Friedhofssatzung – Eningen_unter_Achal

Vollständige Friedhofssatzung für Eningen_unter_Achal.

Friedhofssatzung

26 Abschnitte.

§ 1 . Widmung

  1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Eningen unter Achalm. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach §12 zur Verfügung steht.
  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
  3. Die Friedhofshalle ist Bestandteil des Friedhofs.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 . Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof darf nur während der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszeiten betreten werden.
  2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 . Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
  2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

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  1. Die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren.
  2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.
  8. Zu lärmen und zu spielen; Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
  1. Gedenkgottesdienste auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 4 . Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur montags bis freitags und nur von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Verwaltung kann Ausnahmen genehmigen.
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern.
  4. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
  5. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  6. Bei Gewerbetreibenden, die gegen die genannten Vorschriften verstoßen kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
  7. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 . Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. An Samstagen kann die Verwaltung Ausnahmen genehmigen.

§6. Särge

  1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen. Sarg sowie Sargausstattung müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verwesen.

§ 7 . Ausheben der Gräber

Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

§ 8 . Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Urnen beträgt 15 Jahre.

§ 9 . Umbettungen

  1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

  2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

  3. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 kann auch bei noch nicht abgelaufener Ruhezeit von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

  4. Umbettungen lässt die Gemeinde von einer Fremdfirma durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

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  1. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Es besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Gebühren.

IV. Grabstätten

§ 10 . Allgemeines

  1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Reihengräber Urnenreihengräber Wahlgräber Urnenwahlgräber Rasengräber als Wahl- oder Reihengrab Urnengemeinschaftsgräber Anonyme Urnengemeinschaftsgräber im Urnenhügel Urnenreihen- oder Wahlkammer in der Stele Urnenbaumgräber als Wahl- oder Reihengrab
  3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§11. Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
  2. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener, bzw. eine Asche beigesetzt.
  3. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher in den Eninger Nachrichten oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§12. Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.

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  1. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer von 30 Jahren, bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

  2. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten nach Ablauf der Nutzungszeit besteht nicht.

  3. Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Zusätzlich sind sechs Urnenbeisetzungen pro Grabstelle möglich. In einem Urnenwahlgrab sind vier Urnenbeisetzungen möglich.

  4. Während der Nutzungszeit kann eine weitere Bestattung stattfinden. Es muss gewährleistet sein, dass die Ruhezeiten nach § 8 eingehalten werden. Das Nutzungsrecht verlängert sich in diesen Fällen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung ablehnen, wenn die Belegungsordnung innerhalb der entsprechenden Abteilung gestört wird.

  5. Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Lebensgefährtin / auf den Lebensgefährten,
  3. auf die Kinder,
  4. auf die Stiefkinder,
  5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  6. auf die Eltern,
  7. auf die Geschwister,
  8. auf die Stiefgeschwister,
  9. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen 3 bis 5 und 7 bis 9 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

  1. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 genannten Personen übertragen.

  2. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

  4. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

  5. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.

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§ 13 d. Baumgräber

  1. Baumgräber werden als Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Die Beisetzung der Aschen erfolgt in den eingebrachten Hülsen.
  2. Die Abdeckung der eingebrachten Hülsen besteht aus einem einheitlichen Stein, der ebenso einheitlich beschriftet wird. Hier wird auf den Anhang zur Friedhofsordnung verwiesen.
  3. Eine Bepflanzung ist nicht zulässig, die Fläche wird regelmäßig gemäht. Ebenso darf kein Blumenschmuck oder sonstige Dekoration angebracht werden.
  4. Es sind nur Urnen aus Materialien zulässig, die sich während der Ruhezeit zersetzen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 . Auswahlmöglichkeiten

Die Grabfelder im alten Friedhofsteil werden als solche mit allgemeinem Gestaltungsgrundsatz (§ 15) ausgewiesen. Im neuen Friedhofsteil werden ausschließlich Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) eingerichtet.

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§ 15 . Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz (alter Friedhofsteil)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 . Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (neuer Friedhofsteil)

  1. Nach Ablauf der Frist laut § 17 muss ein Grabstein errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

  2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. Mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  2. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
  1. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  1. Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. Grabmale mit Sockel sind nur ausnahmsweise zulässig.
  3. Werden Grabstätten mit Steinen oder Grabplatten belegt, sind Pflanzflächen freizulassen, die mindestens ein Drittel der Gesamtfläche der Grabstätte umfassen.
  4. Bei Urnengräbern ist die Vollabdeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte zulässig, wird jedoch ein Grabmal errichtet, ist nur eine maximale Abdeckung von zwei Dritteln der Gesamtfläche zulässig.
  5. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
  6. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material des Grabmales abzustimmen und müssen ins Gesamtbild passen.
  7. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht an der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
  1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  1. Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
  2. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
  1. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  1. Auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.
  2. Auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
  1. In festgelegten Grabfeldern werden keine Trittplatten mehr verlegt. Eine Umrandung ist hier anzubringen.

  2. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den genannten Vorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 . Genehmigungserfordernis

  1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze mit höchstens 1 Meter Höhe zulässig.

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  1. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
  2. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
  3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 18 . Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend und nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein.

§ 19 . Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. Die Standsicherheit wird einmal jährlich nach der Frostperiode (Mai bis Oktober) durch Druckprobe geprüft.

Stellt die Gemeinde fest, dass Grabmale oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Fachmann beheben zu lassen. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen oder wenn Gefahr droht, kann die Gemeinde auf deren Kosten das Grabmal auf der Grabstätte niederlegen oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Der Verantwortliche ist umgehend zu benachrichtigen. Ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 . Entfernung

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale mitsamt Fundament und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

Bei Beerdigungen nach dem 03.02.2016 sind die Kosten für das Entfernen der Grabmale bereits in den Bestattungskosten beinhaltet.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 . Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
  2. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die max. Höhe für die Pflanzen sollte 200 cm nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Büsche, ebenso wie Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.
  5. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  6. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. §20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 22 . Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen- und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeeben und eingesät werden. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
  2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

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VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 23 . Friedhofshalle

  1. Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Der Zugang wird den Angehörigen zur Abschiednahme jederzeit gestattet.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 . Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 25 . Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt § 3;
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt § 4;
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert § 17 oder entfernt § 20;
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält § 19.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 . Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 27 . Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

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Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehepartner/in, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 . Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht:

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 . Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 29.04.2010 außer Kraft.

Eningen unter Achalm, den 6. Oktober 2016

Schweizer Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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