Friedhofssatzung – Erwitte

Vollständige Friedhofssatzung für Erwitte.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in Erwitte und Horn-Millinghausen sowie für die Friedhofshallen in Erwitte und Bad Westernkotten.

§ 2 Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke

(1) a) Der Bestattungsbezirk des städt. Friedhofes Erwitte umfasst das Gebiet der Kernstadt sowie das Gebiet von Stirpe und Weckinghausen.

b) Der Bestattungsbezirk des städt. Friedhofes Horn-Millinghausen umfasst das Gebiet von Horn-Millinghausen, Schmerlecke, Seringhausen, Schallern, Merklinghausen-Wiggeringhausen, Böckum, Norddorf, Ebbinghausen und Berenbrock.

(2) Die Verwaltung sowie das Beerdigungswesen dieser Friedhöfe obliegen der Stadt Erwitte, nachstehend “Stadt” genannt.

(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Wahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof besteht. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 3 Zweckbestimmung der Friedhöfe

Zweckbestimmung der Friedhöfe

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erwitte waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Erwitte sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für Besucher geöffnet.

(2) Die Stadt kann Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen vorübergehend für Benutzer und Besucher schließen, wenn dies wegen der Durchführung von Arbeiten durch die Stadt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Stadt sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten zu verrichten, d) zu lärmen, lagern und zu spielen, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Hunde, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen.

§ 7 Paragraph 7

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 25 Absatz 9 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

  2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

  3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

§ 8 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Arbeiten auf dem Friedhof

Zur Sicherung einer einheitlichen Planung und Gestaltung der Friedhöfe behält sich die Stadt die Ausführung folgender Arbeiten vor:

  • sämtliche gärtnerischen Arbeiten an der Gesamtanlage. Hierzu gehören außer Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflegen und Entfernen von Hecken, Bäumen und Sträuchern außerhalb der Grabstellen. Die Stadt kann mit der Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten Dritte beauftragen.

  • die erste Hügelung der Gräber und Grabstätten.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt. § 13 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW bleibt unberührt.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgeschrieben ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Bestattungen in Kinderreihengräbern dürfen eine Länge von 1,20 m, eine Breite von 0,50 m und eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11 Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 12 Paragraph 12

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 13 IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 14 Paragraph 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Für Bestattungen stehen a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnenpflegegrabstätten f) anonyme Urnengrabstätten g) Ehrengrabstätten

zur Verfügung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Abs. 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt, in der die genaue Lage des Grabes vermerkt ist. Der Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergrab) mit der Grabfläche 1,60 m x 0,80 m. b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabfläche von 2,50 m x 1,25 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Grabstelle zu bestatten.

(4) Anonyme Reihengrabstätten dienen der Erdbestattung erwachsener Personen ab 18 Jahren. Sie werden anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird anlässlich eines Todesfalls nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Stadt kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Wahlgräber I. Ordnung sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Sie werden mit einer Größe von 2,80 m X 1,40 m je Stelle angelegt. Auf dem Friedhof Erwitte bestehen kleine Doppelgräber mit einer Fläche von 1,90 m x 0,90 m je Stelle als Wahlgräber II. Ordnung. Neue kleine Doppelgräber werden ab dem 01.01.2015 nicht mehr angelegt.

(2) Der Nutzungsberechtigte einer bestimmten Wahlgrabstätte, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über Art und Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(3) Das Nutzungsrecht kann nach seinem Ablauf gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr wiedererworben werden, sofern wichtige Gründe, insbesondere die beabsichtigte Schließung nach § 4, nicht entgegenstehen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(4) Der Wiedererwerb erfolgt für die Dauer von mindestens 2 Jahren, höchstens 30 Jahren. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes findet das Satzungsrecht im Zeitpunkt des Wiedererwerbs Anwendung. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.

(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes bestimmt der Erwerber, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Tode keine Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, deren Einverständnis vorausgesetzt: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister h) auf die Stiefgeschwister, i) die nicht unter Buchstaben a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen dieser Satzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.

(9) Nach der Verzichtserklärung sind die auf der Grabstätte evtl. befindlichen Grabmalanlagen von dem Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen, andernfalls gehen diese in das Eigentum der Stadt über.

(10) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges je Grabstelle bis zu drei Urnen bestattet werden. In belegten Wahlgräbern können je Stelle zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

§ 17 Aschenbeisetzungen mit Urne

Aschenbeisetzungen mit Urne

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) Urnenpflegegrabstätten c) anonymen Urnengrabstätten d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

(2) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. An ihnen kann auf Antrag anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Es können maximal 2 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte für höchstens 25 Jahre ist möglich. Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 0,80 x 0,80 m.

(3) Urnenpflegegrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbestattungen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Bei dem Erwerb werden neben der Grabbereitung auch eine Grabplatte ohne Beschriftung und eine 25-jährige Grabpflege erworben. Die Beschriftung (Name, Geburts- und Sterbejahr in einem von der Verwaltung vorgegebenen Schrifttyp) wird durch den Nutzungsberechtigten beauftragt. An einer zentralen Stelle können Kerzen und Blumenschmuck abgelegt werden.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden anlässlich des Todes eines Erwachsenen ab 18 Jahren der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 18 Paragraph 18

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem von der Stadt festgelegten Bereich des Friedhofes ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Verfügung im Original vorzulegen. Auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

§ 19 Paragraph 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.

§ 20 V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Grabmale

Kriegsgräber

Für Kriegsgräber finden die besonderen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Paragraph 21

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise angelegt und dauernd unterhalten werden.

(2) Die Grabstätten werden frühestens 1 Monat nach der Bestattung durch Beauftragte der Stadt mit dem örtlich anfallenden Boden gehügelt.

(3) Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein.

(4) Den Nutzungsberechtigten bleibt es überlassen, ob sie die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätten selbst übernehmen oder einem für Friedhofsarbeiten zugelassenen Berufsgärtner aufgrund freier Vereinbarung übertragen wollen.

(5) Zur Bepflanzung einer Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist unzulässig, Grabstätten mit Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern zu bepflanzen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(6) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und verbleiben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen.

(7) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Abfälle dürfen ihrer Art gemäß nur in die hier getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden.

(11) Alle Grabstätten sind bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß herzurichten und zu pflegen. Wird diese Pflicht versäumt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 11 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(12) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmäler und Einfassungen von der neu zu belegenden Grabstätte abgehoben werden müssen, so wird dies von der Stadt auf Kosten der Angehörigen veranlasst. Über die Notwendigkeit von Grabmalabhebungen entscheidet die Stadt.

§ 22 Paragraph 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 23 Grabeinfassung

Grabeinfassung

(1) Neue Reihengräber und Wahlgräber sind mit 6 cm breiten senkrechten Steinplatten aus Anröchter Naturstein auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verantwortlichen für das Reihengrab einzufassen.

(2) Bei den Wahlgräbern, die beim Inkrafttreten der Friedhofssatzung der Stadt Erwitte vom 25.03.2015 bereits vorhanden waren, können die Nutzungsberechtigten die als Grabeinfassung dienenden Hecken beibehalten oder einvernehmlich mit den Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätten eine Einfassung aus 6 cm breiten senkrechten Steinplatten aus Anröchter Naturstein auf eigene Kosten erstellen lassen.

§ 24 Erlaubnispflicht für Grabmäler

Erlaubnispflicht für Grabmäler

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Die Zustimmung ist unter Vorlage eines Entwurfs mit Grundriss und Seitenansicht (Maßstab 1:10) einzuholen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in einem größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(2) Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung enthalten.

(3) Die Ausführung der Grabmäler muss den genehmigten Plänen entsprechen.

(4) Die Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal bzw. die bauliche Anlage nicht dem genehmigten Aufstellungsantrag entsprechen. Ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmäler und bauliche Anlagen kann die Stadt einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen (Inhaber der Urkunde) auf dessen Kosten entfernen lassen.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(6) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 25 Grabmäler

  1. (1) Wahlgräber dürfen stehende Grabmäler bis zu einer Höhe von 1,30 m erhalten. Die Mindeststärke beträgt 0,14 m. Sockel bis zu einer Höhe von 0,10 m über der Erdoberfläche sind zugelassen.
  2. (2) Steine nach neuen Typen (Stelen) können bis zu einer Höhe von 1,50 m zugelassen werden. Bis 1,30 m Höhe ist eine Mindeststärke von 0,14 m erforderlich, über 1,30 m Höhe eine Mindeststärke von 0,16 m.
  3. (3) Grabmäler auf Reiheneinzelgräbern dürfen folgende Maße nicht übersteigen: stehende Grabmäler bei Kindergrabstätten 0,70 m hoch, bei Grabstätten für Erwachsene 1 m hoch. Die Mindeststärke beträgt 0,14 m. Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über der Erdoberfläche sind zugelassen.
  4. (4) Kissensteine dürfen die Maße von $0,70 \times 0,50 \times 0,20$ m nicht überschreiten.
  5. (5) Grababdeckungen und Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 0,06 m haben.
  6. (6) Auf Urnenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale bis zur Größe von $0,80 \times 0,80 \times 0,20$ m zugelassen (Mindeststärke 0,06 m). Stehende Grabsteine dürfen eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen (Mindeststärke 0,14 m). Stelen auf Grabplatten haben eine Mindeststärke von 0,12 m.
  7. (7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
  8. (8) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  9. (9) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Nicht gestattet sind: a) Einfassungen der Wahl- und Reihengräber aus Zement-, Metall- oder Holzrahmen sowie Holz- oder Metallgitter, b) Grabmäler und Einfassungen aus gegossener Zementmasse, c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, d) farbiger Ölanstrich auf Grabmälern, e) Inschriften, deren Inhalt der Würde des Friedhofes nicht angemessen ist.

(2) Firmenbezeichnungen an den Grabmälern dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht und weder durch Vergoldung noch durch auffallende Farbe hervorgehoben werden.

§ 27 VI. Trauerfeiern, Leichenhallen

Unterhaltung und Entfernung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber der Urkunde. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(2) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt und werden in einem Verzeichnis geführt. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt abgeändert oder entfernt werden.

(4) Grabmäler dürfen in der Regel nicht vor Ablauf des Nutzungsrechtes, bei Reihengräbern der Ruhefrist, entfernt werden. Für eine frühere Entfernung aus besonderen Gründen ist die Genehmigung der Stadt einzuholen.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Erwitte über. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte oder sonstige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

VI. Trauerfeiern, Leichenhallen

§ 28 Paragraph 28

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 29 VII. Schlussvorschriften

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Das Öffnen des Sarges ist Sache des Beerdigungsinstitutes.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen während der festgesetzten Zeiten die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Särge mit rasch verwesenden Leichen müssen sofort geschlossen werden; die Stadt kann die Beisetzung dieser Toten vor dem ursprünglich angesetzten Termin verlangen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort geschlossen in die Leichenzellen gebracht werden und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 30 Paragraph 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Grabmale, die nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung angebracht werden, müssen den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

§ 31 Paragraph 31

Ausnahmen

Die Stadt kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.

§ 32 Paragraph 32

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Friedhofshallen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Paragraph 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, c) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 4 missachtet, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder ein Tätigkeitsverbot nach § 7 Abs. 6 missachtet. e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) Grabstätten entgegen § 16 Abs. 7 vernachlässigt, g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 21 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, h) entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, i) entgegen § 24 Abs. 6 Unterlagen nicht vorlegt, j) Grabmale entgegen § 25 Abs. 8 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 35 Paragraph 35

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Erwitte vom 25.03.2015 außer Kraft.

Original-Satzung als PDF

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