Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. 2.) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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Friedhofsgebührensatzung Eschbach 27.10.2020
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.10.1991 sowie die Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Eschbach, den 27.10.2020
(Frank Laux)
Ortsbürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung Eschbach 27.10.2020
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
1.) Reihenerdgrabstätte a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 € 2.) anonyme Urnenreihengrabstätte 285,00 €
II. Erwerb von Wahlgrabstätten / Verleihung des Nutzungsrechts
1.) Für den Erwerb von Erdwahlgrabstätten und die Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung werden Gebühren wie folgt erhoben: a) eine Einzelgrabstätte 400,00 € b) eine Doppelgrabstätte 550,00 € c) eine Dreifachgrabstätte 700,00 € d) eine Vierfachgrabstätte 850,00 € e) eine Tiefgrabstätte 550,00 € 2.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach II.1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 13,33 € b) eine Doppelgrabstätte 18,33 € c) eine Dreifachgrabstätte 23,33 € d) eine Vierfachgrabstätte 28,33 € e) eine Tiefgrabstätte 18,33 €
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Friedhofsgebührensatzung Eschbach 27.10.2020
3.) Für den Erwerb von Urnenwahlgrabstätten und die Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung werden Gebühren wie folgt erhoben: a) eine Urnengrabstätte 350,00 € b) eine Urnenstelenkammer 1750,00 €
4.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach II.3 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für a) eine Urnengrabstätte 17,50 € b) eine Urnenstelenkammer 87,50 €
5.) Für die Beibestattung einer Urne in Erdgräbern, welche Wahlgrabstätten sind, werden Gebühren wie folgt erhoben: a) eine Einzelgrabstätte 400,00 € b) eine Doppelgrabstätte 550,00 € c) eine Dreifachgrabstätte 700,00 € d) eine Vierfachgrabstätte 850,00 € e) eine Tiefgrabstätte 550,00 €
6.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach II.5 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 20,00 € b) eine Doppelgrabstätte 27,50 € c) eine Dreifachgrabstätte 35,00 € d) eine Vierfachgrabstätte 42,50 € e) eine Tiefgrabstätte 27,50 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1.) Die Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber werden von einem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt.
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Friedhofsgebührensatzung Eschbach 27.10.2020
2.) Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, welches Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt wird. 3.) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind von den Gebührenschuldnern aus Auslagen zu ersetzen. 4.) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind in einem Werkvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen geregelt. 5.) Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet. 6.) Zuschläge, die das per Werkvertrag mit dem Grabaushub betraute Unternehmen berechnet, werden an den Gebührenpflichtigen weitergegeben.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.
V. Sonstige Gebühren
1.) Grabmalgenehmigungsgebühr (§ 19) 25,00 € 2.) Alle weiteren der Ortsgemeinde anfallenden Kosten werden als Kostenersatz von den jeweiligen Gebührenpflichtigen zurückgefordert.
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