Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a. Grabnutzungsgebühren (§ 4), b. Bestattungsgebühren (§ 5), c. sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte | 25,00 € |
|---|---|
| b) ein Doppelgrab (2 Grabstellen) | 33,00 € |
| c) eine Familiengrabstätte (3 Grabstellen) | 45,00 € |
| d) eine Familiengrabstätte (4 Grabstellen) | 55,00 € |
| e) eine Urnengrabstätte bzw. Urnengrabstelle | 30,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist gem. § 28 Friedhofssatzung für weitere Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag (1/20) in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses wird festgesetzt auf | 65,00 € |
|---|---|
| (2) Die Bestattungsarbeiten werden von Bestattungsunternehmen ausgeführt und den Angehörigen direkt in Rechnung gestellt. |
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die allgemeinen Verwaltungsgebühren (einschl. Überschreibung bzw. Änderung der Graburkunde) werden festgesetzt auf 10,00 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Elsendorf, 07.12.2021

GEMEINDE ELSENDORF
Huber 1. Bürgermeister