Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- a) die von der Gemeinde verwalteten kirchlichen Friedhöfe in Ergoldsbach und Langenhettenbach,
- b) das gemeindeeigenes Leichenhaus,
- c) die Leichentransportmittel,
- d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Teil II
Friedhöfe
§ 3 Benutzungsrecht und Verwaltung
Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.
(3) Die Friedhöfe werden von der Gemeinde (Friedhofverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
Teil III
Die Grabstätten
§ 4 Grabarten
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
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a) Reihengräber (Einzelgrabstätten)
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b) Familiengräber (Wahlgrabstätten)
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c) Urnengräber d) Urnennischen
§ 5 Paragraph 5
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Beilegungsplan) der Gemeinde. In ihm sich die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 6 Paragraph 6
Reihengräber (Einzelgrabstätten)
(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 27) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (3) Es werden nur einheitliche Reihengräber, ohne Unterscheidung für Kinder oder ältere Personen eingerichtet. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 7 Paragraph 7
Familiengräber (Wahlgrabstätten)
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, wird das Benutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verliehen. (4) Jedes Familiengrab besteht aus 2 – 4 Grabstellen. (5) Neue Grüfte werden nicht mehr genehmigt. Die in den bestehenden Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.
§ 8 Paragraph 8
Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig zumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet werden.
(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden.
(4) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräbern.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzte Urne entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9 Paragraph 9
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße a) Reihengräber Länge 1,80 Meter, Breite 0,80 Meter b) Familiengräber pro Grabstelle Länge 1,80 Meter, Breite 0,80 Meter c) Urnengräber Länge 1,00 Meter, Breite 1,00 Meter
(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt 40 cm.
(3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt a) bei Kindern bis zu 5 Jahren wenigstens 0,90 Meter, b) bei älteren Personen wenigstens 1,20 Meter, c) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1,– Meter.
(4) Bei der Erstbelegung von Grabplätzen ist, ausgenommen bei Einzelpersonen, eine Tieferlegung (Sarghöhe) vorzunehmen.
§ 10 Paragraph 10
Rechte an Grabstätten
(1) An sämtlichen Grabstätten bestehen nur Rechte nach Bestimmungen dieser Satzung
(2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an eine einzelne natürliche Person verlieh, worüber den Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
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(4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf es zulässt.
(5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann einwilligen.
§ 11 Paragraph 11
Umschreibung des Benutzerrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 12 Paragraph 12
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in „ 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 13 Paragraph 13
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 14 Paragraph 14
Pflege und Instandhaltung der Gräber
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(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfe nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
(3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
(4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeine berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhanden Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 33 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erlöschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grab zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 15 Paragraph 15
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 16 Paragraph 16
Erlaubnispflicht und Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf -unbeschadet sonstiger Vorschriften- der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen
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zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
(2) Grabdenkmäler dürfen soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße (einschließlich Sockel) nicht überreichten: a) bei Reihengräbern Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m b) bei Familiengräbern pro Grabstelle Höhe 1,30 m, Breite 0,90 m.
(3) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
Im neuen Friedhof
a) bei Reihengräbern Länge (einschl. Grabstein) 1,80 m Breite 0,80 m
b) pro Grabstelle bei Familiengräbern
Länge (einschl. Grabstein) 1,80 m Breite 0,80 m
Im alten Friedhof, wo bisher bereits die Einfassungen nur 1,60 m Länge betragen, dürfen auch künftig keine größeren Grabeinfassungen errichtet werden.
Im Bereich der südlichen Friedhoferweiterung sind keine Grabeinfassungen zugelassen.
§ 17 Paragraph 17
Grabmalgestaltung
(1) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltet oder Ärgerniserregen wirken. (2) Bei Urnengräbern darf nur eine Steinplatte (30 x 40 cm) ebenerdig aufgebracht werden.
§ 18 Teil IV
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden, soweit nicht die Gemeinde bereits Streifenfundamente errichtet hat. (2) Grabdenkmäler aus Stein, die höher als 1,– m sind müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. (3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustützen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, könne nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehe, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmaldenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.
Teil IV
Das Leichenhaus
§ 19 Benutzung des Leichenhauses
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leiche aller im Einzugsgebiet des Friedhofs Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werde und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetztes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat bleibt der Sarg geschlossen.
(4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetztes erkrankt waren, unterbleibt.
(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 VO des Staatsministeriums des Inneren vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671).
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 20 Benutzungszwang
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Einzugsgebiet des Friedhofs Verstorben ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
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(3) Ausnahmen können gestattet werden wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche um Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.
Teil V
Leichentransportmittel
§ 21 Teil VI
Leichentransport
(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiets Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebiets die Gemeinde mit ihren Leichen Transportmitteln, (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Auftrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen bereitgestellt werden.
Teil VI
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Paragraph 22
Leichenpersonen
(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme der Leichenperson Befreiung erteilen.
§ 23 Paragraph 23
Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 24 Teil VII
Friedhofswächter
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Der Graubaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswächter -und den von der Gemeine bestellten Gehilfen—
Teil VII
Bestattungsvorschriften
§ 25 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
(2) Das Grab muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeine bestellt werden.
§ 26 Beerdigung
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
(2) Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswächters zum Graben geleitet.
(3) Nachrufe, Kranzniederlassungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonie erfolgen.
§ 27 Ruhefrist
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 20 Jahre, für Verstorbene bis zu 5 Jahren 15 Jahre. Die Ruhefristen gelten für Bestattungen ab 01.01.1982.
§ 28 Leichenausgrabung und Umbettung
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeine vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Gehöre angeordnet werden, sollen sein ur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
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(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeine, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransporten gestatten, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.
Teil VIII
Ordnungsvorschriften
§ 29 Besuchszeiten
Besuchszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
(2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 30 Verhalten im Friedhof
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbot siehe § 32 dieser Satzung).
§ 31 Arbeit im Friedhof
Arbeit im Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wen die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig aus Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal zu Verlangen vorzuzeigen.
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(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist -soweit erforderlich- die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeit wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonals aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 32 Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof
Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof
Im Friedhof verboten:
- Tiere mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 LStVG, für Hunde gilt Art. 18 Abs. 2 LStVG),
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeine erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 31 Abs. 5 ausgeführt werden.
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
- Druckschriften oder Erlaubnisse zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäßen und Gießkannen zwischen den Gräbern hinterstellen,
- fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeine und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
Teil IX
Schlussbestimmungen
§ 33 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und
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nach Alblauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 34 Haftungsausschluss
Die Gemeine übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäßen Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35 Zuwiderhandlung
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof (§§ 30 und 32 der Satzung) werden unbeschadet des § 18 Abs. 2 LStVG als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2004 in Kraft.
Ergoldsbach, 18. März 2004
MARKT ERGOLDSBACH

Erster Bürgermeister
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