Friedhofssatzung – Elxleben

Vollständige Friedhofssatzung für Elxleben.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Elxleben gelegenen Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Elxleben waren oder ein Recht auf Bestattung/ Beisetzung in einem bestimmten Grab besitzen. Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Verwaltung

(1) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt der Gemeindeverwaltung Elxleben.

(2) Die Gemeindeverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.

(3) Die Gemeindeverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgenden Unterlagen:

Plan des Gesamtfriedhofes
Belegungspläne für alle Gräberfelder
Datenträger ( wie Kartei oder elektronische Datenerfassung ) mit folgenden Angaben:
Angabe zum Gräberfeld/Abteilung, Grabnummer,
Name und Daten des Verstorbenen,
Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte,
die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/Ruhezeit

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen, und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Verstorbener ist jeder Mensch, der gelebt hat. Verstorbener ist auch ein fehlgeborenes oder totgeborenes Kind.

(2) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Verstorbene in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbestattung beendet. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene eingeäschert und die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde übergeben. Beisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Beisetzung ist die Feuerbestattung abgeschlossen.

(3) Umbettung ist das Entfernen eines Verstorbenen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine Erdbestattung oder Beisetzung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.

(4) Friedhöfe sind für die Bestattung und Beisetzung speziell gestaltete und gewidmete Orte.

(5) Die Friedhofssatzung ist eine örtliche gesetzliche Festlegung zur Benutzung und Verwaltung eines Friedhofes.

(6) Grabmale sind gestaltete Male auf einem Grab.

(7) Ein Grab ist eine besondere Fläche im Friedhof die zu Bestattungs- und/oder Beisetzungszwecken genutzt werden kann. Es kann aus mehreren Stellen bestehen.

(8) Reihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Erdbestattenden oder der Beizusetzenden zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattungen oder Beisetzungen wird von Amts wegen bestimmt. Der Antragsteller der Erdbestattung oder Beisetzung wird Inhaber der Grabkarte und erhält ein Verfügungsrecht an der Grabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Bestattung oder Urnenbeisetzung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Verfügungsrechtes einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(9) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Leiche/Asche im Boden vergeht. Innerhalb dieser darf die Grabstelle nicht erneut belegt werden.

(10) Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht eingeräumt wird.

(11) Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab. Dieser bestimmt über die Nutzung des Grabes, er hat ein Recht auf Verlängerung der Nutzungszeit erworben.

(12) Nutzungsvertrag ist ein Formular zur Regelung von Rechten und Pflichten zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten eines Wahlgrabes. Dieser wird in Form einer Urkunde festgehalten.

§ 5 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgräber erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Umbettung von Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräbern Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Gräber umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern dem Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgräber werden von der Gemeindeverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Gräber auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

April - September 7.00 - 21.00 Uhr Oktober - März 8.00 - 17.00 Uhr

Die Öffnungszeiten werden am Eingang bekannt gegeben.

(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung. b) der Verkauf von Waren aller Art, auch Blumen und Kränze c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Gräber unberechtigt zu betreten f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder ungetrennt zu entsorgen, die Abfallgefäße mit mitgebrachten Haus- und Gartenabfällen zu befüllen. g) Wasserentnahmestellen zu verunreinigen h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte außerhalb von Trauerfeiern zu betreiben i) Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln zu verwenden; ausgenommen sind Grablichter und Grabvasen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde Elxleben der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(4) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten müssen sich für ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können. Dies betrifft sowohl Angaben zur Person als auch zum Namen

und Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten und schriftlich anzuerkennen. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus.

(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In Ausnahmefällen und nach Absprache ist eine Verlängerung der Arbeitszeit möglich.

(7) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen oder Brunnen gereinigt werden.

(8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grabmalfundamente und andere unverrottbare Abfälle außerhalb des Friedhofes auf eigene Kosten zu entsorgen.

(9) Den Gewerbetreibenden ist nur das Befahren des Hauptweges mit geeigneten Fahrzeugen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) gestattet. Die Wege und Anlagen dürfen dadurch nicht beschädigt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite der Grabsteine unten als Aufkleber oder eingehauene Buchstaben zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, vorübergehend auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(12) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Grabmalgenehmigungsverfahrens nach § 22 für unvollständige oder nicht den Regeln der Steinmetzinnung entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, können von der Friedhofsverwaltung als unzuverlässig eingestuft werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung von Grabanlagen ohne Grund nicht an die im Grabmalgenehmigungsverfahren gemachten Angaben halten.

(13) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jedes Ansinnen auf Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die Sterbefallbescheinigung beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einem vorhandenem Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung /Beisetzung in Abstimmung mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes durchzuführen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Urnenreihengrab beigesetzt.

§ 10 Särge/Urnen

Särge/Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen und alle in den Boden verbrachten Teile müssen aus solchen Materialien beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die luftdicht verschlossen sein müssen und aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus verrottbaren Textilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

  • für Kinder bis 10 Jahre: 1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit
  • für Personen über 10 Jahre: 2,10 m lang, 0,8 m hoch, maximal 0,8 m breit

Sind in begründeten Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Hartholzsärge sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen. Die Verwendung von Särgen aus Tropenholz ist aus Gründen des Umweltschutzes zu vermeiden.

(5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus ethischen und religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen. Die hierbei anfallenden Mehrkosten sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.

(6) Särge, Urnen und Totenbekleidung, die nicht dieser Satzung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Vor dem Ausheben des Grabes hat der Nutzungsberechtigte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und eine vorhandene Bepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstelle Fundamente, Grabmale oder Einfassungen entfernt werden müssen, ist dies vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung.

(5) Die Neuanlage von festgefügten, dauerhaften Grüften und Tiefgräbern ist nicht gestattet.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, der als Mindestfrist das Vergehen der menschlichen Überreste bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gewährleistet.

(2) Die Ruhezeit beträgt bei:

Erdbestattungen

  • für Kinder bis zum 10. Lebensjahr

20 Jahre
25 Jahre

Urnenbeisetzungen

25 Jahre

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt).

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.

(9) Das selbständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet.

IV. Gräber

§ 14 Arten der Gräber/Allgemeine Bestimmungen

Arten der Gräber/Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Gräber werden unterschieden in:

Reihengräber

Erdbestattungsreihengräber

Urnenreihengräber

Wahlgräber

Erdbestattungswahlgräber

  • Urnenwahlgräber

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Ehrengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimmten Wahlgrab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, bei Zuweisung von Reihengräbern oder Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern, den zukünftigen Inhaber der Grabkarte/Nutzungsberechtigten über alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an den Gräbern zu informieren. Mit der Unterzeichnung des Nachweises über die Grab- oder Bestattungsstätte erkennt der Nutzungsberechtigte oder die für die Bestattung verantwortliche Person alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an.

(5) Die Zuweisung von Reihengräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalles. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung auch im Voraus vergeben, sofern die Flächenbelegungsplanung des Friedhofes eine Vorabvergabe von Nutzungsrechten zulässt.

(6) Der Inhaber der Grabkarte/des Nutzungsrechtes hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

§ 15 Paragraph 15

Reihengräber

(1) Reihengräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden/Beizusetzenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Grabkarte ausgestellt.

(2) Es werden eingerichtet:

Reihengräber für Erdbestattungen Personen bis 10 Jahre Reihengräber für Erdbestattungen Personen über 10 Jahre Urnenreihengräber

(3) Die Grabbeetgröße beträgt:

  • für ein Erdbestattungsreihengrab Personen bis 10 Jahre 1,00 m x 0,50 m
  • für ein Erdbestattungsreihengrab 1,90 m x 0,80 m
  • für ein Urnenreihengrab 1,00 m x 1,00 m
  • für historische und bestehende nachgenutzte Gräber nach den vorhandenen Maßen gemäß Belegungsplan

(4) In einem Erdbestattungsreihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten.

(5) Das Abräumen von Reihengräberfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen.

§ 16 Paragraph 16

Wahlgräber

(1) Es werden eingerichtet:

Wahlgräber für Erdbestattungen ein- und zweistellig Urnenwahlgräber

Die Grabbeetgröße beträgt:

  • für ein Erdbestattungswahlgrab einstellig 1,90 x 0,80 m
  • für ein Erdbestattungswahlgrab zweistellig 1,90 x 2,00 m
  • für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,00 x 1,00 m
  • für historische und bestehende nachgenutzte Gräber nach den vorhandenen Maßen gemäß Belegungsplan

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d) auf die Kinder, e) auf die Stiefkinder, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Absatz 2 Nr. a bis j mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.

Beauftragte gehen Angehörigen vor.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstandenen Schaden.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, im Wahlgrab bestattet/beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes zu entscheiden.

(5) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

(6) Die Nutzungszeit für Erdbestattungswahlgräber und für Urnenwahlgräber beträgt 25 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich.

(7) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(8) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern, sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.

(9) In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen unter Beachtung der Ruhezeit beigesetzt werden.

(10) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsvertrages wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf dem Grab hingewiesen.

§ 17 Urnengemeinschaftsanlage

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage dient der Beisetzung von Urnen mit oder ohne Nennung von Namen und Daten der Verstorbenen am Namensträger. Der Namensträger und die Grabbepflanzung werden durch die Friedhofsverwaltung erstellt und unterhalten. Grabschmuck ist nur in Form von Blumensträußen gestattet. Diese dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

§ 18 Ehrengräber

(1) Ehrengräber werden nur als Wahlgräber (Erdbestattungs- oder Urnenwahlgräber) vergeben. Sie werden als Einzelgräber angelegt.

(2) Die Zuerkennung von Ehrengräbern obliegt der Gemeindeverwaltung.

§ 19 Kriegsgräber

(1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz vom 01.07.1965)

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Grabstätten sind während der gesamten Ruhe-/ Nutzungszeit ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten. Auf allen Gräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind stand- und verkehrssicher zu errichten; sie müssen wetterfest sein. Um eine Eigenstandfestigkeit sicherzustellen, wird die Mindeststärke für

Steingrabmale festgelegt:

Grabmalhöhe Mindeststärke
bis 0,80 m 0,12 m
ab 0,80 m bis 1,00 m 0,14 m
ab 1,01 m bis 1,50 m 0,16 m
ab 1,51 m 0,18 m

Die Grabmalhöhe wird jeweils ab Unterkante eines Grabmals (ohne Fundament und Sockel) gemessen. Bei Ausnahmen von der Mindeststärke ist der Nachweis der Eigenstandfestigkeit zu führen. Die Ausnahmeentscheidung trifft die Friedhofsverwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

(3) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, darf im Falle von Erdbestattungen nicht mehr als ein Viertel und Urnenbeisetzungen nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(4) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.

§ 21 Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen für Erdbestattungsgräber dürfen eine sichtbare Höhe von 15 cm nicht überschreiten.

(2) Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig.

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengräbern die Grabkarte, bei Wahlgräbern das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Beantragung ist das Formblatt Genehmigungsantrag zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden.

(3) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 einzureichen.

(4) Der Antrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang durch die Friedhofsverwaltung zu bearbeiten.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/Beisetzung verwendet werden.

(7) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann die Genehmigung auch dann versagt werden, wenn bereits Grabmale gleicher oder sehr ähnlicher Ausführung vorhanden sind, deren Wiederholung

a) aus Gründen des Schutzes individueller Gestaltungsmerkmale;

b) bei in der Nähe zu errichtenden Grabmalen aus Gründen der Vermeidung einer gleichförmigen Gestaltung versagt werden.

(8) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

(9) Entsprechen genehmigungspflichtige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Antrag oder den Anforderungen der schriftlich erteilten Genehmigung oder den Bestimmungen dieser Satzung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt und kann die Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Entfernung mit Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung wird den Grabstein drei Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Nutzungsberechtigten herausgeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabstein zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden.

§ 23 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen dem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorzuweisen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Aufbau an der Grabstätte durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Die Anlieferung ist spätestens einen Tag vorher telefonisch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der „Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen DIN- Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst so zu errichten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können..

(2) Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 3 cm unter der Erdoberfläche liegen.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Gräbern, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz

(1) Künstlerisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, sowie Grabmale von Personen, die sich in besonderem Maße um das Wohl der Gemeinde verdient gemacht haben sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes in Verantwortung der Gemeinde zu erhalten und zu pflegen. Diese Grabanlagen werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung an derartigen Grabmalen und baulichen Anlagen versagen.

(2) Über die Unterschutzstellung von historischen Grabstätten entscheidet das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, das gemäß Thüringer Denkmalschutzgesetz für die Erfassung zuständig ist. Veränderungen an Grabanlagen bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.

(3) Denkmalgeschützte oder historisch wertvolle Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchem das Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Erd- oder Urnenwahlgräber neu vergeben und belegt werden. Grabmalpatenschaften können nur zur Erhaltung und – falls notwendig – Restaurierung kulturhistorisch wertvoller oder sonstiger erhaltenswerter Grabmale vergeben bzw. übernommen werden. Mit Vergabe der Grabmalpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum der Gemeinde.

(4) Der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen, für die Standsicherheit zu sorgen und die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabmalpatenschaft). Die Übernahme einer Grabmalpatenschaft für wertvolle Grabanlagen ist auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechtes möglich.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt, die Grabstätte eingebnet und angesät, sofern der Nutzungsberechtigte diese Arbeiten nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung nicht selbst ausführt. Auf den Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch persönliche Anschreiben an den Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte hingewiesen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder errichtete bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Gräbern zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit.

(4) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens 12 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten.

(5) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte können die Gräber selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie Salz zur Vernichtung von Unkraut ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 29 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Gräber, unbeschadet den Bestimmungen der §§ 20 und 21, keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Unzulässig ist:

  • das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche eine Höhe von 60 cm und mehr erreichen,
  • das Einfassen der Gräber mit Hecken (mit Ausnahme der historischen Gräber), Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  • das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
  • das Aufbringen von Kies o. ä. auf den Zwischenwegen durch den Nutzungsberechtigten,

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Gräber innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Vor einem Entzug eines Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte unter Setzung einer angemessenen Frist zweimal schriftlich aufzufordern, die Gräber in Ordnung zu bringen. Mit der zweiten Aufforderung ist die Entziehung des Nutzungsrechtes anzukündigen. Im Entziehungsbescheid ist die Beräumung der Gräber durch den Friedhofsträger bei einer Frist von 3 Monaten anzukündigen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf den Gräbern eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt werden. Für alle übrigen Gräber kann die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufbahrung des Sarges bzw. dem Aufstellen der Urnen von der Überführung bis zum Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung/Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Bestattungsinstitutes betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung dieser Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(4) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt hierfür geeignete Plätze.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Gräbern, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 34 Paragraph 34

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 Paragraph 35

Gebühren

Für die Benutzung des von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 6 betritt,

b) den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwider handelt,

c) entgegen der Bestimmungen des § 7 Abs. 3,

1.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung.

2.) Waren aller Art verkauft, auch Blumen und Kränze,

3.) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

4.) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeit ausführt,

5.) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Gräber verunreinigt oder beschädigt, sowie Gräber unberechtigt betritt,

6.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder ungetrennt zu entsorgen, die Abfallgefäße mit mitgebrachten Haus- und Gartenabfällen befüllt,

7.) Wasserentnahmestellen verunreinigt,

8.) spielt, lärmt und Musikwiedergabegeräte außerhalb von Trauerfeiern betreibt,

9.) Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln verwendet; ausgenommen sind Grablichter und Grabvasen,

10.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13), e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält (§§ 20, 21), f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 22), g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1 ), h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25), i) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 7), j) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet (§ 28 Abs. 8), k) Gräber vernachlässigt (§ 30).

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 37 Paragraph 37

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 38 Paragraph 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Elxleben in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Elxleben vom 24.11.2010 außer Kraft.

ausgefertigt Elxleben, den 07. Dezember 2015

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Elxleben wurde am 18. Dezember 2015 im Amtsblatt Nummer 12/2015 öffentlich bekannt gemacht.

Original-Satzung als PDF

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