Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in
- Ehekirchen
- Ambach
- Buch
- Hollenbach
- Walda
- Weidorf
sowie die im Eigentum von Kirchenstiftungen stehende Friedhöfe in
- Bonsal und
- Seiboldsdorf
b) die Leichenhäuser in
- Ehekirchen
- Ambach
- Buch
- Hollenbach
- Walda
- Weidorf
sowie die auf fremden Grundstücken von der Gemeinde errichteten Leichenhäuser in
- Bonsal
- Dinkelshausen
- Fernmittenhausen
- Haselbach
- Holzkirchen
- Schönesberg und
- Seiboldsdorf
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Das Gemeindegebiet ist in seine Ortsteile eingeteilt.
(2) Die Verstorbenen, werden auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Ausnahmsweise können auch auswärts wohnende Personen mit starker familiärer Bindung oder mit langjährigem Wohnsitz in Ehekirchen oder einem der Ortsteile im Todesfalle beerdigt werden, wenn die Friedhofsverwaltung zustimmt.
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§ 4 Paragraph 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind tagsüber regelmäßig geöffnet. Näheres regelt die Friedhofsverwaltung.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
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a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
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III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Paragraph 9
Grabstätten
(1) An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Bei einer Neuanlage von Grabstätten nach Teilung von Gräbern im westlichen Friedhofsteil Ehekirchen gilt das Grabteilungsschema vom 08.03.1989 (vgl. § 13 Abs. 5)
§ 10 11
Grabarten
(1) Die Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind: a) Einzelgrabstätten b) Familiengrabstätten c) Kindergrabstätten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr d) Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei bis vier nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bis acht neben- und übereinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten bis maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In allen Erdgrabstätten können statt einer möglichen Sargbestattung (nicht Tieferlegung) bis zu 3 Urnenbestattungen, verteilt auf die Länge des Sarges, erfolgen. Nach erfolgter Urnenbestattung/en ist während einer laufenden Ruhefrist eine Tieferlegung eines Sarges nicht möglich.
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(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigtenrechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 Paragraph 12
Größe und Grabtiefe
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
| Friedhof Ehekirchen westl. u. östlicher Friedhofteil | Länge | Breite |
|---|---|---|
| Einzelgräber westl.Teil | 2,10 | 1,50 |
| Familiengräber westl.Teil | 2,10 | 2,50 |
| Familiengräber westl.Teil | 2,10 | 3,50 |
| Familiengräber westl.Teil | 2,10 | 4,00 |
| Einzelgräber östl.Teil | 2,10 | 1,00 |
| Familiengräber östl.Teil | 2,10 | 1,80 |
| Urnenerdgräber östl. Teil | 1,20 | 0,60 |
| Friedhof Ambach | ||
| Einzelgräber | 2,00 | 1,20 |
| Familiengräber | 2,00 | 1,80 |
| Urnenerdgräber | 1,20 | 0,60 |
| Friedhof Bonsal | ||
| Familiengräber | 2,00 | 1,80 |
| Friedhof Buch | ||
| Einzelgräber | 2,10 | 1,35 |
| Familiengräber | 2,10 | 2,50 |
| Friedhof Hollenbach | ||
| Einzelgräber | 2,40 | 1,20 |
| Familiengräber | 3,00 | 2,60 |
| Friedhof Seiboldsdorf | ||
| Familiengräber | 2,20 | 2,30 |
| Friedhof Walda | ||
| Einzelgräber | 2,90 | 1,20 |
| Familiengräber | 2,90 | 2,60 |
| Urnenerdgräber | 1,00 | 0,80 |
| Friedhof Weidorf | ||
| Einzelgräber | 1,80 | 1,20 |
| Familiengräber | 2,20 | 2,60 |
(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt mindestens:
a) bei Sargbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120 cm b) bei allen anderen Sargbestattungen 180 cm c) bei Urnenbestattungen 80 cm
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(3) Tieferlegung Soweit es die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte zulassen, kann die Gemeinde die Bestattung einer weiteren Leiche in einer Grabstelle innerhalb der Ruhefrist zulassen (Tieferlegung). Das Grab für diese Leiche muss mindestens 180 cm tief sein. Erforderlichenfalls ist die erste Leiche auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vorher tiefer zu legen.
(4) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Gemeinde eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 13 Paragraph 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Verlängerungen von Nutzungsrechten bei abgelaufenen Ruhefristen sind auch für 5 und 10 Jahre möglich.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(5) Wird im westlichen Teil des Friedhofs Ehekirchen durch den Nutzungsberechtigten freiwillig im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung ein bestehendes großes Familiengrab (ca. 4 m breit) in zwei kleinere Familiengräber (ca. 2 m breit) geteilt, so sind, wenn möglich die Grenzen nach dem vorliegenden Grabteilungsschema maßgebend, andernfalls legt die Gemeinde die Grabmaße fest.
(6) Die Aufteilung eines großen Familiengrabes erfolgt so, dass der nicht Teilungswillige seine Grabstätte unverändert weiter nutzen kann.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Paragraph 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
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(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
a) auf die Kinder, b) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter oder Mütter c) auf die Eltern d) auf die leiblichen Geschwister e) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen f) die Stiefkinder g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a - h fallenden Erben i) Verschwägerten ersten Grades
übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. Falls Grabnutzungsrecht und Grabmal nicht erworben werden, kann die Friedhofsverwaltung, nach Ablauf der Ruhefrist, das Grab auf Kosten eines Verpflichteten auflassen.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
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(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Amtstafel der Gemeinde und an der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn
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des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an den Amtstafeln der Gemeinde und an der Grabstände. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genegt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Diese sind zu pflegen und dürfen nicht den Gesamteindruck des Friedhofs sowie seinen Zweck stären.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfassungen
Größe von Grabmalen und Einfassungen
(1) Die Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
- Friedhöfe in Ehekirchen, Ambach, Bonsal, Buch, Walda und Weidorf
- Grabmale auf Kindergräbern ab Oberkante Boden 1,30 m
- Grabmale auf Familiengräbern ab Oberkante Boden 1,70 m
- Grabmale auf Urnenerdgräbern ab Oberkante Boden 0,80 m
- Friedhof in Hollenbach (Friedhofsatzung v. 10. Juni 1976)
- Grabmale auf Einzelgräbern ab Oberkante Boden 1,20 m
- Grabmale auf Familiengräbern ab Oberkante Boden 1,40 m
- Friedhof in Seiboldsdorf (Friedhofsatzung v. 20. Juni 1977)
- Grabmale auf Einzelgräbern ab Oberkante Boden 1,20 m
- Grabmale auf Familiengräbern ab Oberkante Boden 1,20 m
(2) Die Breite der Grabmale darf höchstens das 0,75-fache der Grabesbreite, maximal 1,50 m betragen. Bei Grabteilungen und bei Einzelgräbern ist eine Sonderregelung bis zur ganzen Grabesbreite möglich.
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(3) Die Maße der Einfassungen müssen den Ausmaßen in § 12 Abs. 1 entsprechen. (4) Bestehende Grabmale und Einfassungen bleiben unberührt. (5) Im östlichen Friedhofteil Ehekirchen (neuer Friedhofteil) sind als Grabeinfassung nur schmale Umrandungen aus Eisen zugelassen, die bodeneben eingelassen werden müssen. (6) Eine Überschreitung der Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Ein Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken bzw. Ärgernis erregen. (3) Inhalt und Art der Inschrift haben der Würde des Friedhofs zu entsprechen. Die Schrift muss gut aufgestellt sein. Grelle Farben dürfen nicht verwendet werden.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instand gesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
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(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrecht nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Paragraph 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
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§ 22 Paragraph 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Paragraph 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen innerhalb des Gemeindegebiets übernimmt die Friedhofsverwaltung oder ein geeignetes Bestattungsunternehmen.
§ 24 Paragraph 24
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Leichenversorgung auf Antrag auch anderen Personen gestatten.
§ 25 Paragraph 25
Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier stattfinden.
(2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
(3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. eines Beauftragten an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.
§ 26 Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
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e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 27 Paragraph 27
Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschossen. Nach Abschluss der religiosen Handlungen wird der Trauerzug vom Friedhofswärter zum Grabe geführt. (3) Im Friedhof Ehekirchen ist bei der Einfüllung eines Grabes in Abstimmung mit dem Staatlichen Gesundheitsamt zur Begünstigung der Verwesung der Sarg in einer Verrottungshülle mit Entlüftungskanälen zu geben, es sei dann, bei der Aushebung des Grabes ergibt sich, dass durchlässiges Bodenmaterial (Sand, Humus) vorhanden ist. (4) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material (z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff usw.).
§ 28 Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem weiteren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-ämtern fest.
§ 29 Paragraph 29
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 12 Jahre, die für Urnengrabstätten auf 10 Jahre festgesetzt; für alle anderen Gräber beträgt die Ruhefrist:
in den Friedhofen Ambach, Bonsal, Buch, Hollenbach Seiboldsdorf und Weidorf 20 Jahre im Friedhof Ehekirchen 18 Jahre im Friedhof Walda 15 Jahre
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
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§ 30 V. Schlussbestimmungen
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Paragraph 31
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Paragraph 32
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Paragraph 33
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
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§ 34 Bekanntmachung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
Die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Ehekirchen vom 22.12.1999 in Kraft seit 1.1.2000
Die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Walda vom 11.12.2002 in Kraft seit 1.1.2003
Die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Weidorf vom 18.11.2003 in Kraft seit 1.1.2004
Die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Hollenbach vom 10.06.1976 in Kraft seit 11.06.1976
Die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Seiboldsdorf vom 20.06.1977 in Kraft seit 21.06.1977
Die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Ambach vom 26.04.2005 in Kraft seit 1.1.2005
Die Satzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ort Buch vom 19.04.2010 in Kraft seit 1.1.2010
Gemeinde Ehekirchen Ehekirchen, den 27. Juli 2018
Günter Gamisch
- Bürgermeister

Bekanntmachung
Die Satzung wurde in der Gemeinde Ehekirchen zur Einsichtnahme niedergelegt und bekannt gemacht durch Anschlag an allen Gemeindetafeln:
Aushang: 27. Juli 2018 Abnahme: 24. August 2018
Ehekirchen, den
Siegel
Fäustlin, VA
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