ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung der Elmshorn, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung der Elmshorn, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührensatzung für
den Friedhof des
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn
Vom 28.06.2023

Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn hat am 09.05.2023
aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Elmshorn und seiner Anlagen
und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden
Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag
der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen
zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid).
Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte
Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die
Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3)
Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen
und Leistungen verweigern.
(4)
Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61),
die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5)
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung,
das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung
nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334,
2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960
(BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
(6)
Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.

§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen
Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw.
den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die
Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die
Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
(1)

Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben

1.

Reihengrabstätte

2.

3.
4.

5.
6.
7.
8.

a) für Särge bis 1,20 m

20 Jahre

Euro

200,00

b) für Särge über 1,20 m

25 Jahre

Euro

2400,00

c) für Urnen

20 Jahre

Euro

1200,00

Wahlgrabstätten
a) für Särge je Grabbreite

25 Jahre

Euro

1430,00

b) Staudengräber für Särge

25 Jahre

Euro

2550,00

Wahlgrabstätten
für 2 Urnen

20 Jahre

Euro

1140,00

20 Jahre

Euro

2720,00

20 Jahre

Euro

1450,00

20 Jahre

Euro

1050,00

20 Jahre

Euro

880,00

Staudengräber für 2 Urnen
inkl. Staudenpflege
Urnengräber im Bestattungswald
für 2 Urnen
Urnengemeinschaftsgräber
Namenlose Urnenbestattung

Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
a) Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren
unter Nr. 2 bis 5 berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2)

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

1.

Die Ausstellung einer Graburkunde

2.

3.

Die Umschreibung einer Graburkunde auf
den Namen anderer Berechtigter

b) eines liegenden Grabmals

(3)

1.

(4)
1.

30,00

Euro

30,00

Euro

120,00

Euro

30,00

Euro

50,00

Die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur
Aufstellung
a) eines stehenden Grabmahls einschließlich der
Prüfung der Standsicherheit

4.

Euro

die Entscheidung über Anträge zur Zulassung
einer oder eines Gewerbetreibenden bzw.
für die Bearbeitung einer Anzeige nach
§6 Absatz 7 der Friedhofssatzung

Gebühren für die Bestattung für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen
der Kränze und der überflüssigen Erde werden erhoben, dies sind
für eine Erdbestattung
a) für Särge bis 1,20m

Euro

210,00

b) für Särge über 1,20m

Euro

690,00

c) für eine Urnenbeisetzung

Euro

370,00

Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle,
Abschiedsraum, je Trauerfeier (je 60min)

Euro

190,00

für kirchliche Trauerfeiern anlässlich des Todes eines
Kirchenmitgliedes der Ev. Luth. Kirche in Deutschland
wird diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde getragen
2.
(5)

Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes je Sarg
wenn der Sarg nicht auf dem Friedhof beigesetzt wird
Gebühren für Ausgrabungen

1.

für Ausgrabung einer Leiche nach Aufwand

2.

Euro

100,00

mindestens jedoch

Euro

2470,00

für Ausgrabung einer Urne

Euro

670,00

§7 Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofunterhaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.
Ab dem 01.04.2019 ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: a.
Personalkosten
b. Maschinenkosten
c. Verwaltungskosten
d. Instandhaltungskosten
e. Verbrauchskosten
Für Teile eines Jahres von mehr als 6 Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Anstelle eines jährlichen Gebührenbescheides ist die Friedhofunterhaltungsgebühr, auch im Falle
einer Verlängerung, für den Rest der Laufzeit in einem Betrag abzulösen

§8 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach tatsächlichem Aufwand fest.

§9 Schlussbestimmung
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.03.2019 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch
den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom
28.06.2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Elmshorn den 28.06.2023
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Elmshorn
Der Verbandsvorstand
gez. Jürgen Huckfeldt
Vorsitzender

gez. Pastor Hartmuth Wahnung
Mitglied

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

← Zur Gemeinde-Seite