Friedhofssatzung – Ergolding

Vollständige Friedhofssatzung für Ergolding.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt Ergolding errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die gemeindlichen Friedhöfe St. Peter und Pfarrfriedhof Mariä Heimsuchung in Ergolding, sowie den Friedhof in Oberglaim; b) die Leichenhäuser der drei gemeindlichen Friedhöfe; c) das Friedhofspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Ergolding ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), bzw. wenn es vom Inhaber eines belegungsfähigen Grabes beantragt wird, c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Ergolding verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Ergolding so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Markt Ergolding kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Ergolding kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

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§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden-, sowie Schutz- und Begleithunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Ergolding. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

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§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Familiengrabstätten
  • c) Kindergrabstätten (für Kinder bis 3 Jahre)
  • d) Kindergrabstätten (für Kinder von 3 – 10 Jahren)
  • e) Urnenerdgrabstätten
  • f) Urnennischen
  • g) Urnenbaumgräber
  • h) Urnenrahmengräber
  • i) „Frühchengrab“ der kath. Pfarrei Mariä Heimsuchung in Ergolding

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Ergolding bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Sektionen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Ergolding freigegebenen Sektionen oder deren Teilen erfolgen.

(3) Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle, ein Familiengrab aus zwei Grabstellen. In jeder Grabstelle dürfen bis zu zwei Leichen übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. In Kindergrabstätten kann ein Verstorbener beigesetzt werden.

(4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 a Gestaltungsvorschriften für Urnengräber

(1) Für Urnennischen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die vom Markt Ergolding beschafften Verschlussplatten der Urnennischen dürfen nur in eingravierter einheitlicher schwarzer Schrift Antiqua durch einen zugelassenen Steinmetz beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit dem Markt abzustimmen ist. Die Inschrift umfasst grundsätzlich nur Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbejahr.

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Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Das Aufsetzen von Ornamenten oder Bildnissen ist vorab mit dem Markt abzustimmen.

Auf und an der Urnenstelenanlage ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen oder Ornamenten nicht zugelassen. Eine Blumenschmuckablage im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage ist erlaubt. Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Markt berechtigt, diesen zu entfernen.

(2) Für Urnenrahmengräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die vom Markt Ergolding beschafften Liegeplatten dürfen nur in einheitlichem Bronzeschriftzug zusammenhängend durch einen zugelassenen Steinmetz beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 30 mm, Zahlen 15 mm und Symbole 90 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit dem Markt abzustimmen ist. Die Inschrift umfasst grundsätzlich nur Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbejahr.

(3) Für Urnenbaumgräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Auf den Bronzedeckeln können Baumgrabschilder in gold matt mit schwarzer Schrift angebracht werden.

Die Fläche um die Urnenbaumgräber wird durch den Markt Ergolding gepflegt. Es ist nur in den ersten zwei Wochen nach der Beisetzung erlaubt Blumenschmuck, Kerzen oder sonstige Gegenstände abzustellen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten dürfen im Regelfall folgende Breiten und Längen nicht überschreiten:

a) Einzelgräber Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m b) Doppelgräber Länge: 2,00 m Breite: 1,60 m c) Kindergräber Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m d) Urnenerdgräber Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m

(2) Die Tiefe der Grabstätte vom gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt mindestens

a) Bei Kindergräbern 0,90 m; b) Im Übrigen 1,10 m; c) Bei Urnen 0,65 m.

Der Markt Ergolding kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

(3) Die Abstände zwischen den Einzel- und Familiengräbern sind 0,40 m, im Übrigen 0,30 m.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es zunächst für fünf Jahre verliehen. Eine Verlängerung ist möglich. Ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Grabstätten vorhanden ist.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5,10 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Ergolding über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt Ergolding benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens

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für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. Diese Verlängerung wird monatsgenau berechnet.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Im Falle des Verzichts besteht kein Anspruch auf Erstattung einer bereits geleisteten Gebühr.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Ergolding ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt Ergolding zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Ergolding.

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(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Ergolding über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Das Aufstellen von losen Kerzen und Grablichtern ist verboten. Diese dürfen nur in Grablaternen eingestellt werden.

§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

Stehende Grabmäler für

  • a) Einzelgräber Höhe: 1,40 m Breite: 0,80 m
  • b) Familiengräber Höhe: 1,60 m Breite: 1,60 m
  • c) Kindergräber Höhe: 1,00 m Breite: 0,50 m

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d) Urnenerdgräber Höhe: 1,00 m Breite: 0,80 m

Bei Gräbern direkt an der Friedhofsmauer kann auch eine Gedenkplatte (max. Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m) an der Friedhofsmauer angebracht werden.

Liegende Grabmäler für

a) Einzelgräber Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m b) Familiengräber Länge: 1,50 m Breite: 1,20 m c) Urnenerdgräber Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m

Sämtliche Höhen sind vom gewachsenen Boden, nicht von der Pflanzfläche aus zu rechnen.

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten und Längen (jeweils von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) Einzelgräber Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m b) Familiengräber Länge: 1,80 m Breite: 1,60 m c) Kindergräber Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m d) Urnenerdgräber Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m

Bei allen genannten Größenangaben können vom Markt Ergolding geringere Maße bestimmt werden, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist.

(3) Gärtnerische Einfriedungen dürfen eine Höhe von 30 cm einschließlich des Grabbeetes nicht überschreiten und seitlich nicht über die Grabstätte hinausragen. Das Bestreuen der Grabzwischenräume mit Riesel ist nicht gestattet. Ebenso darf der Rasen um die Grabstätten nicht entfernt und durch Kies oder sonstiges Material ersetzt werden. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Ergolding die Erlaubnis erteilt. (5) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere ist die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen gemäß der BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der jeweils aktuellen Auflage.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes Ergolding entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Ergolding den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der

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Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Ergolding.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus bei geschlossenen Särgen aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen ist eine Verabschiedung bei geöffnetem Sarg möglich, sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden vom Markt Ergolding hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges,
  • c) die Beisetzung von Urnen,
  • d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

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  • e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Diese Aufgaben obliegen dem vom Markt Ergolding beauftragten Friedhofspersonal.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

  • (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Ergolding anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  • (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Ergolding im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber (bis 3 Jahre) wird auf 12 Jahre, für Kindergräber (3 – 10 Jahre) und für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

  • (1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Ergolding.
  • (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
  • (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  • (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  • (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

  • (1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  • (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Ergolding die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Der Markt Ergolding übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Ergolding nicht einholt,

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c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.12.2013 außer Kraft.

Markt Ergolding Ergolding, den 20.07.2021

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Strauß Erster Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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