Friedhofssatzung
44 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Begriffsbestimmung
(1) Eine Grabstelle oder Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.
(2) Eine Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder - als Urnengrab - der Asche dient.
(3) Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung erfolgt als Erdbestattung oder als Feuerbestattung. Die Erdbestattung endet mit der Verbringung des Leichnams in die Erde. Die Feuerbestattung endet mit der Übergabe der Asche in die Erde oder an einen dafür vorgesehenen Beisetzungsort
§ 2 Paragraph 2
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Eberswalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Waldfriedhof, Freienwalder Straße
- Friedhof Finow, Biesenthaler Straße
- Messingwerkfriedhof, Erich-Steinfurth-Straße
- Friedhof Kupferhammer, Kurze Straße (geschlossen seit 24.03.2011)
- Friedhof Spechthausen
- Friedhof Nordend, Dr.-Zinn-Weg (geschlossen seit 22.10.2009)
- Garnisonsfriedhof Heegermühler Straße (geschlossen seit 2008)
(2) Diese Friedhofssatzung findet keine Anwendung auf den Bestattungswald „RuheForst Eberswalde“. Es gelten die gesonderte Friedhofssatzung für den Bestattungswald „RuheForst Eberswalde“ sowie eine Entgeltordnung.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Eberswalde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eberswalde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, sowie tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt auf Antrag zugelassen werden, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung ein ausreichendes Grabstättenangebot vorhanden ist.
(2) Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Urnenbeisetzung.
§ 4 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Eberswalde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Eberswalde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.
(5) Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. Wird ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben, sind den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten; durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Eberswalde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
- (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
- (3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet
- a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrräder, Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Eberswalde, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 erteilt wurde.
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzubieten,
- c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- d) Druckschriften zu verteilen sowie Werbung zu betreiben durch Schilder, Banner und ähnliche Webeträger,
- e) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck politischer Gesinnung zu tragen,
- f) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet oder verunglimpft werden,
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern sowie Abraum und Abfälle, die außerhalb des Friedhofs entstanden sind, auf den Ablageplätzen des Friedhofs zu entsorgen
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- i) Pflanzen, Blumen, Grabschmuck und sonstige Gegenstände außerhalb der eigenen Grabstätte wegzunehmen,
- j) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken
- k) Hunde nicht anzuleinen und nicht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, mit einem Maulkorb zu versehen sowie Hundekot nicht zu entfernen,
l) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
(4) Für schwerbehinderte Personen, die im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkmal gehbehindert (G) oder außergewöhnlich gehbehindert (AG) sind, erteilt die Stadt Eberswalde auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren des Waldfriedhofes. Die Genehmigung wird jedes Jahr gegen eine Gebühr auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung neu erteilt. Auf dem Friedhof ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Zur Ein- und Ausfahrt ist das durch die Friedhofsverwaltung bestimmte Tor zu nutzen. Fahrzeuge dürfen nur dort geparkt werden, wo sie nicht behindern. Bei Zuwiderhandlungen kann die Genehmigung entzogen werden.
(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung. Der Antrag ist spätestens 2 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
(6) Die Stadt Eberswalde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit
Gewerbliche Tätigkeit
(1) Alle Gewerbetreibenden bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Eberswalde, die erteilt wird, wenn die Gewerbetreibenden
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (jährlich vorzulegen).
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Jahresberechtigungskarte und wird jedes Jahr gegen Gebühr auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung neu erteilt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben bei der Antragstellung diejenigen Bediensteten zu benennen, die auf den Friedhöfen der Stadt Eberswalde tätig sind. Änderungen sind der Stadt Eberswalde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Buchstabe I dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Eberswalde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten gänzlich untersagt.
(5) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem
Friedhof keinerlei Abraum lagern. Ausgenommen ist der Aushub von Grabstellen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 verstoßen oder bei denen Voraussetzungen des Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Eberswalde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Grundsätze
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Eberswalde anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall sowie ein schriftlicher Auftrag auf Bestattung/Beisetzung vorzulegen. Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Hat die verstorbene Person unter einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten, ist dies bei der Anmeldung anzugeben.
(2) Die Stadt Eberswalde setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind nach Maßgabe der §§ 19 bis § 25 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes durchzuführen. Bei längeren Fristen ist sowohl eine offene Aufbahrung als auch das Anschauen des Verstorbenen durch Hinterbliebene nicht zu gestatten. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
(3) Bestattungen/Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Eberswalde sind zu folgenden Zeiten möglich:
Waldfriedhof, Friedhof Biesenthaler Straße, Messingwerkfriedhof, Friedhof Spechthausen Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr.
Bestattungen/Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Eberswalde. Es wird eine zusätzliche Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eberswalde erhoben.
§ 9 Paragraph 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, Urnen und Grabbeigaben, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltschonenden Material bestehen.
(2) Die Särge sollen die Maße von maximal Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe: 0,80 m haben. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt der Verantwortung der Stadt Eberswalde. Für das Ausheben und Verfüllen sowie für den Transport von Särgen und Urnen kann sich die Stadt Eberswalde der Leistung gewerblicher Unternehmen bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Eberswalde 20 Jahre. Bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit einheitlich für alle Friedhöfe 15 Jahre. Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist unbegrenzt.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung der Stadt Eberswalde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Eberswalde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Grabstätte.
(5) Umbettungen obliegen der Stadt Eberswalde, die sich hierzu befähigter Dritter bedienen kann. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Stadt Eberswalde bestimmt. Die Umbettung ist durch einen Bediensteten der Friedhofsverwaltung zu beaufsichtigen.
(6) Neben der Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Umbettungsantrages und die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Paragraph 13
Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Stadt Eberswalde bis zum Nachweis der Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung untersagen und Zwischenregelungen treffen.
(3) Unterschieden wird zwischen Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten.
Reihengrabstätten werden nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Die Beisetzungsstellen werden der Reihe nach vergeben. Die Nutzungszeit kann nicht verlängert werden.
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch Zahlung einer Reservierungsgebühr im Voraus erlangt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich. Die Nutzungsberechtigten können den Beisetzungsort auswählen. Im Falle einer Beisetzung/Bestattung muss ein Erwerb der restlichen Liegezeit zur Erfüllung der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen.
Erworben wird jeweils das Recht zur Nutzung einer einzelnen Grabstelle für die Dauer der Nutzungszeit. Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen über die einzelnen Grabarten.
(4) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
- Reihengrabstätten
a) Erdreihengräber nach § 17 b) anonyme Erdgemeinschaftsgräber nach § 19 c) Urnenreihengräber nach § 20 d) Urnengemeinschaftsgräber mit Platte nach § 22 e) anonyme Urnengemeinschaftsgräber nach § 23 f) Blumenwiese (Aschestreuwiese) nach § 26
- Wahlgrabstätten
a) Erdwahlgräber nach § 15 b) Urnenwahlgräber nach § 16 c) Wiesengräber nach § 18 d) Urnenhain nach § 21 e) Erinnerungsgarten nach § 24 f) Rhododendronhain nach § 25 g) Patenschaftsgräber nach § 30 h) Urnenwand nach § 31
-
Ehrengrabstätten nach § 27
-
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach § 28
-
Grabstätten für das ungeborene Leben nach § 29.
(5) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 2 genannten Friedhöfe zur Verfügung.
§ 14 IV. Grabstätten
Nutzungsrechte
- (1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht.
- (2) Für Reihengrabstätten wird ein einmaliges Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren bei Erdbestattungen und von 15 Jahren bei Urnenbeisetzungen verliehen.
Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. - (3)
-
- An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht verliehen, das sich bei Erdwahlgräbern, Urnenwahlgräbern und Patenschaftsgräbern auf 30 Jahre beläuft.
Es kann auf Antrag um bis zu 30 Jahre verlängert werden.
An den pflegefreien Wahlgräbern Urnenhain, Erinnerungsgarten, Rhododendronhain und Urnenhalle kann ein Nutzungsrecht von 15 Jahren, beim Wiesengrab von 20 Jahren erworben werden. Eine Verlängerung um weitere 15 bzw. 20 Jahre auf Antrag ist möglich. Eine weitere Verlängerung ist je nach Kapazität des Friedhofs möglich.
Die Stadt Eberswalde kann Erwerb und Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann bei zeitlicher Unterbrechung ein Neuerwerb erfolgen, vorausgesetzt, die Grabstätte wurde noch nicht beräumt und das Nutzungsrecht anderweitig vergeben. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechts ist eine Gebühr nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen Gebührensatzung zu entrichten. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb gültigen Satzung.
- An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht verliehen, das sich bei Erdwahlgräbern, Urnenwahlgräbern und Patenschaftsgräbern auf 30 Jahre beläuft.
-
-
- Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Mehrstellig sind nur die Grabstätten Erdwahlgrab, Urnenwahlgrab und Urnenwände.
-
- Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen und entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
Bei Wahlgrabstätten gemäß § 13 (4) kann ein Erwerb im Voraus nach Zahlung einer Reservierungsgebühr getätigt werden.
- Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen und entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
-
- Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Eberswalde und durch einen zweimonatigen Hinweis auf dem Friedhof hingewiesen.
-
- Eine Bestattung/Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit das Nutzungsrecht nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Im Falle einer Erweiterung der Grabstätte ist
das Nutzungsrecht für die Gesamtgrabstätte im Bedarfsfall durch Nachkauf auszugleichen.
- Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger oder eine natürliche Person seines Vertrauens zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf die
durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
verbundene Person; - b) auf die
volljährigen ehelichen, nichtehelichen Kinder und
Adoptivkinder; - c) auf die
Eltern; - d) auf die
volljährigen Geschwister; - e) auf die
volljährigen Enkelkinder; - f) auf die
Großeltern; - g) auf die
nicht unter a) bis f) fallenden Erben; - h) auf die
Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer
angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) und h) wird der Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Bestattung das Nutzungsrecht übernimmt.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 6 übertragen. Für die Nachfolge im Nutzungsrecht gilt Abs. 6 entsprechend.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt Eberswalde.
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Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
-
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
-
Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Härtefällen kann die Stadt Eberswalde einen Verzicht auf einen Teil der Grabstätte zulassen. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Grabnutzungsgebühr oder Reservierungsgebühr.
IV. Grabstätten
§ 15 Erdwahlgräber
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach § 33.
(2) Das einstellige Wahlgrab hat eine Größe von: Länge: 3,00 m Breite: 1,50m. Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Breite um 1,00 m. Bei bereits bestehenden Gräbern kann die Größe abweichen.
(3) Je Grabstelle kann nur 1 Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden.
(4) Je Grabstelle ist die zusätzliche Beisetzung von 2 Urnen möglich.
(5) Haustiere dürfen in einer Urne als Grabbeigabe beigesetzt werden.
§ 16 Paragraph 16
Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Gräber zur Beisetzung Verstorbener, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach § 33.
(2) Es wird unterschieden in: a) Urnenwahlgrab für eine Urne Größe: 1,00 m x 0,50 m b) Urnenwahlgrab für 2 Urnen Größe: 1,00 m x 1,00 m
(3) Haustiere dürfen in einer Urne als Grabbeigabe beigesetzt werden.
§ 17 Paragraph 17
Erdreihengräber
(1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jedem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(3) Die Grabstätten haben folgende Größe: a) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahres: Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahrs: Länge: 2,50 m Breite: 1,50 m
(4) Die namentliche Kennzeichnung auf der Grabstelle soll erfolgen.
§ 18 Paragraph 18
Wiesengräber
(1) Wiesengräber sind Grabstätten sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen, welche für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben werden. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet.
(2) Die Größe der Grabstelle beträgt 2,50 m x 1,50 m.
(3) Es besteht die Pflicht, die Grabstelle innerhalb einer Frist von 6 Monaten mit einem stehenden Gedenkstein von max. Breite: 0,75 m Höhe: 0,90 m namentlich zu
kennzeichnen. Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach § 40 dieser Satzung.
(4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.
§ 19 Anonyme Erdgemeinschaftsgräber
Anonyme Erdgemeinschaftsgräber
(1) Anonyme Erdgemeinschaftsgräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen innerhalb einer geschlossenen Anlage, die für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben werden. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet.
(2) Blumenschmuck und sonstige Gebinde sind an dafür vorgesehenen zentralen Plätzen abzulegen.
(3) Die Größe der Grabstelle beträgt 2,50 m x 1,50 m
(3) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.
§ 20 Urnenreihengräber
Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben.
(2) Die Grabstelle hat in der Regel eine Größe von: Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m.
(4) Die namentliche Kennzeichnung auf der Grabstelle soll erfolgen.
§ 21 Urnenhain
Urnenhain
(1) Beim Urnenhain handelt es sich um Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die sich in einem besonderen Umfeld befinden. Dies können sowohl Bäume und Gehölzgruppen sein, aber auch nicht mehr in Nutzung befindliche Grabstätten, die durch alte Grabeinfassungen besonders hervorgehoben werden.
(2) Je nach Beschaffenheit des Urnenhains sind liegende oder stehende Gedenksteine möglich. Die Abmaße können variieren und werden durch die Stadt Eberswalde je nach Wahl der Anlage vorgegeben. Des Weiteren gibt es Grabstätten, bei denen eine Verewigung auf einer dafür vorgesehenen gläsernen Grabplatte erfolgt; die Verewigung wird durch die
Friedhofsverwaltung veranlasst. Für die Urnenbeisetzung am Baum ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung eine namentliche Kennzeichnung möglich.
(3) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend Naturbelassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die Stadt Eberswalde.
(4) Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck sowie die Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt.
(5) Die Grabstelle hat in der Regel eine Größe von 0,25m x 0,25m.
§ 22 Urnengemeinschaftsgräber mit Platte
Urnengemeinschaftsgräber mit Platte
(1) In Urnengemeinschaftsgräber mit Platte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit in einer abgegrenzten Anlage beigesetzt. Die Größe der Grabstelle beträgt im Regelfall 0,25m x 0,25m. Neuanlagen können in Größe der Grabstelle und in der Gestaltung der Anlage variieren.
(2) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an eigens dafür vorgesehen Stellen abzulegen. Eine Bepflanzung der Grabstelle ist untersagt.
(3) Die Grabstelle ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit einer liegenden Natursteinplatte, im Sinne des § 33 Abs. 6, namentlich zu kennzeichnen. Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach § 40 dieser Satzung.
(4) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.
§ 23 Anonyme Urnengemeinschaftsgräber
Anonyme Urnengemeinschaftsgräber
(1) In anonymen Urnengemeinschaftsgräbern werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach innerhalb einer abgegrenzten Anlage auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m beigesetzt.
(2) Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet.
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an den dafür vorgesehenen zentralen Plätzen abzulegen.
(4) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.
§ 24 Paragraph 24
Erinnerungsgarten
(1) Im Erinnerungsgarten finden Urnenbeisetzungen in einem gärtnerisch gepflegten Umfeld statt. Die Dauer der Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Es ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts durch einen Nachkauf gemäß geltender Friedhofsgebührensatzung möglich.
(2) Im Erinnerungsgarten gibt es je nach Lage verschiedene Grabformen, die sich in Ihrer Ausstattung unterscheiden: a) Baumgrab : Die Grabstelle hat eine Größe von 0,25 m x 0,25 m. An einem Baum können acht Urnenbeisetzungen stattfinden. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. b) Urnengrab PK1: Die Grabstelle hat eine Größe von 0,25 m x 0,25 m. Die Pflege erfolgt extensiv durch die Friedhofsverwaltung. c) Urnengrab PK2 :Die Grabstelle hat eine Größe von 0,25m x 0,25 m. Die Pflege erfolgt intensiv durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach § 33 (11).
(4) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Eine Bepflanzung der Grabstelle ist nicht gestattet.
§ 25 Paragraph 25
Rhododendronhain
(1) Im Rhododendronhain finden Urnenbeisetzungen in einem natürlichen, waldähnlichen Umfeld statt. Die Dauer der Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Es ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts durch einen Nachkauf gemäß geltender Friedhofsgebührensatzung möglich.
(2) Die Grabstelle hat eine Größe von 0,25 m x 0,25 m.
(3) An einer Holzpalisade können acht Urnenbeisetzungen stattfinden.
(4) Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach § 33 (12).
(5) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Eine Bepflanzung der Grabstelle ist nicht gestattet.
§ 26 Paragraph 26
Blumenwiese (Aschestreuwiese)
(1) Auf einer Blumenwiese wird die Asche des Verstorbenen auf einer vorgegebenen Fläche verstreut. Der Akt der Beisetzung kann auch unter Betreuung des Bestatters durch die Angehörigen erfolgen. Die Urne dient nur als Gefäß und verbleibt nicht auf dem Friedhof. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und die Pflege ist extensiv.
(2) An einer Holzstele kann eine namentliche individuelle Kennzeichnung erfolgen. Die Gestaltung der Kennzeichnung richtet sich nach § 33 (13).
(3) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Eine Bepflanzung der Grabstelle ist nicht gestattet.
§ 27 Paragraph 27
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Eberswalde.
§ 28 Paragraph 28
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber.
(2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt Eberswalde verantwortlich.
(3) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabsteinen, Pflanzungen und anderen Gegenständen, die der einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.
§ 29 Paragraph 29
Grabstätten für das ungeborene Leben
(1) Es gibt zwei Grabarten:
(a) In der Urnengedenkstätte für das ungeborene Leben werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht besteht (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren), in Sammelurnen auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne beigesetzt. Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt Eberswalde verantwortlich. Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten.
(b) In den Gräbern zur Selbstpflege werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht besteht (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren) beigesetzt. Es handelt sich um einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Die Nutzungszeit beträgt 10 Jahre. Die Grabstelle kann nachgekauft werden. Die Angehörigen haben für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstelle. Die Grabstelle hat eine Größe von 0,50 m x 0,50 m.
§ 30 Paragraph 30
Patenschaftsgrabstätten
(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und der Denkmalschutzbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. Hierfür wird ein Patenschaftsvertrag geschlossen. Im Gegenzug erhält der Pate eine kostenfreie Reservierung bis zur ersten Belegung der Grabstätte.
(2) Beisetzungen dürfen nur in der Erde vorgenommen werden. Im Beisetzungsfall sind die für Erdwahlgräber fälligen Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Größe der Grabstätte wird in einem Patenschaftsvertrag festgelegt.
§ 31 V. Gestaltung von Grabstätten
Urnenwand
(1) In der Urnenwand befinden sich Urnennischen für zwei Urnen für eine Nutzungszeit von 15 Jahren. Das Nutzungsrecht wird mit Zahlung der Gebühr verliehen. Die Nutzungszeit beginnt mit der Zahlung. Die Urnennischen können gebührenpflichtig reserviert werden.
(2) Das Nutzungsrecht kann um bis zu 15 Jahre verlängert werden; es ist zu verlängern, soweit die Ruhezeit einer Beisetzung dies erfordert. Erfolgt keine Verlängerung, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung auf einer anonymen Urnenwiese nachbestattet. Alternativ können die Nutzungsberechtigten die Urne in eine andere Grabstätte umbetten lassen, an der ein Nutzungsrecht besteht. Die Umbettung muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller.
(3) Die Urnennischen werden mit Tafeln verschlossen. Die Tafeln sollen eine namentliche Kennzeichnung erhalten. Im Übrigen ist für die Gestaltung § 33 (14) maßgeblich.
(4) Die Urnen dürfen einschließlich Überurne einen Durchmesser von 25 cm und eine Höhe von 32 cm nicht überschreiten.
(5) Die Urnenhallen sind nur zur Beisetzung begehbar oder nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Plätzen zulässig. An anderen Stellen abgelegter Grabschmuck wird entfernt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 32 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Für ausgewählte Friedhofsbereiche kann die Stadt Eberswalde besondere Gestaltungsgrundsätze festlegen.
§ 33 Gestaltung von Grabmalen
Gestaltung von Grabmalen
- (1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe der Umgebung anpassen.
- (2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
- (3) Für Grabmale dürfen nur nach § 34 Abs. 2 - 4 BbgBestG gehandelte Natursteine, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze, witterungsbeständige und regionale Hölzer, Glas, Porzellan und Keramik verwendet werden.
- (4) Für die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale gelten folgende Regelungen: jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich;
- a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein;
- b) für Schriften, Ornamente und Symbole sind alle handwerklich vertretbaren Materialien zulässig, sie müssen ästhetisch gestaltet und dürfen nicht aufdringlich sein.
- (5) Stehende und liegende Grabmale sind zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur auf die Grabstätte gelegt werden. Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Reihengrabstätten - max. 0,75 m Breite und 0,90 m Höhe b) Wahlgrabstätten - max. 1,00 m Breite und 1,50 m Höhe c) Wiesengrabstätten - max. 0,75 m Breite und 0,90 m Höhe d) Urnenreihengrabstätten - max. 0,30 m Breite und 0,55 m Höhe e) Urnenwahlgrabstätten für 1 Urne - max. 0,30 m Breite und 0,55 m Höhe f) Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen - max. 0,65 m Breite und 0,80 m Höhe
Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens folgende Materialstärken aufweisen:
| Höhe bis 0,90 m | - 0,12 m |
|---|---|
| Höhe von 0,90 m bis 1,50 m | - 0,16 m |
| Höhe ab 1,50 m | - 0,18 m |
(6) Für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Platte sind liegende Grabplatten aus Naturstein zu verwenden. Die Grabplatte ist bündig mit dem Erdreich zu verlegen.
Es gelten folgende Abmaße:
| Länge: | 0,35 m |
|---|---|
| Breite: | 0,25 m |
| Materialstärke: | 0,06 m |
Inschriften oder Ornamente müssen bündig mit der Oberfläche der Platte abschließen. Bei Neuanlagen kann die Form und Größe des Steines abweichen und wird von der Stadt Eberswalde vorgegeben.
(7) Liegende Grabsteine dürfen bei Erdstellen nicht mehr als 15 % der Grabfläche bedecken. (8) Zusätzliche Gestaltungselemente zu Grabmalen sind nicht zulässig.
(9) Für Reihengrabeinfassungen gelten folgende Abmaße:
Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr:
| Länge: | 1,20 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Materialstärke: | 0,06 m |
Gräber für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahrs:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 1,50 m |
| Materialstärke: | 0,06 m |
(10) Im Urnenhain gibt es je nach Lage und Beschaffenheit der Grabstätte verschiedene Arten der Grabmalgestaltung. Diese werden nach Art des Urnenhains von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Danach sind in der Regel zulässig:
Urnenhain im Revier 17 - stehender Stein mit den
| Waldfriedhof | Abmaßen (B/H/T) 0,30 m x 0,40 m x 0,12m |
|---|
Urnenhain im Revier 38 - liegender Stein mit den
| Waldfriedhof | Abmaßen (B/H/T) 0,35 m x 0,25 m x 0,06 m |
|---|
Urnenhain im Revier 31 - gläserne Gemeinschaftsgrabplatte, auf der durch
| Waldfriedhof | die Friedhofsverwaltung eine Beschriftung angebracht wird; hierfür ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. |
|---|
Urnenhain im Revier 42 – liegender Naturstein mit der Option der Kennzeichnung Waldfriedhof mit erhabenen Buchstaben.
Urnenhain
Friedhof Messingwerk – Holzstele mit Natursteinplatte (B/H/T) 0,30 m x 0,15 m x 0,02 m
(11) Für den Erinnerungsgarten sind je nach Ausstattung folgende Grabmalgestaltung vorgesehen:
a) Baumgrab:
Innerhalb der Anlage werden durch die Friedhofsverwaltung Naturstein- oder Holzstelen errichtet, die mit Naturstein- oder Holzplatten folgender Abmaße versehen werden können:
| Länge: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,15 m |
| Materialstärke | 0,02 m |
Innerhalb der Anlage werden durch die Friedhofsverwaltung Sockel errichtet, die mit Steinquadern folgender Maße versehen werden können:
| Länge: | 0,20m |
|---|---|
| Breite: | 0,20m |
| Tiefe: | 0,25m |
Die Quader verbleiben nach Ablauf der Nutzungszeit im Grabrevier.
b) Urnengrab PK 1:
stehender Stein / Stele aus Naturstein mit den Maßen : max. Höhe 0,60 m, max. Breite 0,25 m, Stärke 0,10 m
c) Urnengrab PK 2:
liegender naturbelassener Feldstein / Findling mit den Maßen: max. Höhe 0,30 m , Breite 0,40 m , Stärke 0,30 m
(12) Für den Rhododendronhain ist folgende Grabmalgestaltung vorgesehen:
stehende Hartholzpalisade auf der durch die Friedhofsverwaltung ein Edelstahlschild mit einer Inschrift angebracht werden kann. Hierfür ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Abmaße Edelstahlschild: 0,14 m x 0,09 m. Die Stadt Eberswalde garantiert nicht für die Schadfreiheit der Edelstahlschilder bis zum Ende der Liegezeit.
(13) Auf der Blumenwiese stehen an den Blumenablageplätzen Holzstelen an denen individuell gestaltete Schilder angebracht werden können.
Diese Schilder dürfen aus Holz, Stein, Metall, Glas, Porzellan und Keramik bestehen und dürfen variabel in der Form die Abmaße von 0,14 m x 0,09 cm nicht überschreiten.
(14) Die Tafeln zur Abdeckung der Urnennischen sollen einheitlich 0,02 m stark aus Stein sein und werden mit einer einheitlichen reversiblen geschraubten Verbindung in den
Urnennischen angebracht. Höhe und Breite variieren je Urnenhalle. Die Tafeln sind Eigentum der Nutzungsberechtigten. Eine Kennzeichnung auf der Tafel ist wünschenswert.
§ 34 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Eberswalde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zu einem Jahr nach Bestattung / Beisetzung zulässig.
(2) Die Anträge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks vom Auftraggeber oder über den Steinmetz zu stellen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu Materialkennwerten und Abmessungen.
Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
| Grabdenkmal: | Material, Höhe, Breite, Dicke |
|---|---|
| Sockel: | Material, Höhe, Breite, Dicke |
| Verankerung: | Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe |
| Einfassung: | Material, Länge, Höhe, Dicke |
| Gründung: | Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z.B. Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe |
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Veränderung nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.
(4) Abweichende Maße können auf Antrag genehmigt werden.
§ 35 Anlieferung
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Eberswalde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Einbau von der Stadt Eberswalde überprüft werden können.
§ 36 Paragraph 36
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Stadt Eberswalde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 37 Paragraph 37
Unterhaltung, Verkehrssicherheit
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Eberswalde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Eberswalde innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, ist die Stadt Eberswalde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
§ 38 VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Beräumung von Grabstätten
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Eberswalde aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese vom Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen.
(2) Erfolgt dies nicht, kann die Stadt Eberswalde einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Eberswalde von der Grabstätte entfernt werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, des Ablaufs des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Werden die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Eberswalde.
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 39 Grundsätze
- (1) Alle Grabstätten müssen nach Maßgabe der Vorschriften des §§ 32 und 33 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 5 Satz 3 bleibt unberührt.
- (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in die Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Stadt Eberswalde berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurück zu schneiden oder entschädigungslos zu entfernen.
- (3) Grabstätten dürfen nicht mit Sand, Kies, Kieselsteinen oder ähnlichem Material abgedeckt werden.
- (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Für die Rechtsnachfolge für das Nutzungsrecht bei Reihengräbern gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.
- (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- (6) Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung herzurichten.
- (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Eberswalde.
- (8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Stadt Eberswalde zurück. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände der Grabstätte gehen entschädigungslos auf die Stadt Eberswalde über, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechts beseitigt werden.
§ 40 VII. Trauerfeiern
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Eberswalde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen oder dies zu veranlassen.
Ist der Nutzungsberechtigte einer Reihengrab-/Urnenreihengrabstelle nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 1- monatiger Hinweis auf der Grabstelle bzw. auf der Grabstelle. Wird dieser Aufforderung nicht gefolgt, können Reihengräber/Urnenreihengraber von der Stadt Eberswalde nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Eberswalde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung und ein 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Trauerfeiern
§ 41 VIII. Schlussbestimmungen
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Kapelle/Trauerhalle des jeweiligen Friedhofs, am Grab oder an einem der offenen Andachtsplätze abgehalten werden. (2) Eine offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Kapelle/Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands des Leichnams bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Eberswalde.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 42 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Eberswalde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für Amtshandlungen sind Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eberswalde zu entrichten.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. 1) entgegen § 6 auf dem Friedhof
- a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräte aller Art befährt.
Ausgenommen sind Fahrräder, Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobil sowie Fahrzeuge der Stadt Eberswalde, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 erteilt wurde, - b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
- c) gewerbsmäßig filmt oder fotografiert,
- d) Druckschriften verteilt oder durch Schilder, Banner und vergleichbare Werbeträger Werbung betreibt,
- e) öffentliche Versammlungen oder Aufzüge durchführt, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes
- f) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
- g) Abraum und Abfälle, die durch Grabpflege entstehen, außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert oder Abraum und Abfälle, die außerhalb des Friedhofs entstehen, in den Abfallplätzen des Friedhofs entsorgt,
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- i) Pflanzen, Blumen, Grabschmuck und sonstige Gegenstände außerhalb der eigenen Grabstätte wegnimmt,
- j) lärmt und spielt, lagert und Alkohol trinkt
- k) Hunde nicht anleint und nicht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, mit einem Maulkorb versieht sowie Hundekot nicht beseitigt,
- l) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt.
- entgegen § 7 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Zulassung auf dem Friedhof ausübt oder gegen die im OWiG festgelegten Vorschriften verstößt,
- entgegen § 9 Särge, Ausstattungen, Sargausstattungselemente Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- entgegen § 18 Abs. 3 die Grabstätte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit einem stehenden Gedenkstein im Sinne des § 33 Abs. 5 c) kennzeichnet,
- entgegen § 22 Abs. 3 die Grabstätte nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten mit einer Gedenkplatte im Sinne des § 33 Abs. 6 kennzeichnet,
- entgegen § 33 - 35 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert, diese nicht vorschriftsmäßig anliefert bzw. bei der Aufstellung nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,
- entgegen § 37 Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- entgegen § 39 die Grabpflege vernachlässigt.
- entgegen § 8 Abs. 1 die Bestattung nicht anmeldet. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro.
§ 44 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Eberswalde vom 26.10.2021 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde 12/2021 vom 29.12.2021, Jahrgang 29, S. 6 – 16) außer Kraft.
Eberswalde, den 07.11.2025
Götz Herrmann Bürgermeister
Siegel