Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gebührentatbestand
Gebührentatbestand
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Städtische Friedhöfe sind die im Gebiet der Stadt Eberswalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Stadt Eberswalde erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist, a. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen, b. wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit beantragt hat oder wer von ihr unmittelbar begünstigt wird.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Maßstab für die Benutzungsgebühren der Grabstätten sind Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit, der ermittelte Aufwand sowie die Größe der Grabstelle; für die Benutzungsgebühren der Kapellen sind Aufwand und Ausstattung maßgeblich. Verwaltungsgebühren werden nach Maßgabe des Verwaltungsaufwands erhoben. Im Einzelnen gelten folgende Gebührensätze:
A Benutzungsgebühren für Grabstätten (einschließlich Erwerb Nutzungsrecht, Umfeldpflege, Wasserkosten, Unratentsorgung, Abräumen nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit)
Reihengrabstätten:
Erwerb Nutzungsrecht einmalig für die Dauer der Ruhezeit; keine Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nacherwerb möglich; kein Vorauserwerb möglich; Vergabe der Grabstätten der Reihe nach
| A.1 | Erdreihengrab (Ruhezeit: 20 Jahre) | |
|---|---|---|
| A.1.1 | Erdreihengrab (bis zum 5. Lebensjahr) | 1.297,00 € |
| A.1.2 | Erdreihengrab (nach Vollendung des 5. Lebensjahres) | 1.435,00 € |
| A.2 | Anonymes Erdgemeinschaftsgrab (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren, ohne Grabkennzeichnung) | 1.783,00 € |
| A.3 | Urnenreihengrab (Ruhezeit: 15 Jahre) | 1.019,00 € |
| A.4 | Urnengemeinschaftsgrab mit Platte (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, liegende Grabkennzeichnung erforderlich) | 1.610,00 € |
| A.5 | Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, ohne Grabkennzeichnung) | 1.355,00 € |
| A.6 | Blumenwiese (Aschestreuwiese) Aschestreuwiese mit individueller Grabausweisung (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, optionaler Grabkennzeichnung) | 935,00 € |
Wahlgrabstätten:
Erwerb Nutzungsrecht je Grabart; Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nacherwerb möglich; Lage im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung frei wählbar; Ausfertigung einer Urkunde als Nachweis des Nutzungsrechts
A.7 Erdwahlgrab
(Nutzungszeit: 30 Jahre)
| A.7.1 | Erdwahlgrab – für eine Bestattung (2 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) | 2.050,00 € |
|---|---|---|
| A.7.2 | Erdwahlgrab – für zwei Bestattungen (4 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) | 2.246,00 € |
| A.7.3 | Erdwahlgrab – für drei Bestattungen (6 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) | 2.443,00 € |
| A.7.4 | Erdwahlgrab – für vier Bestattungen (8 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) | 2.640,00 € |
| A.7.5 | Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab für die Dauer von mindestens 1 Jahr und Höchstens 30 Jahren: 1/30 der Gebührensätze A.7.1 bis A.7.4 |
A.8 Urnenwahlgrab
(Nutzungszeit: 30 Jahre)
| A.8.1 | Urnenwahlgrab – für eine Urnenbeisetzung | 1.771,00 € |
|---|---|---|
| A.8.2 | Urnenwahlgrab – für zwei Urnenbeisetzungen | 1.806,00 € |
| A.8.3 | Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von mindestens 1 Jahr und höchstens 30 Jahren, je angefangenes Jahr: 1/30 der Gebührensätze A.8.1 bis A.8.2 |
A.9 Urnenhain – einstellig für Urne
(Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich extensiver Grabpflege in besonderen, individuell wählbaren Lagen)
| A.9.1 | Urnenhain, Grabkennzeichnung erforderlich: stehend/liegend | 1.587,00 € |
|---|---|---|
| A.9.2 | Erhöhung A.9.1 aufgrund der gesonderten Gebühr für die Inschrift in eine Gemeinschaftsgrabplatte | 100,00 € |
| A.9.3 | Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.9.1) |
A.10 Erinnerungsgarten – einstellig für Urne
(Nutzungszeit: 15 Jahre, einschließlich Grabpflege, mit Grabkennzeichnung)
| A.10.1 | Baumbestattung | 1.587,00 € |
|---|---|---|
| A.10.2 | PK 1 (Pflegekategorie extensiv) | 1.587,00 € |
| A.10.3 | PK 2 (Pflegekategorie intensiv) | 1.991,00 € |
| A.10.4 | Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.10.1 bis A.10.3) |
A.11 Rhododendronhain – einstellig für Urne
(Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich Grabpflege, mit optimaler Grabkennzeichnung)
| A.11.1 | Rhododendronhain (ohne Grabkennzeichnung) | 1.008,00 € |
|---|---|---|
| A.11.2 | Erhöhung A.11.1 aufgrund der gesonderten Gebühr für die Inschrift auf einem an Holzpalisaden angebrachten Edelstahlschild | 55,00 € |
| A.11.3 | Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.11.1) |
A.12 Wiesengrab – einstellig für Erde/Urne
(für eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung, einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren, stehende Grabkennzeichnung erforderlich)
| A.12.1 | Wiesengrab | 1.783,00 € |
|---|---|---|
| A.12.2 | Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/20 des Gebührensatzes A.12.1) |
A.13 Grabstätten für das ungeborene Leben
(Nutzungszeit: 10 Jahre, Grabstätte zur Selbstpflege)
| A.13.1 | Sondergrabstätte | 753,00 € |
|---|---|---|
| A.13.2 | Nachkauf (pro Jahr 1/10 des Gebührensatzes A.13.1) |
A.14 Urnenwand
Urnennischen für 2 Urnen in Urnenwänden
(einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, Grabkennzeichnung nach einheitlicher Gestaltung gemäß § 33 (14) der Friedhofssatzung der Stadt Eberswalde)
| A.14.1 | Urnenwand | 2.500,00 € |
|---|---|---|
| A.14.2 | Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.14.1) |
B Benutzungsgebühren für die Friedhofskapellen
(Gebühr je Trauerfeier)
| B.1 | Kapelle Waldfriedhof | 248,00 € |
|---|---|---|
| B.1.1 | Andachtsraum Kapelle Waldfriedhof (Nutzung für Urnenbeisetzungen – maximal 10 Personen je Andacht; bei Überschreitung der zulässigen Personenzahl wird die Gebühr B.1 erhoben) | 95,00 € |
| B.2 | Offener Andachtsraum Waldfriedhof | 66,00 € |
| B.3 | Kapelle Messingwerk | 133,00 € |
| B.4 | Kapelle Kupferhammer | 172,00 € |
| B.5 | Kapelle Biesenthaler Straße (Finow) | 248,00 € |
| B.6 | Kapelle Spechthausen | 58,00 € |
C Verwaltungsgebühren für die Aufstellung eines Grabmals / einer Grabeinfassung (Gebühr je Genehmigung)
| C.1 | Grabmal mit Fundament (einschließlich jährlicher Überwachung der Standfestigkeit) | 233,00 € |
|---|---|---|
| C.2 | Grabmal ohne Fundament | 93,00 € |
| C.3 | Grabeinfassung | 93,00 € |
D Sonstige Verwaltungsgebühren
| D.1 | Grabbereitung (Ausheben und Verfüllen), je angefangener Arbeitsstunde | 48,00 € |
|---|---|---|
| D.2 | Grabnachbereitung (wie Auffüllen eingesunkener Grabstellen, Setzen von Steinkanten), je angefangener Arbeitsstunde zzgl. benötigter Materialaufwand | 48,00 € |
| D.3 | Einweisung des Bestatters, je Grab | 58,00 € |
| D.4 | Gebühr für die Bestattung / Beisetzung außerhalb der Beisetzungszeiten, je Beisetzung / Bestattung | 48,00 € |
| D.5 | Jahresgenehmigung für das Befahren der Friedhöfe, je Genehmigung | 45,00 € |
| D.6 | Jahresberechtigungskarte für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof, je Berechtigungskarte | 45,00 € |
| D.7 | Bearbeitung von Nachforschungsanträgen, je angefangener Stunde | 61,00 € |
| D.8 | Bearbeitung von Umbettungsanträgen, je angefangener Stunde | 61,00 € |
| D.9 | Gebühren für zusätzliche Verwaltungsleistungen werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Eberswalde erhoben. |
§ 5### Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) vom 23.06.2011 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde Eberswalder Monatsblatt vom 11.07.2011, Jahrgang 19, Nr. 7, S. 8 – 9), zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) vom 21.11.2023 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde 10/2023 vom 29.12.2023, 31. Jahrgang, S. 7 – 8) außer Kraft.
Eberswalde, den 07.11.2025
gez. Götz Herrmann Bürgermeister