Gebührenordnung – Elbtal

Vollständige Gebührenordnung für Elbtal.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Herrichtung einer Grabstelle für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
668,00 Euro 701,00 Euro 736,00 Euro

b) für die Herrichtung einer Grabstelle in einem Familiengrab je Grabstelle

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
668,00 Euro 701,00 Euro 736,00 Euro

c) ein Zuschlag für die Abtrennung von Grabstellen eines Familiengrabes

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
98,00 Euro 103,00 Euro 108,00 Euro

d) ein Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
116,00 Euro 122,00 Euro 128,00 Euro

e) Herstellung einer Grabstelle für die Bestattung einer Urne eines Erwachsenen oder der Urne eines Kindes vom 5. Lebensjahr an

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
341,00 Euro 358,00 Euro 376,00 Euro

f) die Herstellung einer Grabstelle für die Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei

g) die Beisetzung je Urne in einer Kammer der vorhandenen Urnenwänden

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
1.538,00 Euro 1.615,00 Euro 1.696,00 Euro

h) die Beschriftung der Verschlussplatte nach § 27, Absatz 4, Buchstabe a) und Buchstabe c) der Friedhofsordnung

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand

i) die zusätzliche Anbringung von Geburtsnamen, Tag und Monat der Geburt und des Todes gem. § 27, Absatz 4, Buchstaben b) und c) der Friedhofsordnung

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand

j) die Anbringung von zulässigen Zeichen und Symbolen auf der Verschlussplatte gem. § 27, Absatz 5 der Friedhofsordnung

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand

k) Überlassung einer Einzelurnenrasengrabstätte

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro

(2) Mit den unter Absatz 1, Buchstaben a) bis f) genannten Gebühren sind abgegolten:

a) Das Ausheben des Grabes einschließlich der Ausschmückung zur Bestattung, sowie die Räumung nach § 32 Absatz 2 der Friedhofsordnung

b) das Verschließen des Grabes nach der Bestattung und das Auflegen von Kranz- und Blumenschmuck soweit er von den unter § 2 dieser Gebührenordnung genannten Personen hierzu zur Verfügung gestellt wird, c) das Abfahren nicht benötigten Erdreiches, d) das Beschaffen und Einbauen des Abtrennmaterials in Familiengräbern. (3) Mit der unter Absatz 1, Buchstabe g) genannten Gebühr ist abgegolten: a) Eine von der Gemeinde bis zum Ende der Ruhefrist zur Verfügung gestellte Granitverschlussplatte zum dauerhaften Verschließen der Kammer in der Urnenwand. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7 Paragraph 7

Umbettungsgebühren

Die Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes oder nach einem Friedhof innerhalb der Gemeinde oder in eine andere Gemeinde wird durch vom Gemeindevorstand beauftragte Dritte durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten werden als Gebühren an die Antragsteller weitergegeben.

§ 8 Paragraph 8

Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf 35 Jahre sind zu entrichten: a) innerhalb von hierzu besonders vorgesehenen Grabfeldern:

  1. für eine Grabstelle 2,0 m x 1,0 m
ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
762,00 Euro 800,00 Euro 840,00 Euro
  1. für eine Grabstelle 2,0 m x 2,0 m
ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
1.525,00 Euro 1.601,00 Euro 1.681,00 Euro

b) für jede weitere Grabstelle bis zu insgesamt 3 Stellen

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
762,00 Euro 800,00 Euro 840,00 Euro

c) Für die Verlängerung der in Abs. 1, Buchstaben a) und b) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr 1/35 der Sätze nach Absatz 1 zu entrichten.

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen auf 25 Jahre innerhalb von hierzu vorgesehenen Grabfeldern sind zu entrichten:

a) Urneneinzelwahlgrab

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
381,00 Euro 400,00 Euro 420,00 Euro

b) bei Grabstellen für 2 Urnen

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
762,00 Euro 800,00 Euro 840,00 Euro

c) bei Grabstellen für 3 Urnen

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
1.143,00 Euro 1.200,00 Euro 1.260,00 Euro

d) Für die Verlängerung der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr 1/25 der Sätze nach Absatz 2 zu entrichten.

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür erhoben:

a) für Erdbestattungen in mehrstelligen Wahlgräbern je Grabstelle

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
127,00 Euro 133,00 Euro 140,00 Euro

b) für Reihengräber und einstellige Wahlgräber

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
191,00 Euro 201,00 Euro 211,00 Euro

b) für Kindergräber

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
58,00 Euro 61,00 Euro 64,00 Euro

c) für Urnengräber (Reihen- oder Wahlgrab)

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
58,00 Euro 61,00 Euro 64,00 Euro

(2) Für den Abtransport und die Entsorgung der Grabmale werden erhoben:

ab 01.01.2021 ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
58,00 Euro 61,00 Euro 64,00 Euro

(3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 10 Paragraph 10

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Paragraph 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. November 2015, einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 22.10.2020, außer Kraft.

Elbtal, den 11. Dezember 2020

DER GEMEINDEVORSTAND ELBTAL gez.: Joachim Lehnert, Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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