Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 6 Paragraph 6
Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefrist nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Flachgrab | pro Jahr | 43,00 Euro |
|---|---|---|---|
| 2. | Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) | pro Jahr | 50,50 Euro |
| 3. | Wiesenflachgrab | pro Jahr | 71,00 Euro |
| 4. | Wiesentiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) | pro Jahr | 79,00 Euro |
| 5. | Urnengrabstelle (2 Bestattungsmöglichkeiten) | pro Jahr | 31,50 Euro |
| 6. | Urnengrabstelle (4 Bestattungsmöglichkeiten) | pro Jahr | 41,00 Euro |
| 7. | Urnengrabstelle in einem Kolumbarium (bis zu 3 Bestattungsmöglichkeiten) | pro Jahr | 57,00 Euro |
| 8. | Urnenbaumbestattung (4 Bestattungsmöglichkeiten) | pro Jahr | 72,50 Euro |
§ 7 Paragraph 7
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte verlängert werden. Eine Verlängerung ist für volle und mindestens 5 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnengrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte auf die Mindestruhefrist des zuletzt Bestatteten zu verlängern.
(3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 6 berechnet.
§ 8 Paragraph 8
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe einschließlich Dekoration, Verfüllen des Grabes.
(2) Die Bestattungsgebühren betragen
- für Körperbestattungen in Reihengrab-, Rasenreihengrab-, oder Anonymgrabstellen, 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 404,00 Euro 1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 471,00 Euro
- für Körperbestattungen in Wahlgrabstellen 2.1 als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung
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| (Neuanlegung) | 505,00 Euro | |
|---|---|---|
| 2.2 | als Flachgrab bei bestehenden Grabstellen | 538,00 Euro |
| 2.3 | als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung - unteres Grab - (Neuanlegung) | 673,00 Euro |
| 2.4 | als Tiefgrabstelle bei bestehenden Grabstätten - unteres Grab - | 740,00 Euro |
| 3. | für Aschenbestattungen | |
| 3.1 | in Urnengrabstellen | 253,00 Euro |
| 3.2 | im Aschenstreufeld | 135,00 Euro |
| 3.3 | im Kolumbarium | |
| 3.3.1 | soweit die Beisetzung der Urne durch die Friedhofsverwaltung erfolgt | 135,00 Euro |
| 3.3.2 | soweit die Beisetzung der Urne durch den Nutzungsberechtigten erfolgt | 53,00 Euro |
| 4. | für die Bestattung von Aborten und Fehlgeburten | 50,00 Euro |
| 5. | Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten | |
| 5.1 | bei Bestattungen montags bis freitags, an denen der Beisetzungstermin auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach 15.30 Uhr festgesetzt wurde, erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von | 30 v.H. |
| 5.2 | bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von | 50 v.H. |
| 5.3 | bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von | 100 v.H. |
§ 9 Paragraph 9
Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Die Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle betragen:
- für die Aufbahrung in der Leichenzelle 185,00 Euro
- für die Benutzung der Trauerhalle/Aussegnungshalle 180,00 Euro
§ 10 Paragraph 10
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz (für das Ausbetten und die Wiederbestattung eines Verstorbenen bzw. Gebeine und Asche aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab):
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2.018,00 Euro
- Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.422,00 Euro
- Urnen 505,00 Euro (2) Ausbetten von Leichen oder Urnen zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz
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- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.413,00 Euro
- für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.817,00 Euro
- Urnen 337,00 Euro
§ 11 Paragraph 11
Gebühren für Zusatzleistungen
(1) Abräumen von Grabstellen Zusatzarbeiten bei der Aufgabe einer bestehenden Grabstelle bzw. bei einer erneuten Belegung einer bestehenden Grabstelle, wie Entfernung des aufstehenden Grabschmuckes, der Grabeinfassung und des Grabmales
- Bei Grabstellen ohne aufstehendem Grabmal etc. gemäß § 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle 104,00 Euro
- Bei Grabstellen mit aufstehendem Grabmal etc. gemäß § 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle 286,00 Euro (2) Grabstellenpflege Die Gebühr für die Pflege einer Grabstelle wird berechnet, in dem die verbleibende Ruhefrist mit einem Jahresbetrag von multipliziert wird. 37,00 Euro (3) Gebühr für das Aufbewahren einer Urne
- bis zu 1 Woche 43,00 Euro
- für jede weitere angefangene Woche 10,00 Euro
§ 12 Paragraph 12
Gebühren für Verwaltungsleistungen
(1) Erteilen einer Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten. Die Gebühren beinhalten die Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung, die Prüfung der angegebenen Grablage, das Ausstellen der Genehmigung, die Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung. Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung betragen:
- zur Errichtung eines liegenden Grabmals, einer Grababdeckung oder Grabeinfassung 53,00 Euro
- zur Aufstellung eines stehenden Grabmals 67,00 Euro (2) Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten Die Gebühren betragen:
- bei einer Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr 80,00 Euro
- bei einer Einmalgenehmigung 27,00 Euro (3) Die Gebühr für die Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen gemäß § 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung beträgt 66,00 Euro
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(4) Die Gebühr für die Aufforderung zum ordnungsgemäßen Herrichten bzw. Unterhalten der Grabstätte gemäß § 26 ff der Friedhofssatzung beträgt 67,00 Euro
(5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitausfertigung / Ersatzurkunde beträgt 27,00 Euro
(6) Für die Ausführung von besonders beauftragten Leistungen, die nicht in dieser Satzung erfasst sind, beträgt die Gebühr gemäß Arbeitszeitabrechnung je Stunde 37,00 Euro
§ 13 Paragraph 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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