Gebührenordnung – Ehekirchen

Vollständige Gebührenordnung für Ehekirchen.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Leichenhalle

Die Gebühr für die Benutzung eines Leichenhauses beträgt 63,75 €

(2) Bestattungsdienste

Die Kosten für die Bestattung, Umbettung und Ausschmückung des Leichenhauses gemäß den Bestattungsvorschriften der Friedhofssatzung sind direkt mit dem Bestattungsinstitut zu vereinbaren und abzurechnen.

Sofern das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten für Bestattungsdienstleistungen herangezogen wird, beträgt das Entgelt pro Person je Stunde 40,00 €

Die Kosten für eine Grabhülle (§ 27 Abs. 3 Friedhofssatzung)

betragen bei einer Normaltiefenbestattung 830,00 €

und bei einer Doppeltiefenbestattung 860,00 €

Bauhoffahrzeuge und Geräte werden nach den jeweils gültigen Sätzen des Maschinenringes verrechnet.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Unterhalt

Die Gebühr für den Unterhalt der Friedhöfe beträgt je Kalenderjahr und Grab 20,00 €

(2) Gebühren für Amtshandlungen

1. Für die Ausstellung einer Graburkunde eine Gebühr von 20,00 €
2. Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts eine Gebühr von 20,00 €
3. Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen eine Gebühr von 20,00 €
4. Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen eine Gebühr von 20,00 €
5. Für die Erlaubnis zum Erwerb eines Grabnutzungsrechts vor Eintritt eines Todesfalles eine Gebühr von 20,00 €
6. Für die Erlaubnis eine Leiche oder Urne umzubetten eine Gebühr von 45,00 €
7. Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

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§ 7 Bekanntmachung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Ehekirchen zum 01. Januar 2000

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Walda zum 01. Januar 2003

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Weidorf zum 01. Januar 2004

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Seiboldsdorf zum 01. Januar 2005

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Hollenbach zum 01. Januar 2005

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Ambach zum 01. Januar 2005

Gebührensatzung zur Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Buch zum 01. Januar 2010

Gemeinde Ehekirchen Ehekirchen, den 27. Juli 2018

Günter Gamisch

  1. Bürgermeister

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Bekanntmachung

Die Satzung wurde in der Gemeinde Ehekirchen zur Einsichtnahme niedergelegt und bekannt gemacht durch Anschlag an allen Gemeindetafeln:

Aushang: 27. Juli 2018

Abnahme: 24. August 2018

Ehekirchen, den

Fäustlin, VA

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Original-Gebührenordnung als PDF

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