Gebührenordnung – Ensch

Vollständige Gebührenordnung für Ensch.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.04.2003, einschließlich ihrer Nachträge außer Kraft.

Ensch, den 03.06.2013 Ortsgemeinde Ensch

gez. Lothar Schätter, Ortsbürgermeister (DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 375,00 €
in Grabfeldern mit Grünfeldbestattungen 1.800,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung 200,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 1.500,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 60,00 €
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b je Belegmöglichkeit 750,00 €

IV. Urnengrabstätten

a) Überlassung einer Urnengrabstätte als Reihengrab
in Urnengrabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 200,00 €
in Urnengrabfeldern mit Grünfeldbestattungen 800,00 €
b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts 800,00 €
für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 54,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Es werden erhoben:

- für eine Sargbestattung
- von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 570,00 €
- von Personen bis ab vollendetem 5. Lebensjahr 780,00 €
- für eine Urnenbeisetzung 110,00 €

eventuelle Zusatzleistungen:

Gestellung Verschalung 40,00 €
Gestellung Laufrost 40,00 €
Räumen Fundament 215,00 €
Räumen Aufwuchs 65,00 €
Einsatz Tauchpumpe 90,00 €
Einsatz Kompressor 110,00 €

Bei Beerdigungen / Beisetzungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

a) für die Aufbahrung einer Leiche
bis zu 4 Tagen ohne Bestattung/Einsegnung auf dem Ortsfriedhof 55,00 €
bis zu 4 Tagen mit anschl. Trauerfeier/Einsegnung 75,00 €
je weiterer Tag 20,00 €
b) für die Aufbahrung einer Urne
bis zu 4 Tagen ohne Bestattung/Einsegnung auf dem Ortsfriedhof 50,00 €
bis zu 4 Tagen mit anschl. Trauerfeier/Einsegnung 60,00 €
je weiterer Tag 18,00 €
c) nur für die Trauerfeier/Einsegnung mit anschl. Bestattung 20,00 €

VIII. Abräumen der Grabstellen durch die Gemeinde

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern und Einfassungen werden erhoben:

a) für eine Einzelgrabstelle 200,00 €
b) für eine Doppelgrabstelle 300,00 €
c) je weitere Grabstelle 100,00 €
d) für eine Urnengrabstelle 150,00 €

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis:

Die Friedhofsgebührensatzung vom 03.06.2013 ist am 29.06.2013 in Kraft getreten.

Die I. Nachtragssatzung vom 04.08.2015 ist am 07.08.2015 in Kraft getreten.

Die II. Nachtragssatzung vom 17.11.2015 ist am 20.11.2015 in Kraft getreten.

Die III. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Die V. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.

Original-Gebührenordnung als PDF

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