Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Clemens Drolshagen
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofssatzung
der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Clemens in Drolshagen.
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1
Geltungsbereich
(1) These Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der St. Clemens Kirchengemeinde in 57489 Drolshagen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 - Bestattungsgesetz BestG NRW - ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
# § 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen, oder ihren letzten Wohnsitz in Drolshagen gehabit haben. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbruchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde sind oder ihren Wohnsitz in Drolshagen haben.
(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen oder von Personen, die nicht zuletzt ihren Wohnsitz in Drolshagen gehabit haben, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.
# § 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile konnen durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Drolshagen für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verflügung gestellt. Außen dem kann er die Umbet-tung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegeben Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
# § 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen ausführten;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihren den Zugang zum Friedhof zu ermöglich;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
# § 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher Hinsicht geeignet und zuverlüssig sind und ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gartnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. eine nicht korrekt dimensionierte Abmessung von Sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlüssig eingestuft.
Fachlich geeignet sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(3) Der Gewerbetriebende verfügt über eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit auf dem Friedhof und weist dies durch die Bestätigung des Versicherers nach.
(4) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlangerungen der Arbeitszteiten zulassen.
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, dieriotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.
# III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
# § 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen.
(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen.
(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäß an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einascherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einascherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
# § 8
Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglich wird.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
# § 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.
# § 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
# § 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Grunde gerecht fertigt ist.
Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die in § 13 Abs. 1 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 5. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.
(8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
# IV. Grabstätten
# § 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und damit der Kirchengemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten § 13 a.)
b) Reihengrabstätte mit Teilpflege § 13 b.)
c) Wahlgrabstätten § 14 a.)
d) Wahlgrabstätten mit Teilpflege § 14 b.)
e) Urnenreihengrabstätten § 15 Abs. 3
f) Urnenwahlgrabstätten § 15 Abs. 4
g) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten § 16
- als Reihengrabstätten
- als Urnenreihengrabstätten
- als Urnenreihengrabstätten mit einem gemeinsamen Gedenkzeichen § 17.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, einer Grabstättenform oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
# § 13
Reihengrabstätten
a.) Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zu-lassig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Totund Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Dabei darf die Ruhefrist des Erstbestatteten nicht übersritten werden.
(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten:
Lange: 1,20 m
Breite: 0,80 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Lange: 2,10 m
Breite: 1,20 m
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen.
b.) Reihengrabstätten mit Teilpflege
(1) In Abweichung zu Absatz a.) (3) darf In Reihengrabstätten mit Teilpflege ausschließlich nur eine Leiche bestattet werden. Jegliche zusätzliche Bestattung in derselben Grabstelle auch unter Einhaltung der Gesamtruhezeit ist ausgeschlossen.
(2) Nach Ablauf von 10 Jahren entfernt die Kirchengemeinde nach vorheriger Ankündigung die Bepflanzung, Grabschmuck sowie das Grabmal bzw. bauliche Anlagen einschließlich der seitlichen Einfassung und der Fundamente. Ab diesem Zeitpunkt pflegt und unterhält die Kirchengemeinde die Grabstätte. Die Übergabe der Pflege und Unterhaltung an die Kirchengemeinde wird unwiderruflich auf zehn Jahre nach der Beisetzung festgelegt und kann auch auf Antrag nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Die Unterhaltung dieser Grabstätten durch die Kirchengemeinde erfolgt ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit (z.B. Raseneinsaat). Ab diesem Zeitpunkt der Pflege durch die Kirchengemeinde ist bei den Reihengrabstätten in Teilpflege keine weitere Gestaltung möglich. Das Abstellen von Grablichtern, Schalen, Blumen oder Grabschmuck jeglicher Art ist ab diesem Zeitpunkt untersagt. Sollten sie trotzdem abgelegt bzw. abgestellt werden, werden sie vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt. Der Ort der Grabstelle ist durch die Gravur des Vor- und Zunamens in den Randstein zum Weg hin dauerhaft über die gesamte Ruhezeit erkennbar. Dieser Randstein wird einschließlich der Namensgravur durch die Kirchengemeinde angefertigt und gesetzt.
(3) Sofern sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten § 13 a) entsprechend.
# § 14
Wahlgrabstätten
a.) Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Kirchengemeinde festgelegt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden nur mit zwei oder mehreren Grabstellen vergeben.
Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,20 m
(3) In erstmalig erworbenen Wahlgrabstätten kann jede Grabstelle nur einmal mit einer Leiche belegt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren.
Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt worden ist. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstände hingeswiesen.
(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit, ohne Anspruch auf Ent-schädigung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
(9) Das Ausmauern und Umfrieden (Hecken, Zäune) von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
# b.) Wahlgrabstätten mit Teilpflege
(1) Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Nutzungsberechtigte auf Wunsch die Grabstände durch die Kirchengemeinde pflegen und unterhalten setzen. Voraussetzung ist, dass der Nutzungsberechtigte das Grabmal bzw. bauliche Anlagen einschließlich der Einfassung und der Fundamente auf eigene Kosten entfern. Die Unterhaltung dieser Grabstände erfolgt durch die Kirchengemeinde entsprechend der Grabstände ohne Gestaltungsmöglichkeit (z.B. Raseneinsaat). Ab dem Zeitpunkt der Pflege durch die Kirchengemeinde erhalten die Wahlgrabstände in Teilpflege keine weitere Gestaltung. Das Abstellen von Grablichtern, Schalen, Blumen oder Grabschmuck jeglicher Art ist ab thisem Zeitpunkt nicht zulässig. Sollen sie trotzdem abgelegt bzw. abgestellt werden, werden sie vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt.
(2) Für die Zeit der Pflege durch die Kirchengemeinde wird für die gesamte Grabstände eine Gedenktafel flachbündig eingelegt.
Der Nutzungsberechtigte ist für die Bestellung und den Erwerb der Gedenktafel zuständig. Die Kirchengemeinde übernimmt die Aufbringung der Gedenktafel auf der Grabstätte.
Die maximalen Ausmaße einer solchen Platte sind: Länge 40 cm, Breite 60 cm. Sie muss zwischen 8cm und 12 cm dick sein und der Art nach geeignet sein ebenerdig eingelegt zu werden (z.B. nicht weiß, nicht feuchtigkeitsaufsaugend, keine erhabenen Buchstaben).
(3) Sofern sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten § 14 a.) entsprechend.
# § 15
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
d) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
e) Urnenreihengrabstätten mit einem gemeinsamen Gedenkzeichen.
(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und die Grabstelle einer Urnenwahl-
grabstätte haben jeweils folgende Maße:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Kirchengemeinde festgelegt wird.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Die Kirchengemeinde kann auf Antrag die Beisetzung einer weiteren Urne pro Grabstelle gestatten. Ist eine Grabstelle mit einer Erdbestattung oder einer Urne belegt, kann die Beisetzung einer weiteren Urne in der Grabstelle erfolgen. Eine Erdbestattung auf einer mit einer Urne belegten Grabstelle ist nicht möglich.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13 a.) für die Urnenreihengrabstätten entsprechend und die Vorschriften für die Wahlgrabstätten (§ 14 a.) entsprechend für Urnenwahlgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
# § 16
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als
Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Totenaschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie die
Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und
gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt.
(2) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes Grabmal keine weitere Gestaltung. Die Grabmale können nur aus einem von der Kirchengemeinde vorgelegten Sortiment ausgewählt werden. Die Kirchengemeinde ist für die Bestellung und Errichtung des Grabmals, auf dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum befinden, zuständig. Das Abstellen von Schalen, Blumen oder Grabschmuck jeglicher Art auf der
Grabstätte ist nicht möglich. Grablichter können ausschließlich an dafür vorgesehenen Plätzen (z.B. Kapelle) aufgestellt werden. Sollten sie trotzdem abgelegt bzw. abgestellt werden, werden sie vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten die Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 13 a.) und für die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 6) entsprechend.
# § 17
Urnenreihengrabstätten mit einem gemeinsamen Gedenkzeichen
(1) Urnenreihengrabstätten mit einem gemeinsamen Gedenkzeichen werden auf einem separat ausgewiesenen Gräberfeld angelegt. Sie werden wie die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Aschenbeisetzung zugeteilt.
(2) An einem zentralen Ort des Gräberfeldes (z. B. Steele, Baum) erfolgt die namentliche Nennung der/des Verstorbenen. Die Kirchengemeinde ist für die Ausführung der namentlichen Nennung, mit Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Sterbedatum zuständig. Das Abstellen von Schalen, Blumen oder Grabschmuck jeglicher Art auf der Grabstätte ist nicht möglich. Grablichter können ausschließlich an dafür vorgesehenen Plätzen (z.B. Kapelle) aufgestellt werden. Sollten sie trotzdem abgelegt bzw. abgestellt werden, werden sie vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Urnenreihengrabstätten mit einem gemeinsamen Gedenkzeichen die Vorschriften für die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 6) entsprechend.
# § 18
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
# V. Gestaltung der Grabstätten
# § 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
# VI. Grabmale und bauliche Anlagen
# § 20
Gestaltungsvorschriften
für Grabmale und Einfriedungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Nicht zugelassen sind insbesondere
a) grellweiße Werkstoffe;
b) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern;
c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein;
d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck;
e) Olfarbenanstrich auf Steingrabern;
f) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden bei Herstellung aus zerkleinerten reinen Natursteinkornungen. Auch der Kernbeton muß gebrochenes Natursteinmaterial bei sachgemäßer Kornzusammenstellung enthalten. Die Oberfläche des Betonsteinwerkes ist nicht geschliffen, sondern handwerksgerecht zu behandeln;
g) Grabplatten, auch wenn diese nur Teilflächen der Grabstände abdecken.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m (einschl. Sockel), Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m, Maximalstärke 0,25 m;
2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Hochstlange 0,40 m, Mindeststarke 0,12 m, Maximalstarke 0,20 m;
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,10 m (einschl. Sockel), Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m, Maximalstärke 0,25 m;
2. liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Hochstlange bis 0,70 m, Mindeststarke 0,12 m, Maximalstarke 0,20 m;
c) auf Wahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale:
bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig:
Höhe bis 1,10 m (einschl. Sockel), Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,12 m, Maximalstärke 0,25 m;
2. liegende Grabmale:
aa) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Maximalhöhe 0,20 m;
bb) bei mehr als zweistelligen Grabstellen: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Maximalhöhe 0,20 m;
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
1. liegende Grabmale: Gröbe bis 0,40 m x 0,40 m, Maximalhöhe 0,20 m;
2. stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m (einschl. Sockel), Breite bis 0,35 m, Mindeststärke 0,12 m, Maximalstärke 0,25 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m (einschl. Sockel), Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m, Maximalstärke 0,25 m;
2. liegende Grabmale mit Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Maximalhöhe 0,20 m;
(4) Grabstätten sind ausschließlich mit Grauwacke einzufrieden. Die Stärke der Einfriedung beträgt 0,05 m. Die Einfriedung umschließt das Grab und darf lediglich vom Grabmal bzw. dessen Sockel unterbrochen werden. Von diesen Vorgaben ist einzig der Randstein ausgeschlossen, der die Reihengräber mit Teilpflege zum Weg hin abgrenzt. Dieser enthält den eingravierten Namen des Verstorbenen und kann in Material und Stärke abweichen. Die Ausführung dieses Randsteins legt die Kirchengemeinde fest.
(5) Grabstätten werden grundsätzlich ohne Zwischenräume angelegt.
# § 21
Zustimmungserfordernis
(1) Für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen muss ein schriftlicher Antrag durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten bei der Kirchengemeinde zur Genehmigung eingereicht werden. Hierfür sind die von der Kirchengemeinde zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach Vorliegen des genehmigten Antrages begonnen werden.
Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten/Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Grabmalantrag umfasst:
a.
• Das Antragsformular mit folgenden Angaben:
Zeichnung mit genauen Maßangaben:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Stärke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Stärke
Abdeckplatte: Material, Höhe, Breite, Stärke
Einfassung: Material, Höhe, Breite, Stärke
• Die sicherheitsrelevanten Daten
Verankerung: Dübelmaterial, Dübeldurchmesser, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Gründung: Gründungsart mit Angabe Betongüte und Fundamentabmessungen
b. Die Bearbeitung, Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole
c. Ggf. Angaben über vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen.
(3) Die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulicher Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde.
(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein
a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natur-steinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder
c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.
Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.
(5) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
(7) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
### § 22
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Kirchengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.
### § 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.
(2) Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK e.V.), Ausgabe Februar 2019. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die regelmäßige Prüfung der Grabmalanlagen.
(3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetzbetrieb oder sonstige Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Kirchengemeinde spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Abnahmebescheinigung vorzulegen. Diese muss die Bestätigung enthalten, daß das Grabmal mit Last kontrolliert wurde und diese Prüfung nachvollziehbar dokumentiert wurde. Anstelle dieser Bestätigung kann die Dokumentation dieser Abnahmeprüfung der Abnahmebescheinigung beigelegt werden.
(5) Grabsteine sind so zu fundamentieren, daß es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.
(6) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals oder anderer baulicher Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen oder den Vorgaben der Friedhofssatzung setzen die Kirchengemeinde der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Überarbeitung des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen entsprechend der Anzeigeunterlagen bzw. der Friedhofssatzung. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Kirchengemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(7) Die regelmäßige Standsicherheitskontrolle der Grabmalanlagen erfolgt nach der „Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen" des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschland e.V. (These Anleitung befindet sich im Anhang der TA Grabmal.)
# § 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten/Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Sichern oder Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, sowie die Kirchengemeinde nicht große Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betei-ligen.
# § 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten ohne Teilpflege/Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamentierung zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
# VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
# § 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten/Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstände abräumt.
(4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten/Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und andere Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
# § 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die gartnerische Herrichtung und die Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung keiner zusätzlichen Anforderungen.
(2). Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(3) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern
b) das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem (Ausnahme: Einfassungen gemäß § 19 Abs. 4)
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
## § 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.
## VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
## § 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle bestimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens ½ Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
# § 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen darauf im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche staat.
(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietatsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widerprechen wurde.
(5) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(6) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
# IX. Schlussvorschriften
# § 31
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
# § 32
Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
# § 33
Gebühren
Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
# § 34
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 18. Januar 2023 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung, frühestens jedoch am 01. Februar 2023, in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09. Juni 2015 außer Kraft.
Drolshagen, 18. Januar 2023
Der Kirchenvorstand
Vorsitzender
Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 16. Feb. 2023
Az.: 17/1522.20.30#73601/206/1-2021
Erzbischofliches Generalvikariat
K. K. Mecke
A handwritten signature in black ink, appearing to read 'K. K. Mecke'.
Veröffentlichung
ausgehängt:
abgehängt: