Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Elxleben werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind a) bei Erstbestattungen
- der Ehegatte
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die Kinder
- die Eltern
- die Geschwister
- die Enkelkinder
- die Großeltern
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- die nicht bereits unter Ziffer 1-8 fallenden Erben. b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| Benutzung der Halle für eine Trauerfeier | 90,00 EUR |
|---|
§ 6
Bestattungsgebühren für Erdbestattungen
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche einer Person vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
- in einem Erdbestattungsreihengrab 470,00 EUR
- in einem Erdbestattungswahlgrab 470,00 EUR b) bei einer Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
- in einem Erdbestattungsreihengrab 140,00 EUR
- in einem Erdbestattungswahlgrab 140,00 EUR
§ 7
Beisetzungs- und Ausbettungsgebühren
Für Beisetzung bzw. Ausbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Beisetzung einer Urne | 80,00 EUR |
|---|---|
| b) Ausbettung einer Urne | 80,00 EUR |
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechtes von Reihengrabstätten
Für den Erwerb von Reihengräbern werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Erwerb eines Urnenreihengrabes | 290,00 EUR |
|---|---|
| b) Erwerb einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage | 740,00 EUR |
| c) Erwerb eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 110,00 EUR |
| d) Erwerb eines Erdreihengrabes für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr | 440,00 EUR |
§ 9 Paragraph 9
Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab | 410,00 EUR |
|---|---|
| b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab je Grabstelle | 620,00 EUR |
| c) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Verlängerungsjahr | 16,00 EUR |
| d) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab je Grabstelle pro Verlängerungsjahr | 25,00 EUR |
§ 10 Paragraph 10
Gebühren für Grabberäumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für die Beräumung eines Urnengrabes | 80,00 EUR |
|---|---|
| b) für die Beräumung eines Erdgrabes | 130,00 EUR |
§ 11 III. Schlussvorschriften
Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden je nach Inanspruchnahme einer oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Leistungen erhoben:
| a) Grabmalgenehmigung eines liegenden Grabmals | 20,00 EUR |
|---|---|
| b) Grabmalgenehmigung eines stehenden Grabmals | 25,00 EUR |
| c) Inschrift am Grabmal der Urnengemeinschaftsanlage | 300,00 EUR |
| d) Zulage Unterhaltung Rasenmahd je Jahr und Grabstätte | 15,00 EUR |
| e) Berechtigungskarte für einen Gewerbetreibenden | 20,00 EUR |
| f) zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Friedhofsarbeiter | 26,00 EUR/h |
| g) zusätzliche Leistungen über Stundenabrechnung für Verwaltung | 60,00 EUR/h |
III. Schlussvorschriften
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19. August 1993 außer Kraft.
ausgefertigt Elxleben, den 07. Dezember 2015
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Elxleben wurde am 18. Dezember 2015 im Amtsblatt Nummer 12/2015 öffentlich bekannt gemacht.