Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die gemeindlichen Friedhöfe in Eching und den Gemeindeteilen Dietersheim und Günzenhausen.
§ 2 Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer grabnutzungsberechtigt ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe stellen eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Eching dar. Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeinwohner,
- der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tod- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
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§ 5 Paragraph 5
Besuch der Friedhöfe
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Es darf kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(3) Im Einzelnen ist insbesondere untersagt: a) zu lärmen, b) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde), c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche und sonstige Dienste anzubieten oder auszuführen, d) Reklame irgendwelcher Art anzubringen, e) die Friedhofsanlagen und -gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser und ähnliches) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofes zu hinterlegen. Gießkannen stehen an den Brunnen für die Besucher bereit. g) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Dienstfahrzeuge, die in § 10 genannten Berufsfahrzeuge, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. h) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(4) Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Personen aus den Friedhöfen zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichtspersonen keine Folge leisten.
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Exhumierung und Umbettung von Leichen (§ 18) untersagen.
§ 7 II. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die
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Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Artikel 11 Bestattungsgesetz.
II. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie ihre Qualifikation, z.B. ihre Eintragung in die Handwerksrolle, nachzuweisen. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die
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jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 7 abdeckt.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser gilt auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der gewerblichen Tätigkeiten und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Berechtigungsscheine werden widerruflich für einen bestimmten Zeitraum oder für die Ausführung einzelner Arbeiten ausgestellt. Er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten (Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG). Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(8) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen.
§ 9 Paragraph 9
Untersagte Tätigkeiten
(1) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern,
(2) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen handelt,
(3) Aufstellen von Gerüsten, Pflanzenkübeln, Blumentöpfen und ähnlichen Gegenständen auf Nachbargräbern,
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(4) Stehenlassen von Gerüsten, Schragen und ähnlichen Gegenständen über die Sonn- und Feiertage,
(4) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist,
§ 10 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Benutzung von Fahrzeugen
(1) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden.
(2) Die Gemeinde kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen sperren.
(3) Die Einfahrt in die Gräberfelder ist untersagt.
(5) Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftwagen ist insbesondere zu beachten: a) zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo, b) das Gewicht der Fahrzeuge darf die Tragfähigkeit der Friedhofswege nicht beeinträchtigen, c) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 11 Paragraph 11
Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschekapseln und Urnen.
§ 12 Paragraph 12
Durchführung der Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut, dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen (Kostenträgern) fest.
(2) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist und dem vertraglichen Bestattungsinstitut.
(3) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
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§ 13 Paragraph 13
Leichenhaus, Aufbahrung und Aussegnungshalle
(1) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Leichen von Verstorbenen, die auf den Friedhöfen beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beerdigung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (2) Die Art der Aufbahrung, im offenen oder geschlossenen Sarg, können die Angehörigen bestimmen. Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet oder das Staatliche Gesundheitsamt Freising aus gesundheitlichen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat. (3) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze dürfen keine Dornen oder scharfe Spitzen haben (z.B. Stechpalmen, ungesicherte Drahtenden). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Dies gilt auch für die Abnahme von Totenmasken. (5) Vor der Bestattung kann auf Wunsch des Auftraggebers in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier stattfinden. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 14 Paragraph 14
Särge, Sargausstattungen, Urnen
(1) Die Leiche darf nur in einem fest verschlossenen, widerstandsfähigen und gut abgedichteten Holzsarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist. Es können Särge aus einem anderen Material verwendet werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass der Sarg den Anforderungen des Satzes 1 an eine Überführung und den Anforderungen des § 30 BestV an eine Bestattung entspricht (s. § 12 der Bestattungsverordnung). (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in Erdgrabstätten müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Es dürfen nur selbstauflösende Urnen verwendet werden.
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§ 15 Paragraph 15
Trauerfeier
(1) Trauerfeiern finden am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(3) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Angehörigen.
(4) Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Anordnungen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 16 Paragraph 16
Aushebung der Gräber
(1) Die Tiefe der Grabsohle bei Erdbestattungen beträgt im a) Südfriedhof:
- in den Grabfeldern “B 1”, “B 2”, “B 3”, “C 1” und “C 2” mit einfach tiefer Beisetzung 1,80 m und
- in den Grabfeldern “B 4”, “C 3” und “C 4” mit doppelt tiefer Beisetzung 2,20 m; unterhalb der Grabsohle ist eine Sandfilterschicht von mindestens 0,25 m Stärke einzubringen. b) Friedhof Danziger Straße, Friedhof Dietersheim und Friedhof Günzenhausen:
- bei Erwachsenen: 1,80 m/2,20 m
- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr: 0,80 m
- für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 1,20 m
- für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr: 1,40 m
(2) Die Tiefe der Grabsohle bei Urnenbeisetzungen beträgt auf allen Friedhöfen 0,80 m. Dies gilt nicht bei Urnenbeisetzungen in Urnenröhren.
(3) Falls die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann die Gemeinde eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 17 Paragraph 17
Ruhezeiten
In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt wurden unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer folgende Ruhezeiten festgelegt:
(1) Am Südfriedhof und Friedhof an der Danziger Straße beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen 10 Jahre, an den Friedhöfen in Dietersheim und Günzenhausen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.
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§ 18 IV. Grabarten, Nutzungsrechte
Exhumierung und Umbettung von Leichen und Ascheresten
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten kann nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, die Gemeinde Eching die Erlaubnis erteilt hat und das Staatliche Gesundheitsamt dies als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen haben, angegeben hat.
(2) Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an der Exhumierung oder Umbettung von Leichen, wie auch von Gebeinen, ist nur Vertretern der Gemeinde, des beauftragten Bestattungsinstituts und der zuständigen Behörde gestattet.
(3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusagen und unverzüglich wieder zu bestatten.
(4) Eine Exhumierung und Umbettung von Ascheresten kann auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist.
(5) Eine Notwendigkeit der Ausgrabung von Leichen, Leichenteilen oder Ascheresten kann sich aus öffentlichen Gründen ergeben. Die Gründe hierfür sind dem Friedhofsträger unverzüglich mitzuteilen. Aus Gründen von Friedhofserweiterungen oder -umplanungen kann sich die Notwendigkeit einer Umbettung ebenfalls ergeben. Eine Umbettung aufgrund der Bodenbeschaffenheit für eine erforderliche Friedhofssanierung zur Vermeidung der Errichtung eines neuen Friedhofes rechtfertigt eine Umbettung aus öffentlichen Gründen.
IV. Grabarten, Nutzungsrechte
§ 19 Paragraph 19
Grabarten
(1) In den Friedhöfen sind folgende Grabarten vorhanden: a) Südfriedhof: Grabstätten für Erdbestattung, einstellig:
- mit einfach tiefer Beisetzung
- mit doppelt tiefer Beisetzung Grabstätten für Erdbestattung, zweistellig:
- mit einfach tiefer Beisetzung
- mit doppelt tiefer Beisetzung Urnengräber (Urnenerdgräber, Naturgräber, Urnenwand, Urnenstelen, anonyme Urnenerdgräber) b) Friedhof Danziger Straße:
- Einzelgrabstätten
- Familiengrabstätten
- Kindergrabstätten für Kinder bis zu 6 Jahren
- Urnenerdgräber c) Friedhöfe Dietersheim und Günzenhausen:
- Einzelgrabstätten
- Familiengrabstätten
- Urnengräber (Urnenerdgräber, Urnenstelen)
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- Urnengräber im Cortenstahlhochbeet
(2) Zahl der Beisetzungen:
a) Südfriedhof:
Innerhalb der Ruhefrist kann pro Stelle eine Beisetzung, bei doppelt tiefen Gräbern können zwei Beisetzungen erfolgen. Die Bestattung weiterer Personen ist nur möglich, wenn eine Ruhezeit abgelaufen ist.
b) Friedhof Danziger Straße, Friedhof Dietersheim und Friedhof Günzenhausen: In Einzelgräbern können gleichzeitig zwei, in Doppelgräbern vier Bestattungen erfolgen. Die Bestattung weiterer Personen ist nur möglich, wenn eine Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) In Urnenerdgräbern mit Ausnahme der anonymen Urnengräber können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In anonymen Urnengräbern können jeweils bis maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
In den Naturgräbern und im Cortenstahlhochbeet kann 1 Urne beigesetzt werden.
In der Urnenwand können bis zu 3 Urnen pro Urnenmauernische beigesetzt werden.
In den Urnenstelen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen und Urnenstelen sowie die liegenden Platten des Cortenstahlhochbeetes sind Bestandteil der Grabart und bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die liegenden Platten der Natururnengräber sind vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu erwerben, bleiben in seinem Eigentum und sind nach Rückgabe vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Andere als die von der Gemeinde gewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Alle Platten sind einheitlich nach Anordnung der Gemeinde zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Gemeinde ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stören. Es darf nur der Familien- und Rufname sowie das Geburts- und Sterbedatum angegeben werden. Es ist nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen sowie Nägel, Schrauben oder sonstiges anzubringen.
§ 20 Grabnutzungsrecht
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich bei Vorliegen eines Sterbefalles vergeben; sie enden mit Ablauf der jeweiligen Ruhezeit.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind zulässig.
(4) Das Recht, eine bestimmte Grabstätte zu benutzen, wird durch Ausstellung einer Graburkunde verliehen. Die Gemeinde ist berechtigt, bei Bedarf die Lage der Grabstätte zu verändern.
(5) Nach Rückgabe des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den vormals Grabnutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Geschieht dies nicht, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 33). Ist der Aufenthalt des
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vormals Grabnutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt oder kann nicht mehr ermittelt werden, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, sonstiger Grabschmuck bzw. Grabbestandteile gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Grabnutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 21 Umschreibung des Grabnutzungsrechts beim Tode des Inhabers
Umschreibung des Grabnutzungsrechts beim Tode des Inhabers
(1) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten wird auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers das Nutzungsrecht umgeschrieben. Davon ausgenommen sind die anonymen Urnengräber auf dem Südfriedhof, Grabfeld „B 5“.
(2) Bei mehreren Erben wird das Nutzungsrecht, sofern der Verstorbene nichts Anderes verfügt hat, in nachstehender Reihenfolge umgeschrieben: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sind b) auf leibliche Kinder c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter e) auf die Eltern f) auf die volljährigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
(3) Innerhalb der einzelnen Nachfolgeklassen hat das höhere Alter das Vorrecht. Wird keine Einigung über das Grabnutzungsrecht erzielt, entscheidet die Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabmale
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
§ 23 Wahlrecht
Wahlrecht
(1) Auf den Friedhöfen gibt es Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(2) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind: a) im Friedhof an der Danziger Straße die Grabfelder „L“, „R“ und „S“ b) im Südfriedhof die Grabfelder „B 1“, „B 3“, „C 1“, „C 2“, „C 3“ und „C 4“
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c) der Friedhof Dietersheim und der Friedhof Günzenhausen (alter Teil).
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Reihenfolge der zu belegenden Grabfelder wird von der Verwaltung bestimmt; von den vier Grabarten wird jeweils nur ein Grabfeld angeboten (einfach und doppelt tief, mit und ohne Gestaltungsvorschriften).
(4) Die Lage der Grabstätte innerhalb der Grabfelder mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschrift wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
(5) Auf dem Südfriedhof, Grabfeld „B 5“, besteht die Möglichkeit der anonymen Urnenbestattung.
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und Einfassungen
Genehmigungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Errichtung und die Veränderung eines Grabmals bzw. einer Einfassung ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde vor der Auftragserteilung bzw. Aufstellung unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1: 10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Farbe sowie Anordnung der Schriften enthalten. Die Gemeinde kann verlangen, dass Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Probestücke des Werkstoffes und dessen Bearbeitung vorgelegt werden.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen baulicher, künstlerischer oder gärtnerischer Art erteilt werden. Nicht genehmigte oder anders ausgeführte Grabmale müssen auf Anordnung der Gemeinde beseitigt werden.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(4) Auf dem anonymen Urnenfeld „B 5“ und den Urnenfeldern „U 2 und 4“ (Südfriedhof) und dem Urnenfeld U 4 (Friedhof Dietersheim) sind keinerlei Grabmale, Einfassungen u. ä. möglich.
§ 25 Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine (außer Findlingen), Holz und
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Schmiedeeisen verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Seitlich des Grabsteins ist rechts unten die Grablage (Feld, Reihe, Nummer) anzubringen. b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein. c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Grabmalgrößen:
a) Südfriedhof:
Je Grabstätte ist ein Grabmal bis zu folgender Größe zulässig:
stehende Grabmale:
- auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattung mit einfach oder doppelt tiefer Beisetzung: Höhe 1,20 m, Breite 0,80 m und bei Grabsteinen mindestens 0,18 m, maximal 0,40 m Stärke
- auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattungen mit einfach und doppelt tiefer Beisetzung: Höhe 1,20 m, Breite 1,20 m und bei Grabsteinen mindestens 0,18 m, maximal 0,40 m Stärke
- auf Urnengrabstätten (ohne anonyme Urnengraber - Grabfeld „B 5“): Höhe 0,80 m, Breite 0,40 m und bei Grabsteinen mindestens 0,18 m, maximal 0,40 Stärke
liegende Grabsteine:
- auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattung mit einfach und doppelt tiefer Beisetzung: maximal 0,54 qm Ansichtsfläche, Breite 0,60 m
- auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattung mit einfach und doppelt tiefer Beisetzung: maximal 0,81 qm Ansichtsfläche, Breite 0,90 m
- auf Urnengrabstätten (ohne anonyme Urnengraber - Grabfeld „B 5“): maximal 0,25 qm Ansichtsfläche, Breite 0,50 m
liegende Platten:
- auf Urnennaturgräbern 25 cm x 25 cm
b) Friedhof Danziger Straße, Friedhof Dietersheim und Friedhof Günzenhausen:
Je Grabstätte ist ein Grabmal/Grabkreuz bis zur folgenden Größe zulässig:
- bei Einzelgräbern: Grabmal, Höhe 1,50 m, Breite 0,80 m (mindestens 0,18 m, maximal 0,80 m Stärke)
- bei Einzelgräbern: Grabkreuz, Höhe 1,80 m, Breite 0,80 m
- bei Doppelgräbern: Grabmal, Höhe 1,50 m, Breite 1,80 m (mindestens 0,18 m, maximal 0,80 m Stärke)
- bei Doppelgräbern: Grabkreuz, Höhe 1,80 m, Breite 1,80 m
- bei Kindergräbern: Grabmal, Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m
- bei Urnengrabern: Grabmal, Höhe 0,80 m, Breite 0,80 m (mindestens 0,18 m, maximal 0,80 m)
Die Höhenmaße verstehen sich von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkernes gemessen (Kernmaß).
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c) Friedhof Danziger Straße: Auf dem Urnenfeld U 3 sind nur liegende Grabsteine zulässig.
d) Friedhof Dietersheim: Liegende Platten am Cortenstahlhochbeet-Urnenfeld 40 cm x 40 cm
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 mit 4 zulassen.
§ 26 Grabmale in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Grabmale in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
(2) Seitlich des Grabsteins ist rechts unten die Grablage (Feld, Reihe, Nummer) anzubringen.
(3) Die Genehmigungspflicht nach § 24 (1) und (2) bleibt hiervon unberührt.
(4) Die maximale Höhe der Grabmale wird auf 1,50 m und bei Grabkreuzen auf 1,80 m festgesetzt. Die Breite der Grabmale/Grabkreuze darf die Grabbeetbreite nach § 29 nicht überschreiten (bei Grabmalen Mindeststärke 0,18 m, Maximalstärke 0,40 m).
§ 27 Befestigung der Grabmale
Befestigung der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks auf Fundamenten so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigung kann die Friedhofsverwaltung jederzeit überprüfen lassen. Die Erstfundamentierung erfolgt über die Gemeinde.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Pflege und Instandhaltung
Pflege und Instandhaltung
(1) Der Nutzungsberechtigte an einer Grabstelle ist verpflichtet, Grabplatz und Grabmal stets in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind Bauwerke im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften und entsprechend ihrer Größe nach den anerkannten Regeln der Baukunst („Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und
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Holzbildhauerhandwerkes) zu errichten und zu unterhalten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Die Gemeinde prüft 1 x jährlich die Standfestigkeit der Grabsteine (gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen –TA Grabmal) Entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 33 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstandenen Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort, spätestens aber mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden.
§ 29 VII. Sonstiges
Gärtnerische Gestaltung
(1) Die Grabbeete dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
a) Südfriedhof:
- Einstellige Grabstätten für Erdbestattung: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,20 m
- Zweistellige Grabstätten für Erdbestattung: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Höhe 0,20 m
- Urnenerdgräber: Länge 1,20 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,20 m. Davon ausgenommen ist das anonyme Urnenfeld - Grabfeld „B 5".
- Auf dem Cortenstahlhochbeet, dem anonymen Urnenfeld und bei den Naturgräbern ist eine Bepflanzung oder sonstige gartnerische Gestaltung nicht zulässig. Das Urnenfeld besteht aus einer geschlossenen Rasendecke. Das Ansäen erfolgt durch die Gemeinde.
b) Friedhof Danziger Straße, Friedhof Dietersheim und Friedhof Günzenhausen:
- Einzelgräber: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,20 m
- Doppelgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m, Höhe 0,20 m
- Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,50 m, Höhe 0,20 m
- Urnenerdgräber: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,20 m
(2) Der Mindestabstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. (3) Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig hergerichtet und in dieser Zustand erhalten werden. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (5) Anpflanzungen aller Art außerhalb des Grabhügels werden ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. Die Entfernung von Bäumen und Strauchern in der Umgebung einer Grabstätte kann nicht verlangt werden. (6) Die Rasenstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Steinplatten etc. sind untersagt. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehaltern, die an der
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Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen.
(8) Verdorte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den damit vorgesehenen Plätzen abzulagern. Wege und Plätze sind sauber zu halten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Die Höhe von Strauchern und Bäumen dürfen die Höhe des Grabmals nicht überschreiben. 10) Die Grabbepflanzung ist nach Ablauf des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten komplett abzuräumen und zu entfernen.
VII. Sonstiges
§ 30 Paragraph 30
Haftung
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines ihrer Bediensteten.
§ 31 Paragraph 31
Zuwiderhandlung
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich
a) sich als Besucher nicht entsprechend der Wurde des Friedhofs benimmt (§ 5 Abs. 1); b) sich als Benutzer so verhält, dass andere gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belastigt werden (§ 5 Abs. 2); c) gegen die Einzelbestimmungen des § 5 Abs. 3 mit 4 zuwiderhandelt; d) die Genehmigungsvorschriften für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 24 Abs. 1).
(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer vorsätzlich
a) gewerbliche Tätigkeiten ohne Genehmigung vornimmt (§ 8), b) untersagte Tätigkeiten nach § 9 vornimmt.
§ 32 Paragraph 32
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassend gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), insbesondere Art. 30 ff. VwZVG.
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§ 33 Paragraph 33
Ersatzvornahmen
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht, oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist. Die vorherige Androhung kann auch, wenn die Adresse des Grabnutzungsberechtigten nicht bekannt ist, durch Anbringen einer Karte am Grab erfolgen.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Eching vom 01.08.2024 außer Kraft.
Eching, den 27. Februar 2025
Sebastian Thaler Erster Bürgermeister
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