Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Ergolding erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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MARKT ERGOLDING
§ 3a Härteklausel
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zugelassen werden.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Kindergrabstätte 12,00 Euro b) eine Einzelgrabstätte 49,00 Euro c) eine Familiengrabstätte 99,00 Euro d) eine Urnengrabstätte im Grabfeld 28,00 Euro e) eine Urnenrahmengrabstätte 121,00 Euro f) eine Urnennische 143,00 Euro g) eine Urnenbaumgrabstätte 141,00 Euro h) Familiengräber, die breiter als 1,60m sind, für weitere volle 0,80m 49,00 Euro
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich.
Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
Die Verlängerungsgebühr nach der ersten Ruhefrist beträgt pro Jahr für
a) eine Kindergrabstätte 12,00 Euro b) eine Einzelgrabstätte 49,00 Euro c) eine Familiengrabstätte 99,00 Euro d) eine Urnengrabstätte im Grabfeld 28,00 Euro e) eine Urnenrahmengrabstätte 21,00 Euro f) eine Urnennische 19,00 Euro g) eine Urnenbaumgrabstätte 24,00 Euro h) Familiengräber, die breiter als 1,60m sind, für weitere volle 0,80m 49,00 Euro
(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt von Seiten des Marktes keine Erstattung von Grabgebühren.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebuhr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 107,00 €. (2) Die Gebuhr für die Grabherstellung (Grabaushub) beträgt
a) bei einer Einzelgrabstätte und Familiengrabstätte 273,70 €, b) bei einer Kindergrabstätte 83,80 €, c) für ein Urnenerdgrab 71,40 €.
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MARKT ERGOLDING
| (3) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt | |
|---|---|---|
| a) in einer Urnennische | 35,70 Euro | |
| b) in einem Urnenrahmengrab mit Platte | 142,80 Euro | |
| c) in einem Urnenbaumgrab | 71,40 Euro | |
| (4) | Die Gebühr für die Beseitigung einer Grabeinfassung beträgt | 59,50 Euro. |
| (5) | Die Gebühr für die Dienstleitung des Friedhofspersonals während einer Erdbestattung beträgt pro Mann | 71,40 Euro |
| (6) | Die Gebühr für die Dienstleitung des Friedhofspersonals während einer Urnenbeisetzung beträgt für zwei Mann | 71,40 Euro |
| (7) | Die Gebühr für den Leichenhausdienst | 23,80 Euro. |
| (8) | Die Gebühr für Fahrt- und Transportkosten für Erdbestattungen in den Friedhöfen Mariä Heimsuchung und Oberglaim beträgt | 47,60 Euro. |
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| 1. Für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts | 42,00 Euro |
|---|---|
| 2. Gebühr für Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung einer Leiche oder Urne | 90,00 bis 400,00 Euro |
| 3. Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals | 30,00 Euro |
| 4. Ausstellung eines Leichenpasses | 25,00 Euro |
| 5. Gebühr für die Auflösung einer Urnennische | 80,00 Euro |
| 6. Bestattung von Fehlgeburten in der Kindergrabstätte für zu früh verstorbene Kinder der kath. Pfarrei Ergolding | 50,00 Euro |
| 7. Gestattung von Ausnahmen | 1,00 bis 51,00 Euro |
| 8. Nicht aufgeführte Leistungen, sowie Leistungen Dritter, werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.(z.B. Namensschild für Baumgrab) |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.07.2021 außer Kraft.
Markt Ergolding Ergolding, den 11.09.2025
Strauß
Erster Bürgermeister

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