Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Herrichtung einer Grabstelle für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 668,00 Euro | 701,00 Euro | 736,00 Euro |
b) für die Herrichtung einer Grabstelle in einem Familiengrab je Grabstelle
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 668,00 Euro | 701,00 Euro | 736,00 Euro |
c) ein Zuschlag für die Abtrennung von Grabstellen eines Familiengrabes
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 98,00 Euro | 103,00 Euro | 108,00 Euro |
d) ein Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 116,00 Euro | 122,00 Euro | 128,00 Euro |
e) Herstellung einer Grabstelle für die Bestattung einer Urne eines Erwachsenen oder der Urne eines Kindes vom 5. Lebensjahr an
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 341,00 Euro | 358,00 Euro | 376,00 Euro |
f) die Herstellung einer Grabstelle für die Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| gebührenfrei | gebührenfrei | gebührenfrei |
g) die Beisetzung je Urne in einer Kammer der vorhandenen Urnenwänden
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 1.538,00 Euro | 1.615,00 Euro | 1.696,00 Euro |
h) die Beschriftung der Verschlussplatte nach § 27, Absatz 4, Buchstabe a) und Buchstabe c) der Friedhofsordnung
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| nach Aufwand | nach Aufwand | nach Aufwand |
i) die zusätzliche Anbringung von Geburtsnamen, Tag und Monat der Geburt und des Todes gem. § 27, Absatz 4, Buchstaben b) und c) der Friedhofsordnung
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| nach Aufwand | nach Aufwand | nach Aufwand |
j) die Anbringung von zulässigen Zeichen und Symbolen auf der Verschlussplatte gem. § 27, Absatz 5 der Friedhofsordnung
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| nach Aufwand | nach Aufwand | nach Aufwand |
k) Überlassung einer Einzelurnenrasengrabstätte
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 600,00 Euro | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
(2) Mit den unter Absatz 1, Buchstaben a) bis f) genannten Gebühren sind abgegolten:
a) Das Ausheben des Grabes einschließlich der Ausschmückung zur Bestattung, sowie die Räumung nach § 32 Absatz 2 der Friedhofsordnung
b) das Verschließen des Grabes nach der Bestattung und das Auflegen von Kranz- und Blumenschmuck soweit er von den unter § 2 dieser Gebührenordnung genannten Personen hierzu zur Verfügung gestellt wird, c) das Abfahren nicht benötigten Erdreiches, d) das Beschaffen und Einbauen des Abtrennmaterials in Familiengräbern. (3) Mit der unter Absatz 1, Buchstabe g) genannten Gebühr ist abgegolten: a) Eine von der Gemeinde bis zum Ende der Ruhefrist zur Verfügung gestellte Granitverschlussplatte zum dauerhaften Verschließen der Kammer in der Urnenwand. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
Die Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes oder nach einem Friedhof innerhalb der Gemeinde oder in eine andere Gemeinde wird durch vom Gemeindevorstand beauftragte Dritte durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten werden als Gebühren an die Antragsteller weitergegeben.
§ 8 Paragraph 8
Erwerb von Nutzungsrechten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf 35 Jahre sind zu entrichten: a) innerhalb von hierzu besonders vorgesehenen Grabfeldern:
- für eine Grabstelle 2,0 m x 1,0 m
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 762,00 Euro | 800,00 Euro | 840,00 Euro |
- für eine Grabstelle 2,0 m x 2,0 m
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 1.525,00 Euro | 1.601,00 Euro | 1.681,00 Euro |
b) für jede weitere Grabstelle bis zu insgesamt 3 Stellen
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 762,00 Euro | 800,00 Euro | 840,00 Euro |
c) Für die Verlängerung der in Abs. 1, Buchstaben a) und b) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr 1/35 der Sätze nach Absatz 1 zu entrichten.
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen auf 25 Jahre innerhalb von hierzu vorgesehenen Grabfeldern sind zu entrichten:
a) Urneneinzelwahlgrab
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 381,00 Euro | 400,00 Euro | 420,00 Euro |
b) bei Grabstellen für 2 Urnen
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 762,00 Euro | 800,00 Euro | 840,00 Euro |
c) bei Grabstellen für 3 Urnen
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 1.143,00 Euro | 1.200,00 Euro | 1.260,00 Euro |
d) Für die Verlängerung der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr 1/25 der Sätze nach Absatz 2 zu entrichten.
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür erhoben:
a) für Erdbestattungen in mehrstelligen Wahlgräbern je Grabstelle
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 127,00 Euro | 133,00 Euro | 140,00 Euro |
b) für Reihengräber und einstellige Wahlgräber
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 191,00 Euro | 201,00 Euro | 211,00 Euro |
b) für Kindergräber
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 58,00 Euro | 61,00 Euro | 64,00 Euro |
c) für Urnengräber (Reihen- oder Wahlgrab)
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 58,00 Euro | 61,00 Euro | 64,00 Euro |
(2) Für den Abtransport und die Entsorgung der Grabmale werden erhoben:
| ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 |
|---|---|---|
| 58,00 Euro | 61,00 Euro | 64,00 Euro |
(3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 10 Paragraph 10
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Paragraph 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. November 2015, einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 22.10.2020, außer Kraft.
Elbtal, den 11. Dezember 2020
DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister