Gebührenordnung – Ergoldsbach

Vollständige Gebührenordnung für Ergoldsbach.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Überführungsgebühren d) sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Teil II

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für einen Reihengrabplatz pro Jahr neu 20,00 € (3) Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt pro Jahr und Grabstelle 20,00 € (4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gelten die Jahresbeträge in Absatz 1 und 2. (4) Die Gebühr für das Benutzungsrecht beträgt pro Jahr a) in Urnengräbern (4 Urnen) 40,00 € b) in Urnennischen (2 Urnen) 40,00 € (5) Die Gebühr für das Benutzungsrecht an Grüfte beträgt pro Jahr und Grabstelle 33,00 € (6) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

Erwachsene Kinder bis 10 Jahre
(1) Träger
b) Beerdigung (4 Mann) 340,00 € 340,00 €
c) Träger bei Urne/Kind (1 Mann) 85,00 € 85,00 €
(2) Anfahrt der Träger u. Arbeiter (1mal) 39,00 € 39,00 €
(3) Grabherstellung
Normalgrab bis 180 cm Tiefe einschließl.
Schließen des Grabes 289,00 € 144,50 €
(Erdaushub wird im Erdcontainer gelagert)
Tieferlegung Aufschlag 45,00 € 45,00 €
Erwachsene Kinder bis 10 Jahre
Frostzuschlag je 10 cm 21,00 € 21,00 €
Abbruchhämmer je Std. (Fundamente usw.) 55,00 € 55,00 €
Grasmatte am Grab (Regelleistung) 39,00 € 39,00 €
Grabdekoration (auf Wunsch) 57,00 € 57,00 €
Urnengrab/Grab für Todgeburt 108,00 € 108,00 €
Urnennischen öffnen u. schließen inkl. Vorbereitung (Reinigung) 108,00 € 108,00 €
Tieferlegung von Verstorbenen nach Ruhefrist 85,00 € 85,00 €
Exhumierung während der Ruhefrist 308,00 € 308,00 €
Knochenexhumierung 154,00 € 154,00 €
(4) Tätigkeit im Friedhof (Ordnen der Blumen und Kränze…) 94,00 € 94,00 €
(5) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (einschließlich Schmuck, Handwagen, Reinigung) 80,00 € 40,00 €
(6) Kerzen und Leichenhallenschmuck auf besonderen Wunsch (Leihgebühr) 75,00 € 75,00 €
Örtliche Dienste (Kerzen anzünden usw.) 26,00 € 26,00 €
(7) Gebühr für die Kühlvitrine je Tag 16,00 € 16,00 €
Grundgebühr Kühlung durch Fremdfirma 78,00 € 78,00 €
Kühlung durch Fremdfirma, Miete pro Tag 35,00 € 35,00 €
(8) Urnenaufbahrung 75,00 € 75,00 €
(9) Einsatz Überfahrrampe oder Spezialbagger in engen Grabreihen 74,00 € 74,00 €
(10) Werden Dienstleistungen nach Abs.1 bis 4 durch ein privates Bestattungsunternehmen ausgeführt und fallen hierfür höhere Kosten an, so werden die höheren Kosten weiterverrechnet.

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: 50 % Zuschlag

Nach 22:00 Uhr: 50 % Nachtzuschlag

§ 6 Teil III

Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. Schriftliche Auskünfte von 1,00 € – 100,00 €
  2. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen von 1,00 € – 100,00 €
  3. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 26,00 €
  4. Sonstige Dienstleistungen des Bestattungspersonals werden mit je Stunde berechnet. 35,00 €
  5. Soweit die Gemeinde für das Grabdenkmal ein Streifenfundament zur Verfügung stellt, werden dafür je Grabplatz zu den Grabgebühren (§3) pro Jahr festgesetzt. 2,00 €
  6. Die Deckplatten für die Urnennischen werden von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben. Der Schriftzug soll in dunkelgrauer Schrift in den Stein graviert werden. Als Schriftart wird „Antiqua“ verwendet.
  7. Allgemeine Verwaltungskosten werden mit 10 % auf die Gebühren gem. § 4 bis § 7 Ziff. 1 - 5 festgesetzt.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Teil III

Schlussbestimmungen

§ 7 Paragraph 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 12. März 2009 außer Kraft.

Ergoldsbach, 18. Dezember 2020

MARKT ERGOLDSBACH

Robold Erster Bürgermeister

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