Friedhofssatzung – Erkner

Vollständige Friedhofssatzung für Erkner.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(2) Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Stadt Erkner gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Gerhart-Hauptmann-Straße (Flurkartenauszug als Anlage).

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Erkner. Er dient der Bestattung aller Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erkner waren, b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, c) unmittelbar nach Aufgabe Ihres Wohnsitzes in der Stadt Erkner aus Alters- oder Pflegegründen an einem anderen Ort Aufnahme fanden und dort verstorben sind oder d) innerhalb der Stadt Erkner verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstellen können erworben werden a) im Bestattungsfall im Sinne des Abs. 1, b) von Einwohnern der Stadt Erkner jederzeit.

(3) Über darüberhinausgehende Ausnahmen entscheidet die Stadt im Einzelfall.

§ 3 II.

(unbelegt)

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten/Bestattungstage

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Bestattungen werden dienstags und freitags durchgeführt, außer, wenn diese Tage auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Ausnahmen davon sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (einschließlich Fahrrädern) zu benutzen. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. Das Befahren mit Pkw aus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen durch die Stadt gestattet werden,
  2. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anzubieten,
  3. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  4. d) bei Bestattungen ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. e) Druckschriften zu verteilen,
  6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  8. h) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken sowie zu lagern,
  9. i) Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Hunde).

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(2) Unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze ordnungsgemäß wieder herzurichten. Bei Unterbrechung der Tagesarbeit ist für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und

Verpackungsmaterial ablagern. Arbeitsmittel dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt durch schriftlichen Bescheid für die Zukunft von der Arbeit auf dem Friedhof ausschließen.

Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt stimmt Ort und Zeit der Bestattung mit dem Anmelder der Bestattung ab. Aschen, die nicht durch den Bestattungspflichtigen beigesetzt werden, werden in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,95 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Verstorbene, die für eine Umbettung vorgesehen sind, sind in Zinksärgen zu bestatten.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grabmale, Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen, wenn dieses die ordnungsgemäße Bestattung erfordert. Sofern bis zum Ausheben der Gräber die vorgenannten Arbeiten durch die Nutzungsberechtigten noch nicht durchgeführt worden sind, werden diese durch die Stadt durchgeführt und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf eventuellen Schadensausgleich im letzteren besteht nicht.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 11 IV.

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 12 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen von Urnen werden von der Stadt durchgeführt. Bei Umbettungen von Särgen wird durch die Stadt das Grab bis zur Oberkante des Sarges geöffnet und nach der Entnahme wieder verfüllt. Die übrigen Leistungen sind durch ein vom Antragsteller zu beauftragendes Bestattungsunternehmen zu erbringen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt. In der Zeit vom 01.07. bis 30.09. erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Urnenumbettungen sind ganzjährig außerhalb der Frostperiode möglich. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.

(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Verfügungsberechtigter über die Grabstätte wird bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten, d) Urnengemeinschaftsgrabstätten, e) Ehrengrabstätten, f) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Ein bestehendes Nutzungsrecht kann auf Antrag um 5, 10 oder 25 Jahre verlängert werden.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses auf Antrag für 5, 10 oder 25 Jahre wiedererworben werden. Das neue Nutzungsrecht schließt unmittelbar an das vorhergehende Nutzungsrecht an.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Reihengrabstätten können auf Antrag zur Urnenbeisetzung genutzt werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Die Stadt kann den Wiedererwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten eingerichtet.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängert sich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehr laufenden Ruhezeit.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 6 benannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(6) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung im Sinne des Abs. 5 getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Personenkreise der Buchst. b) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Eine Zurückerstattung der entrichteten Nutzungsgebühr erfolgt grundsätzlich nicht.

(12) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen.

(13) Wahlgrabstätten können auf Antrag zur Urnenbeisetzung genutzt werden.

§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenwahlgrabstätten,
  • b) Grabstätten für Erdbestattungen,
  • c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
  • d) Ehrengrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte und wird von der Stadt bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts festgelegt.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. In ihnen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die exakte Lage der Urnen wird nicht dokumentiert.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 V.

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Erkner.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 17 VI.

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI.

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 Paragraph 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein; nicht zugelassen sind Beton und Kunststoff.

(3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt 12 cm. Liegende Grabmale sind bis zur Größe der Grabbeete zulässig.

(4) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonst bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen stellen.

§ 19 Paragraph 19

Sonstige bauliche Anlagen

Sonstige bauliche Anlagen sind alle auf der Grabstelle errichteten, zum dauerhaften dortigen Verbleib bestimmten Objekte, die nicht Grabmale sind. Insbesondere zählen hierzu Grabumrandungen, die nicht der Aufnahme liegender Grabmale dienen, Pfosten, Pforten und Bänke.

§ 20 Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder einem von ihnen Beauftragten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 21 Paragraph 21

Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf dem Friedhof von der Stadt auf Übereinstimmung mit der nach § 20 erteilten Zustimmung überprüft werden können.

§ 22 Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gelten Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Schäden, die durch die Entfernung nach Abs. 1 und 2 entstehen, sind durch den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht innerhalb von 4 Wochen nach Schadenseintritt nicht nach, werden die Schäden durch die Stadt auf Kosten des Verfügungsberechtigten behoben.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Paragraph 25

Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen im Sinne des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(6) Grabstätten für Urnenbestattungen müssen binnen 3 Monaten nach der Bestattung bzw. Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Für Grabstätten für Erdbestattungen gilt eine Frist von 6 Monaten.

(7) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Die Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Es ist insbesondere untersagt: a) die Grabfelder (außer zu Beisetzungen) zu betreten, b) die Grabanlage zu bepflanzen, c) auf der Grabanlage Namenstafeln, Bilder, Briefe o. ä. zu hinterlassen,

d) auf der Grabanlage Grablichter, Figuren, Steine o. ä. zu hinterlassen, e) auf die Grabanlage Pflanzgefäße wie Blumentöpfe, Pflanzschalen o. ä. zu stellen, f) auf der Grabanlage unangemessen große Gestecke abzulegen.

An den Umrandungen der Grabfelder können ganzjährig Schnittblumen und Gestecke bis zu einer Größe von 20 x 20 cm abgelegt werden. Die Verwendung von Grabvasen ist nur außerhalb der Grabfelder zulässig.

§ 26 VIII.

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist im Falle des Satzes 1 nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

VIII.

Trauerfeiern

§ 27 IX.

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien gelegenen Stelle des Friedhofs abgehalten werden.

Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken auf Grund des Zustandes der Leiche bestehen.

(2) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen sind vorher mit der Stadt abzustimmen.

(3) Sofern Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien vorgesehen sind, sind diese der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Es ist untersagt, mit politischen Aufrufen auf Trauerfeiern hervorzutreten.

IX.

Schlussvorschriften

§ 28 Paragraph 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den Vorschriften vor In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden frühestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bzw. nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder Aschen.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Paragraph 29

Haftung

Die Stadt Erkner haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Erkner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Erkner verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen

  1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. § 5 Abs. 2 Buchst. a die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten benutzt,

  3. § 5 Abs. 2 Buchst. b Waren und Dienstleistungen anbietet,

  4. § 5 Abs. 2 Buchst. c an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

  5. § 5 Abs. 2 Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

  6. § 5 Abs. 2 Buchst. e Druckschriften verteilt,

  7. § 5 Abs. 2 Buchst. f Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

  8. § 5 Abs. 2 Buchst. g den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

  9. § 5 Abs. 2 Buchst. h lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert,

  10. § 5 Abs. 2 Buchst. i Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Hunde),

  11. § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

  12. § 6 Abs. 2 außerhalb der zulässigen Zeiten oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten durchführt,

  13. § 6 Abs. 3 Werkzeug unzulässig lagert oder reinigt oder Materialien unzulässig lagert oder zurücklässt,

  14. § 11 Abs. 2 Satz 1 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,

  15. § 14 der Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Wohnungswechsels nach Abs. 12 nicht nachkommt,

  16. § 17 den Gestaltungsgrundsatz nicht berücksichtigt,

  17. § 20 Abs. 1, 3 oder 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

  18. § 22 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,

  19. § 23 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

  20. § 24 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

  21. § 25 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9 oder 10 Satz 2 oder 4 die Vorschriften zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten nicht berücksichtigt,

  22. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 Handlungen vornimmt.

(2) Es finden die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 OWiG bestimmten Betrages geahndet werden.

§ 32 Paragraph 32

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung der Stadt Erkner vom 04.03.2002 außer Kraft.

Erkner, 05.12.2013

Kirsch Bürgermeister

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Anlage gemäß § 1 Abs. 2

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