Friedhofssatzung – Eckental

Vollständige Friedhofssatzung für Eckental.

Friedhofssatzung

49 Abschnitte.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Grabstätten im Sinne dieser Satzung ist jeweils die Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient.

(2) Grabplätze sind Teilflächen der Grabstätte, in denen Särge oder Urnen beigesetzt werden.

(3) Grabanlagen sind Grabmale und Grabflächen innerhalb der Einfassungsplatten.

(4) Grabmale sind Grabstein und Grabeinfassung.

(5) Grabeinfassungen sind die Umrandungen der Grabstätten.

§ 3 Zweckbestimmung

Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenräume dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu Ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach Einsargung erfolgt. Die Aussegnungshallen dienen der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

§ 4 Bestattungsanspruch und Lage

(1) Die Friedhöfe des Marktes Eckental sind bestimmt für die Beisetzung

  1. Verstorbener, die bei Eintritt des Todes Einwohner des Marktes Eckental waren,
  2. Verstorbener, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen (§ 24), und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
  3. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  4. Tod- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, bedarf im Einzelfall auf Antrag der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Auf die Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht, Wünsche werden sofern möglich berücksichtigt. Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, aufgelöste

Grabstätten vorrangig zu vergeben, um eine ausgewogene Verteilung auf dem Friedhof zu gewährleisten.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Zweiter Teil

Friedhöfe

Abschnitt I. Allgemeines

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Bestattungsbezirke

(1) Für die Friedhöfe werden folgende Bestattungsbezirke festgesetzt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Eckenhaid umfasst den Bereich der Ortsteile Eckenhaid, Illhof, Herpersdorf, Benzendorf, Oedhof. b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Eschenau umfasst den Bereich der Ortsteile Eschenau, Brand, Oberschöllenbach und Unterschöllenbach

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Forth umfasst den Bereich der Ortsteile Forth, Ebach, Mausgesees und Frohnhof.

(2) Ausnahmen von dieser Festsetzung können auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung im Einzelfall genehmigt werden.

§ 8 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Personen ist stets Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Die Friedhöfe sind nur während der Tageszeit geöffnet, der Besuch nach Eintritt der Dunkelheit ist nicht gestattet.

(4) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:

    1. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art ohne Genehmigung zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
    1. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Geld zu sammeln oder diesbezüglich zu werben,
    1. gewerbsmäßig zu fotografieren,
    1. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen und Trauerfeiern oder die allgemeine Ruhe zu stören,
    1. Druckschriften zu verteilen,
    1. die Friedhöfe sowie Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Bestattungsflächen anonymen Bestattungen zu betreten,
    1. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    1. zu lärmen, zu spielen,
    1. Blumen, Kränze, Erde oder dergleichen unbefugt von Gräbern wegzunehmen.

(5) Hunde sind auf den Friedhöfen nicht gestattet, ausgenommen sind Blindenhunde.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(7) Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Anweisungen der oben benannten Personen nicht befolgt, kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 48) oder des Friedhofs verwiesen werden.

(8) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 9 Gewerbliche Arbeiten

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gewerbliche Arbeiten sind grundsätzlich von Montag bis Freitag zu den geschäftsüblichen Zeiten durchzuführen. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht gestattet. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder fahrlässig verursachen.

(8) Die für die gewerblichen Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während des in Abs. 4 festgesetzten Zeitraumes und nur so gelagert werden, sodass sie keine Behinderung oder Gefährdung darstellen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.

(10) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(11) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

§ 10 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit den Bestattungen oder Umbettungen erforderlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe, der Leichen- bzw. Aussegnungshallen ausschließlich von dem zuständigen gemeindlichen Personal oder von dem durch den Markt Eckental beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt. § 9 bleibt unberührt.

Abschnitt II. Grabstätten

1. Allgemeines

§ 11 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • a) Familiengrabstätten (§ 12)
  • b) Einzelgrabstätten (§ 13)
  • c) Urnenerdgrabstätten (§ 14)
  • d) Urnennischen (§ 15)
  • e) Grüfte (§ 16)
  • f) Grabfeld für die „Sternenkinder“ (§ 17)
  • g) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namenskennzeichnung (§ 18)
  • h) Baumgrabstätten (§ 19)

§ 12 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Erdgrabstätten zur Beisetzung von Särgen. In Familiengrabstätten können bis zu vier Verstorbene erdbestattet werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfachtief- und Doppelttiefgräber. In einem Einfachtiefgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Doppelttiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

(2) Familiengrabstätten sind doppelt-tief (2,40 m) zu belegen. Lassen es die Boden- und Grundwasserverhältnisse (wie z.B. im westlichen Teil des Friedhofes in Forth) jedoch nicht zu, können die Gräber nur als Einfachtiefgräber (1,80 m) beansprucht werden.

(3) Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung je Grabplatz nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit anlässlich einer vorhergehenden Beisetzung an der jeweiligen Stelle abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen nebeneinander je Grabplatz zulässig und zwar auch nur dann, wenn die Ruhezeiten der darüber liegenden Beisetzungen abgelaufen sind.

(4) Urnen dürfen in Familiengrabstätten zusätzlich beigesetzt werden. Eine Beschränkung der Anzahl gibt es grundsätzlich nicht, die Zahl von 4 Urnen je Grabplatz soll jedoch nach Möglichkeit nicht überschritten werden.

(5) Ein Familiengrab, das als solches ausgewiesen ist, kann nicht auf Wunsch des Nutzungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen zu einem Einzelgrab umgewandelt werden. Auch dann nicht, wenn die Ruhefristen an dieser Grabstätte abgelaufen sind oder der Nutzungsberechtigte und seine Hinterbliebenen eine schriftliche Erklärung abgeben, in Zukunft nur noch einfach-tief (1,80 m) beisetzen lassen zu wollen.

§ 13 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Erdgrabstätten zur Beisetzung von Särgen. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um Doppelttiefgräber mit zwei Grabplätzen.

(2) Einzelgrabstätten sind 2,40 m tief zu belegen, soweit es die Boden- und Grundwasserverhältnisse zulassen.

(3) Bei einer Grabtiefe von 2,40 m ist eine Beisetzung jedoch nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit der darüber liegenden Beisetzung bereits abgelaufen ist.

(4) Urnen dürfen in Einzelgrabstätten zusätzlich beigesetzt werden. Eine Beschränkung der Anzahl gibt es grundsätzlich nicht, die Zahl von 4 Urnen je Grabplatz soll jedoch nach Möglichkeit nicht überschritten werden.

§ 14 Urnenerdgrabstätten

(1) Urnenerdgrabstätten sind Erdgrabstätten, die ausschließlich für Urnenbeisetzungen bestimmt sind und enthalten bis zu 6 Urnenplätze.

(2) Urnenerdgrabstätten sind 0,60 m tief zu belegen.

(3) Bei Urnenerdgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln sowie Überurnen aus schadstofffreien und verrottbaren Materialien verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Eckental berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. auf dem anonymen Urnengrabfeld) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 15 Urnennischen

(1) Urnennischen sind zweistellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Überurnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Dabei dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet werden, die aus schadstofffreien und verrottbaren Materialien bestehen.

(2) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum des Marktes Eckental. Die Nischen werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen.

(3) Nach Auflösung einer Urnennische werden die Urnen bis zur Beisetzung durch den Markt Eckental sicher verwahrt und anschließend ausschließlich die Aschenreste in würdiger Weise in einem Sammelgrab für Urnen anonym beigesetzt. Der Nischenplatz kann von der Friedhofsverwaltung wieder neu belegt werden.

(4) Die Ablage von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen Gedenkgegenständen an den Urnennischen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, wird jedoch von der Friedhofsverwaltung in kleinem Umfang z.B. anlässlich einer Beisetzung geduldet. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind umgehend zu entfernen.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den verwelkten Blumenschmuck sowie andere abgelegten Gegenstände, die keinen würdevollen Anblick bieten, sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

§ 16 Grüfte

(1) Grüfte sind mehrstellige Erdgrabstätten zur Beisetzung von Särgen, die von der Friedhofsverwaltung, auf Rechnung des Erwerbers, erstellt oder bereitgestellt wurden.

(2) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft nicht mehr verlängert, ist der bisherige Grabinhaber bzw. sein Rechtsnachfolger dazu verpflichtet, die dort bestatteten Leichen verbrennen zu lassen und/oder die Aschenreste in verrotbare Urnen umfüllen zu lassen. Anschließend werden diese in einer Sammelgrabstelle beigesetzt. Die Kosten für diese Maßnahme trägt der Grabinhaber. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Räumung auf Kosten des bisherigen Grabinhabers bzw. seines Rechtsnachfolgers vornehmen.

§ 17 Grabstätten für das still geborene Leben („Sternenkinder“)

(1) Die Grabstätten für still geborenes Leben sind Erdgrabstätten zur anonymen Beisetzung von totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Leibesfrüchten mit einem Gewicht unter 500 g (Fehlgeburten); ebenso auch für Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen. Auf dem „Sternengartenfeld“ werden die Särge der Reihe nach auf einer Fläche von 0,50 m x 0,30 m je Sarg in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Das Grabfeld „Sternengarten“ befindet sich auf dem Friedhof in Eschenau.

(2) Am Grabfeld für „Sternenkinder“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen.

(3) Es ist nicht erlaubt, die Lage eines Sarges durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Die Ablage von Blumenschmuck oder Grablichtern ist im angemessenen Umfang nur im Bereich des Gedenkplatzes der gepflasterten Mitte zulässig.

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit und ohne Namenskennzeichnung (anonyme Beisetzung)

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Erdurnengräber und werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Außenbereich wird durch die Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegt und gepflegt. Das anonyme Grabfeld befindet sich auf dem Friedhof in Eschenau.

Am Grabfeld für Urnengemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

(2) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapseln), jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen.

(3) Die anonyme Beisetzung wird ausnahmslos ohne Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt.

(4) Auf Wunsch kann die namentliche Kennzeichnung der einzelnen Urnengrabstätten an einer Stele angebracht werden. Die einheitlichen Namensschilder sind über die Friedhofsverwaltung des Marktes Eckental zu erwerben.

(5) Es ist nicht erlaubt, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Die Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur im Bereich des Gedenkplatzes an der mit Namenstafeln versehenen Stele zulässig.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf dem Grabfeld abgelegten Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen. Ein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung ist ausgeschlossen.

§ 19 Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Erdurnengräber am Baum und werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Die Urnen werden kreisförmig in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Außenbereich wird durch den Markt Eckental gärtnerisch angelegt und gepflegt.

(2) Die jeweiligen Grabstätten am Baum können durch Einzel- oder Doppelgedenkplatten gekennzeichnet werden. Die Platten können individuell beschriftet und gestaltet werden und bedürfen wie die Grabmale einer Erlaubnis. Die Höchstmaße der Platten betragen 25 cm x 25 cm. Die Platten sind durch den Steinmetz ebenerdig anzubringen, um ein problemloses Abmähen der Rasenfläche zu gewährleisten.

(3) Bei Beisetzungen in Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapseln), jedoch keine Schmuck- oder Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen.

(4) Im Schadensfall durch ein Naturereignis oder bei Schädlingsbefall wird ein Ersatzbaum gepflanzt.

(5) Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bepflanzen oder auf der Gedenkplatte Gedenkzeichen aufzustellen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf dem Grabfeld für Baumbestattungen

abgelegten Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht mehrmals um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, so können die Grabstätten zur neuen Belegung freigegeben werden.

§ 20 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die Ausmaße der Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten soll mindestens 0,40 m betragen.

(2) Grundsätzlich sind neue Gräber bezüglich der Ausmaße, den bereits bestehenden Grabstätten in diesem Bereich anzugleichen. Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 21 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. mit dem Tag der Beisetzung der Urne.

(2) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt:

a) im Ortsteil Forth:
- bei Leichen von Kindern unter 10 Jahren 15 Jahre
- für Verstorbene über 10 Jahre 20 Jahre
b) im Ortsteil Eckenhaid
- bei Leichen von Kindern unter 10 Jahren 10 Jahre
- für Verstorbene über 10 Jahre 15 Jahre
c) im Ortsteil Eschenau
- bei Leichen von Kindern unter 10 Jahren 15 Jahre
- für Verstorbene über 10 Jahre 30 Jahre

(3) Die Ruhezeit bei Feuerbestattungen (Urnen) beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für „Sternenkinder“ beträgt 15 Jahre.

§ 22 Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

2. Grabrechte

§ 23 Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Eckental. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 24 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte sowie am Sternengartenfeld ist nicht möglich.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten auf Wunsch eine Graburkunde ausgestellt werden kann.

(3) Das Grabnutzungsrecht kann in der Regel anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten ist bei Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:

a) die Interessenten haben ihren dauerhaften Wohnsitz innerhalb Eckentals, b) es handelt sich um ein leer stehendes Grab im Bereich eines alten Friedhofsgeländes, c) die gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und der Bestattungs- und Friedhofssatzung entstehenden Gebühren sind zu bezahlen. Hierzu ist ein fünfjähriges Nutzungsrecht zu erwerben, d) das Grab ist angemessen zu bepflanzen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, einen Grabstein zu errichten, e) Urnennischenplätze, Urnengräber sowie die Baumgrabstätten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(4) Der Inhaber des Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht,

a) selbst in der Grabstätte beigesetzt zu werden, b) Angehörige (vgl. § 26 Abs. 3) darin beisetzen zu lassen, wobei die Friedhofsverwaltung hierzu Ausnahmen bewilligen kann, c) ein, der Grabmalordnung entsprechendes, genehmigtes Grabmal setzen oder nach Genehmigung ändern oder entfernen zu lassen, d) über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der hierfür geltenden Gestaltungsvorschriften zu entscheiden. Die Pflicht zur würdevollen Anlegung und Gestaltung sowie zur Pflege der Grabstätte (§§ 22, 36) ist besonders zu beachten.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 25 Dauer des Grabrechts

(1) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Ein zu Lebzeiten erworbenes Nutzungsrecht (§ 24 Abs. 3) hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren und kann auf Antrag und mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung mehrmals verlängert werden (§ 19 bleibt davon unberührt).

(2) In den Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 21) der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entweder für fünf oder zehn Jahre gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte frühestens drei Monate vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Hat der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung aufgetragenen Pflichten grob oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.

§ 26 Übergang und Übertragung des Grabrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Der Erwerb des Nutzungsrechts im Wege der Rechtsnachfolge bedarf der Zustimmung des Rechtsnachfolgers. Die Zustimmung erfolgt in schriftlicher Form.

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

(6) Ist das Nutzungsrecht auf den Markt Eckental übergegangen, so kann die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen durch Markt Eckental aufgelöst werden. Bei Entsorgung von Grabmal, Bepflanzung und Grabschmuck durch die Verwaltung besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung.

§ 27 Vorzeitiger Verzicht auf Nutzungsrechte

(1) Ein Verzicht des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist (§ 17) möglich. Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform sowie der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.

§ 28 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht schriftlich verzichtet (§ 27) oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofteils. Auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabrechtes wird der Grabnutzungsberechtigte rechtzeitig hingewiesen.

(2) Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt, oder ist sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang am jeweiligen Friedhof und ein entsprechender zwölfwöchiger Hinweis an der Grabstätte.

(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Eckental über die Grabstätten anderweitig verfügen.

3. Grabmale/Urnennischen

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie folgende Höhen ab Oberkante Einfassungsstein nicht überschreiten:

a) auf Urnenerdgrabstätten bis zu 1,00 m b) Einzel- und Familiengrabstätten bis zu 1,20 m

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 30 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis erteilt.

(4) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Bronze und Schmiedeeisen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich an dem Grabmal angebracht werden.

§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist Folgendes zu beachten:

  1. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus einem Material bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. Nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie Beton, Glas, Email, Kunststoff oder grelle Farben.

(2) Es sind stehende oder liegende Grabsteine zulässig.

(3) Die Gestaltung der Beschriftung von Verschlussplatten der Urnennischen ist den bereits vorhandenen Verschlussplatten anzugleichen.

(4) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Aus den gleichen Gründen kann sie weitergehende als die genannten Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 31 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Eine weitere Beschriftung des bereits genehmigten Grabmals im Zuge eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, sofern sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt.

(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der jeweiligen Grabstätte zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 29 und 30 dieser Satzung entspricht.

(5) Die Genehmigung erlischt, sofern das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 29 und 30 widerspricht (Ersatzvornahme, § 46).

(7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Dies muss auch beim Öffnen benachbarter Gräber gewährleistet sein. Die Fundamente sind nach den

neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung und Befestigung der Grabsteine überprüfen.

§ 33 Unterhalt von Anlagen

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

(2) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 46). Kann auf Grund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Markt Eckental ist zur Aufbewahrung der jeweils entfernten Stücke nicht verpflichtet. Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt, oder ist sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang am jeweiligen Friedhof und ein entsprechender zwölfwöchiger Hinweis an der Grabstätte.

§ 34 Entfernung von Anlagen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und bauliche Anlagen (inkl. Bepflanzung) nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und die Grabstätten einzuebnen. Der Abschluss der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 46). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine zwölfwöchige öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Marktes Eckental über. Ein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entschädigung ist ausgeschlossen.

§ 35 Abtransport und Lagerung von Stoffen

(1) Sand und Erdreich, die bei der Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung von und der Pflege von Grabstätten anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und zu entsorgen.

(2) Nicht mehr verwendete Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen und Fundamente sind aus dem Friedhof zu entfernen. Gewerbetreibende dürfen die für Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benutzen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.

4. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 36 Anlage, Instandhaltung und Pflege

(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften der §§ 22, 29 und 30 spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Errichtung eines Grabmales gehört zur Anlegung der Grabstätte.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 26 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes der Grabstätte obliegt dem Grabnutzungsberechtigten. Dieses erstreckt sich auf einen bis zu 0,25 m breiten Streifen um die Grabstätte. Ist der Abstand zwischen den Gräbern geringer als 0,50 m, so ist jeweils die Hälfte der Fläche zu pflegen.

(4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, öffentliche Anlagen sowie Wege oder Durchgänge nicht beeinträchtigen. Sie dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

(5) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 46).

(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze oder sonstiger nicht mehr ansehnlicher Grabschmuck sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.

(7) Alle Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und an den für diese Materialien vorgesehenen Plätzen bzw. Behältern abzulagern. Eine anderweitige Müllablagerung ist streng untersagt.

(8) Geräte zur Grabpflege wie Gießkannen, Harken und Rechen dürfen nur so an Gräbern aufbewahrt werden, dass sie andere Gräber und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und den Durchgang nicht behindern. Sie können andernfalls von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(9) Die Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen (Brunnen) sind ausschließlich zur Wasserentnahme für die Bewässerung der Grabanlagen bestimmt. Die Reinigung von Gegenständen jeglicher Art ist in und an den Brunnen strengstens untersagt.

(10) Im Interesse einer würdevollen und harmonischen Gestaltung der Grabfelder ist insbesondere nicht erlaubt:

a) die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Stoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Gestecken und Grabschmuck,

b) die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff, Holz, Kieselsteinen oder ähnlichem Material,

c) das Aufstellen von unpassenden Gefäßen, z.B. Konservendosen, Einmachgläsern, Flaschen auf den Gräbern oder Grabmälern.

§ 37 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung angelegt oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein zwölfwöchentlicher Hinweis an der Grabstätte und ein entsprechender Aushang am Anschlagbrett des Friedhofes.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Inhabers in Ordnung bringen oder die Grabstätte abräumen. Im Wiederholungsfall kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Vor dem Entzug des Grabrechts ist der Inhaber noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein zwölfwöchentlicher Hinweis an der Grabstätte und ein entsprechender Aushang am Anschlagbrett des Friedhofes. Im Entziehungsbescheid ist der Inhaber aufzufordern, die Grabanlage innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Der Inhaber des Grabrechts ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen der vorstehenden Regelung hinzuweisen.

Abschnitt III. Aussegnungshallen und Leichenhäuser

§ 38 Leichenhaus (vorher: Kühlzellen/Kühlräume)

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Leichen werden grundsätzlich im Leichenhaus des jeweiligen Friedhofes aufbewahrt, in dem sie beigesetzt werden sollen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 39 Aufbahrung

(1) Die Verstorbenen werden am Tag der Beisetzung in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(2) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

§ 40 Trauerfeier

Auf Wunsch der Angehörigen kann vor der Beisetzung eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle oder direkt am Grab abgehalten werden.

Abschnitt IV. Bestattungsvorschriften

§ 41 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Aufbahrung von Leichen, Leichenteilen und Aschenurnen im Leichenhaus oder in der Aussegnungshalle sowie deren Erdbestattung oder die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 42 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung oder ihr Erfüllungsgehilfe im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.

§ 43 Bild- und Tonaufzeichnungen, Lautsprecherübertragungen

Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern und Bestattungen sowie Lautsprecherübertragungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der bestattungspflichtigen Angehörigen.

§ 44 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von Markt Eckental hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen)

(2) Der Markt Eckental kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten das vertraglich verpflichtete Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 45 Exhumierung, Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Gesundheitsamtes.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.

(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 21) und des Grabrechts (§ 25) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder beendet.

(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Dritter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen

Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 47 Haftungsausschluss

(1) Der Markt Eckental übernimmt für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen, keine Haftung.

(2) Dem Markt Eckental obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.

§ 48 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) ohne die nach § 43 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,
  • e) einer der Vorschriften des § 8 zuwiderhandelt,
  • f) einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

§ 49 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Leistungen der Friedhofsverwaltung oder der von ihr beauftragten Personen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 50 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Oktober 1992 mit allen Änderungen außer Kraft.

Eckental, den 23. Februar 2016

MARKT ECKENTAL

Ilse Dölle

  1. Bürgermeisterin

Original-Satzung als PDF

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