Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.04.2003, einschließlich ihrer Nachträge außer Kraft.
Ensch, den 03.06.2013 Ortsgemeinde Ensch
gez. Lothar Schätter, Ortsbürgermeister (DS)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung für Verstorbene
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 170,00 € |
|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | |
| in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 375,00 € |
| in Grabfeldern mit Grünfeldbestattungen | 1.800,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung 200,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte | 1.500,00 € |
|---|---|
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte | 60,00 € |
| c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b je Belegmöglichkeit | 750,00 € |
IV. Urnengrabstätten
| a) Überlassung einer Urnengrabstätte als Reihengrab | |
|---|---|
| in Urnengrabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 200,00 € |
| in Urnengrabfeldern mit Grünfeldbestattungen | 800,00 € |
| b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | |
| für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts | 800,00 € |
| für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 54,00 € |
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Es werden erhoben:
| - für eine Sargbestattung | |
|---|---|
| - von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 570,00 € |
| - von Personen bis ab vollendetem 5. Lebensjahr | 780,00 € |
| - für eine Urnenbeisetzung | 110,00 € |
eventuelle Zusatzleistungen:
| Gestellung Verschalung | 40,00 € |
|---|---|
| Gestellung Laufrost | 40,00 € |
| Räumen Fundament | 215,00 € |
| Räumen Aufwuchs | 65,00 € |
| Einsatz Tauchpumpe | 90,00 € |
| Einsatz Kompressor | 110,00 € |
Bei Beerdigungen / Beisetzungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
| a) für die Aufbahrung einer Leiche | |
|---|---|
| bis zu 4 Tagen ohne Bestattung/Einsegnung auf dem Ortsfriedhof | 55,00 € |
| bis zu 4 Tagen mit anschl. Trauerfeier/Einsegnung | 75,00 € |
| je weiterer Tag | 20,00 € |
| b) für die Aufbahrung einer Urne | |
| bis zu 4 Tagen ohne Bestattung/Einsegnung auf dem Ortsfriedhof | 50,00 € |
| bis zu 4 Tagen mit anschl. Trauerfeier/Einsegnung | 60,00 € |
| je weiterer Tag | 18,00 € |
| c) nur für die Trauerfeier/Einsegnung mit anschl. Bestattung | 20,00 € |
VIII. Abräumen der Grabstellen durch die Gemeinde
Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern und Einfassungen werden erhoben:
| a) für eine Einzelgrabstelle | 200,00 € |
|---|---|
| b) für eine Doppelgrabstelle | 300,00 € |
| c) je weitere Grabstelle | 100,00 € |
| d) für eine Urnengrabstelle | 150,00 € |
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis:
Die Friedhofsgebührensatzung vom 03.06.2013 ist am 29.06.2013 in Kraft getreten.
Die I. Nachtragssatzung vom 04.08.2015 ist am 07.08.2015 in Kraft getreten.
Die II. Nachtragssatzung vom 17.11.2015 ist am 20.11.2015 in Kraft getreten.
Die III. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
Die V. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.