungsteil (2011 ff.); Friedhof Oberweier nur im Feld 3; Friedhof Schluttenbach; Friedhof Schöllbronn nur in den Feldern 17 bis 22; Friedhof Spessart.
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(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Ruhezeit in Einzelfällen (z. B. konservierte Leichen, Metallsärge oder Särge mit Metalleinsatz) auf 50 Jahre, bei Hartholzsärgen auf 35 Jahre festgesetzt werden. (4) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab / Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab / Urnenreihengrab sind innerhalb eines Friedhofs der Stadt Ettlingen nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab / Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab / Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab / Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Verstorbene und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ettlingen. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Ehrengrabstätten f) Kriegsopfergrabstätten
Die Grabarten a) bis d) werden auf den Friedhöfen der Kernstadt, von Bruchhausen, Ettlingenweier, Oberweier und Spessart außer in regulären Feldern auch in Gemeinschaftsanlagen angeboten, soweit diese zur Verfügung stehen. Die Grabarten a) und b) können auf dem Friedhof der Kernstadt ausschließlich in Gemeinschaftsgrabanlagen anonym gestaltet werden, die Grabarten c) und d) auf allen Friedhöfen. Die Grabarten c) und d) sind auf allen Friedhöfen auch in speziell ausgewiesenen Wiesenbereichen unter Bäumen möglich, soweit diese zur Verfügung stehen. Die Grabarten c) und d) werden auch in Urnenmauern angeboten, soweit diese zur Verfügung stehen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die Grabstätten gemäß Abs. 2 a) und b) haben in der Regel die Größe: Länge 3,00 m, Breite 1,20 m (einschl. Grabweg 0,90 m und Grabsteinfundament 0,30 m). Die Grabstätten c) und d) haben in der Regel die Größe: Länge 1,90 m, Breite 1,00 m (einschl. 0,90 m Weg). Anonyme Urnengrabstätten haben die Größe: Länge 0,32 m, Breite 0,32 m. Bei den übrigen Grabstätten wird die Grabgröße im Einzelfall festgelegt. Ausgenommen sind alte Friedhofsteile mit bestehenden Grabstättengrößen sowie Gemeinschaftsanlagen. (5) Grüfte sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-, Totgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmsweise ist es jedoch zulässig, in einem Reihengrab ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einen Familienangehörigen oder die Körper von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Die Bestattung einer konservierten Leiche ist nicht zulässig. (3) In ein Reihengrab kann eine Urne zusätzlich bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zusätzlichen Urne die der Erstbestattung nicht überschreitet. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
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(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 15 Wahlgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, für die Bestattung von Fehl-, Totgeburten und Ungeborenen und die Bestattung von bis zu vier Urnen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht verliehen. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. Ein Anspruch auf die Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei der erstmaligen Verleihung auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) anläßlich eines Todesfalls verliehen. Bei Verwendung schwer verrottbarer Särge (§ 11 Abs. 3) ist das Nutzungsrecht länger zu verleihen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für jeweils fünf Jahre erneut verliehen werden. Eine erneute Verleihung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie die darin bestatteten Leichen und Aschen möglich. Soweit sämtliche Ruhezeiten in einzelnen Stellen mehrstelliger Wahlgrabstätten abgelaufen sind, ist der Verzicht auf diese Stellen bei der erneuten Verleihung zugelassen. In diesem Fall ist die verbleibende Wahlgrabstätte ihrer neuen Größe entsprechend umzugestalten; § 21 gilt entsprechend. Bei einer Bestattung in ein bestehendes Tiefengrab ist der Verzicht auf die Nutzung als Tiefengrab möglich, soweit die Ruhezeit des Erstbestatteten bereits abgelaufen ist. (3) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag bereits zu Lebzeiten ab Vollendung des 60. Lebensjahres des Antragstellers oder bei Vorliegen besonderer Härten verliehen werden. Diese Regelung gilt nur für freigewordene Grabstätten innerhalb bestehender Wahlgrabfelder. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefengrab können zwei Verstorbene bestattet werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber (§ 14) entsprechend anzuwenden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird auf das Ende der Nutzungszeit durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte aufmerksam gemacht. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erneut verliehen wurde. (8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem nachstehend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Ist bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner b) auf die Kinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
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e) auf die Eltern f) auf die Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnen dürfen bestattet werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen d) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 14 Abs. 3) e) Urnenmauern (2) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder in Nischen von Urnenmauern. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. (5) In Urnenreihengraber und in ein Reihengrab bei einer Nachbelegung im Sinne von § 14 Abs. 3 dürfen ausschließlich zersetzbare und verrottbare Urnen verbracht werden.
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§ 17 Ehrengrabstätten, Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt. (2) Gräber im Sinne des Kriegsopfergräbergesetzes vom 01.07.1965 obliegen der Stadt. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten. Es ist lediglich das Niederlegen von Gebinden gestattet.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden nach Möglichkeit Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Den Angehörigen wird eine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Plänen, die Bestandteil dieser Satzung sind. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in den Plänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Ganzabdeckungen sind bei Erdgräbern auf dem Friedhof Bruchhausen und auf dem Kernstadtfriedhof in den Feldern 23, 24, 48, 49 und 52 sowie im Erweiterungsteil östlich des Feldes 35 zugelassen. (3) In den nicht in Abs. 2 genannten Feldern soll die Abdeckungsfläche der Erdgräber maximal die Hälfte der Grabfläche ohne Wegeanteil (vgl. § 13 Abs. 4) betragen.
§ 20 Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Auf jeder Grabstätte ist entweder ein stehendes oder liegendes Grabmal zu errichten. (3) Die Abdeckungsfläche der Erdgräber ist entsprechend § 19 Abs. 3 begrenzt.
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(4) Neben den in § 23 vorgesehenen Maßbegrenzungen dürfen folgende Größen nicht überschritten werden:
Rauminhalte und Maßbegrenzungen
- Steingrabmale für Urnen
| Rauminhalt | 0,05 m³ |
|---|---|
| größte Fläche | 0,3 m² |
| Mind. Stärke | 0,14 m |
| größte Höhe | 1,00 m |
- Steingrabmale für einstellige Erdgräber / Urnenwahlgräber (stehend + liegend)
| Rauminhalt | 0,1 m³ |
|---|---|
| größte Fläche | 0,5 m² |
| Mind. Stärke | 0,14 m |
| größte Höhe | 1,3 m |
- Steingrabmale für zweistellige Erdbestattungsgräber (stehend + liegend)
| Rauminhalt | 0,15 m³ |
|---|---|
| größte Fläche | 0,7 m² |
| Mind. Stärke | 0,18 m |
| größte Höhe | 1,6 m |
- Breitsteine für zweistellige Erdbestattungsgräber (stehend + liegend)
| Rauminhalt | 0,25 m³ |
|---|---|
| größte Fläche | 1,1 m² |
| Mind. Stärke | 0,18 m |
| größte Höhe | 0,8 m |
(5) Die Erstellung kleinerer Grabmale ist möglich. Die Grabbeete müssen ganz bepflanzt werden und in ihrer Gestaltung den besonderen Anforderungen der Umgebung entsprechen. Das großflächige Abdecken der Fläche mit Torf, Rindenmulch, Kies, Marmorsplitt o.ä. Materialien ist nicht gestattet.
(6) Als Grabmale können alle Natursteine mit individueller Oberflächenbearbeitung verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück gefertigt und alle Seiten gleichartig bearbeitet sein. Die Flächen sind ohne Rand auszuführen. Einfassungen, Findlinge, gespaltene Werkstücke und Sockel sind nicht zugelassen.
(7) Bei allen Ettlinger Friedhöfen sind in den entsprechend ausgewiesenen Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (siehe Anlagen 1 - 7) nur Kopf- und Fußeinfassungen aus zum Grabmal passendem Naturstein 8 cm stark erlaubt. Seitliche Einfassungen sind dann nur am Anfang und Ende einer Grabreihe zulässig. In diesen Fällen werden die Gräber durch Naturstein-Trittplatten Format 0,30 m x 0,30 m abgegrenzt. Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welcher Seite des Grabes die Trittplatten zu verlegen sind; in der Regel rechts. Dies gilt nicht für Felder, bei denen die Einfassungen durch die Friedhofsverwaltung im Vorfeld erstellt wurden.
(8) Darüber hinaus bestehen besondere Regelungen in folgenden Friedhöfen:
a) Ettlingen (Anlage 1)
- Das Wahlgrabfeld Nr. 7 ist ein Wahlgrabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
- Es werden Urnenwahlgräber in den Feldern 2, 8 B und 18 B angeboten, die nur im Zusammenhang mit einem Pflegevertrag über die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner vergeben werden. Im Feld 2 sind Grabsteine vom Grabhalter aufstellen zu lassen.
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b) Bruchhausen (Anlage 2)
- Die Grabfelder XV und XX werden als Felder für Urnenbestattungen unter Bäumen geführt.
- Das Grabfeld XIX ist für eine Gemeinschaftsgrabanlage vorgesehen. c) Ettlingenweier (Anlage 3)
- Es werden Urnenwahlgräber von der Friedhofsverwaltung vorgerichtet. D. h. Einfassung und Stele werden von der Stadt aufgestellt.
- In den Grabfeldern 7 und 10 sind Gemeinschaftsgrabanlagen möglich. d) Oberweier (Anlage 4) Alle Grabfelder mit Ausnahme der jeweiligen Reihe 4 der Felder 4 und 5 werden als Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften geführt, dies gilt nicht für Urnengräber. Auf den Gräbern der jeweiligen Reihe 1 der Felder 2 und 3 wird nur ein Holzkreuz mit Granitsockel zugelassen (nach Muster); wird hier ein Doppelgrab genutzt, so muss auf jeder Einzelgrabstelle ein eigenes Kreuz aufgestellt werden. e) Schluttenbach (Anlage 5)
- Die Grabfelder 2 bis 4 werden für eine weitere Belegung im Sinne von § 4 geschlossen. Verlängerungen von Wahlgräbern sind weiterhin möglich, anlässlich einer weiteren Bestattung ausschließlich für die Bestattung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bereits in der Wahlgrabstätte bestatteter Personen.
- Bei den Grabfeldern 6 - 8 sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften anzuwenden.
- Das Grabfeld 11 wird als Feld für Urnenbestattungen unter Bäumen geführt. f) Schöllbronn (Anlage 6)
- Die Grabfelder 1 bis 3 werden für eine weitere Belegung im Sinne von § 4 geschlossen. Verlängerungen von Wahlgräbern sind weiterhin möglich, anlässlich einer weiteren Bestattung ausschließlich für die Bestattung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bereits in der Wahlgrabstätte bestatteter Personen.
- Bei den Grabfeldern 14, 18, 21 und 22 sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften anzuwenden.
- Es werden Urnenwahlgräber von der Friedhofsverwaltung vorgerichtet. D. h. Einfassung und Stele werden von der Stadt aufgestellt.
- Die Felder 9 und 17 werden als Felder für anonyme Urnenbestattungen geführt.
- In den Feldern 10 bis 13 sind keine weiteren Erdbestattungen mehr möglich. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Felder sind für künftige Urnenbestattungen vorgesehen, bei Bedarf auch unter Bäumen. g) Spessart (Anlage 7)
- Bei den Grabfeldern A bis C, dem östlich daneben liegenden Feld K, dem Feld M und dem nördlich daneben liegenden Feld N sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften anzuwenden.
- Das Grabfeld D ist für eine Gemeinschaftsgrabanlage vorgesehen.
- Im Feld F sind Urnenbestattungen unter Bäumen zulässig.
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- Angrenzend an Feld F an der Fassade der Aussegnungshalle sind Bestattungen in Urnenmauern zulässig, soweit diese bestehen. (9) Die Empfehlung zu Änderungen der Abs. 8 Bst. b) - g) obliegt dem jeweiligen Ortschaftsrat.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln und -kreuze bis zur Größe von 15 mal 30 cm zulässig. (2) Die Anträge müssen enthalten: a) Den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 22 Anlieferung
(1) Der Steinmetz hat grundsätzlich die Anlieferung und den Einbau der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und den von dieser genehmigten Aufstellungsantrag auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzulegen. Sofern der Aufstellungsantrag nicht vorgelegt wird, kann die Friedhofsverwaltung jede weitere Arbeit untersagen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen müssen ohne Schwierigkeiten auf dem Lieferfahrzeug geprüft werden können. Näheres kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
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(2) Das Wiederverwenden abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn es den geltenden Vorschriften des Abs. 1 und des § 20 entspricht. Es bedarf der erneuten Genehmigung nach § 21.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 Entfernung der Grabmale
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen, die Fundamente jedoch nur, wenn diese nicht von der Friedhofsverwaltung erstellt wurden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Beim Erwerb eines Grabes zu Lebzeiten (§ 15 Abs. 3) ist die Herrichtung unmittelbar nach dem Erwerb durchzuführen. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen, von Pflanzen Teile auf die Grabstätten fallen und die Pflege von Hecken und Rahmenpflanzungen die Gräber beeinträchtigen kann.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von drei Monaten nach der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Aussegnungshallen und Trauerfeier
§ 28 Benutzung der Räume der Aussegnungshallen
(1) Die Aussegnungshallen und die angrenzenden Räume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Nutzung regelt die Friedhofsverwaltung. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 29 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Sie muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Musikdarbietungen während einer Trauerfeier, mit Ausnahme des Orgelspiels, müssen vorher der Friedhofsverwaltung gemeldet werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Ettlingen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Ettlingen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Ettlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Ettlingen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 5 betritt,
- entgegen § 6 Abs. 1, 3 und 4: a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, c) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet oder dafür wirbt, d) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt, e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung fotografiert, außer zu privaten Zwecken, f) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, i) raucht, j) lärmt oder spielt, ißt oder trinkt oder lagert, k) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge hinter Grabmalen oder innerhalb des Friedhofes lagert, l) Grabsteine, Grabsteinteile und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, lagert, m) Abraum und Abfälle nicht an den dafür bestimmten Stellen ablagert oder die Abfälle nicht nach den jeweils gültigen abfallrechtlichen Vorschriften trennt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der vorherigen schriftlichen Genehmigung errichtet (§ 21 Abs. 2 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Ettlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung zu entrichten.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Die Ruhezeit und die Nutzungszeiten richten sich bei allen Grabstätten nach dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *)
Ettlingen, 21.12.2022
gez.
Johannes Arnold
Oberbürgermeister
*) In Kraft getreten am 13.01.2023
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Anlage 1 Friedhof Ettlingen

Felder mit zusätzlichen Gestaltungsschriften nach § 26 der Friedhofssatzung
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Anlage 2 Friedhof Bruchhausen

Anlage 3 Friedhof Ettlingenweier

Anlage 4 Friedhof Oberweier

Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 20 der Friedhofssatzung
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Anlage 5 Friedhof Schluttenbach

Anlage 6 Friedhof Schöllbronn

Anlage 7 Friedhof Spessart

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