Gebührenordnung – Eckental

Vollständige Gebührenordnung für Eckental.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Die Satzung des Marktes Eckental über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.11.2007 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 des Marktes Eckental vom 03.12.2007) wird wie folgt geändert:

  1. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Gebühr wird für die gesamte Ruhe- bzw. Nutzungsfrist im Voraus in einem Betrag erhoben.“

  1. An § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Gebühr für die Verlängerung ist im Voraus in einem Betrag zu entrichten.“

  1. § 4 erhält folgenden Absatz 3 neu:

„Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des bisherigen Nutzungsrechts hinaus, so ist die in Abs. 1 festgelegte Gebühr für die Zeit, um die die Ruhefrist über das bisherige Nutzungsrecht hinausgeht, anteilmäßig im Voraus zu entrichten. Es werden nur volle Jahre gerechnet, wobei angefangene Jahre mitgezählt werden.“

  1. Der bisherige Absatz 3 des § 4 wird neuer Absatz 4.

§ 2 Paragraph 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft.

Eckental, den 10.04.2008

Markt Eckental

Gläser

  1. Bürgermeister

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Benutzung eines Friedhofes und der Leichenhäuser sowie mit der Inanspruchnahme einer nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides des Marktes fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Einzelgrab, einfach tief 20,00 €
b) ein Einzelgrab, doppelt tief 40,00 €
c) ein Familiengrab, einfach tief 40,00 €
d) ein Familiengrab, doppelt tief 80,00 €
e) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) 20,00 €
f) ein Urnengrab 20,00 €
g) eine Urnennische 40,00 €

1

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren.

(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurück erstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Kosten für das Herstellen (Ausschachten, Beisetzen des Sarges und Schließen) eines Grabes werden wie folgt festgelegt:

a) Erdbestattung:

  • Reihengräber
- für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 115,00 €
- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 230,00 €
- für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, einfach tiefe Belegung 475,00 €
- Einzel- und Familiengräber, doppelt tiefe Belegung 575,00 €
  • Gebühr für Schalung
- klein 15,00 €
- groß 35,00 €

b) Urnengrabfertigung

75,00 €

(2) Die Gebühr für die Tätigkeiten des Bestattungspersonals im Zusammenhang mit der Abwicklung der Beerdigung beträgt

a) für Erdbestattungen 90,00 €

b) für Urnenbestattungen 45,00 €

Damit sind das Auf- und Abschließen des Leichenhauses bei Überführung und Beerdigung, das Verbringen der Leiche vom Leichenhaus zur Grabstätte, die Einteilung der Leichenträger sowie der Transport der Kränze und Schalen vom Leichenhaus zur Grabstätte abgegolten

(3) Die Gebühr für die Annahme oder Abgabe von Verstorbenen beträgt jeweils (Montag – Samstag 7.00 – 19.00 Uhr) 48,00 €.

Außerhalb der regulären Dienstleistungszeiten (werktags ab 19.00 – 6.00 Uhr und sonntags) wird ein Aufschlag in Höhe von 50 % berechnet.

(4) Die Gebühr für die Nutzung eines Leichenhauses oder einer Aussegnungshalle (einschließlich Dekoration, Beleuchtung, Reinigung und Desinfektion) betragen pro Beerdigung (Erdbestattung und Urne)pauschal 350,00€.

Für das vorübergehende Einstellen einer Leiche wird eine Gebühr pro angefangenem Tag von erhoben.

30,00 €

(5) Für die Nutzung eines Notsarges werden

- für den 1. Tag 35,00 €
- für jeden weiteren Tag erhoben. 32,00 €

Für die Einlage, Reinigung und Desinfektion des Notsarges wird eine einmalige Gebühr von

32,00 € festgesetzt.

(6) Die Preise verstehen sich inkl. MWSt und gelten als Festpreis für sämtliche Friedhöfe im Gebiet des Marktes Eckental.

(7) Entstandene Kosten für hier nicht aufgeführte Arbeiten (z. B. Unfälle, Nachtarbeiten etc.) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

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§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten der Leichen innerhalb eines Friedhofes sowie das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(2) Für Sektionen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung des Leichenhauses (inkl. Reinigung) 600,00 €
b) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 30,00 €

(3) Für anfallende Verwaltungsarbeiten werden folgende Kosten festgesetzt:

a) Neuausstellung oder Umschreiben eines Grabbriefes 20,00 €
b) Ausstellen eines Grabbuches mit Grabbrief 30,00 €
c) Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes 20,00 €
d) Erteilung einer Genehmigung entsprechend der Benutzungssatzung (Errichten von Grabmälern, Einfassungen, Anpflanzungen etc.) 25,00 €
e) Gebühr für die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof (§ 7 Abs. 1 und 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung) 100,00 €

(4) Für sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das Entgelt für solche Leistungen bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes vom 15.12.1997 außer Kraft.

Eckental, den 27. Juli 2005

gez.

Glässer

  1. Bürgermeister

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Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Eckental über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.11.2007

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Markt Eckental folgende Satzung:

Original-Gebührenordnung als PDF

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