Kath. Kirchengemeinde St. Joseph Drolshagen-Bleche
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Joseph in 57489 Drolshagen-Bleche hat mit Beschluss vom 27.05.2024 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
## § 1 Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
## § 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
## § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
## § 4 Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
## § 5 Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
## § 6 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
## § 7
# Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
## § 8
### Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 27.05.2024 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.07.2019 außer Kraft.
Drosch.-Blache, 27.05.2024
Ort, Datum
der
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt!
Paderborn, den 11.07.2024
Az.: 6.101/2234, 20.10.2024/2161-2019
Erzbischofliches GMBH
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 29.07.24 Az: 48.4 - 11
Bezirksregierung Arnsberg
Auftrag
Feldner
# Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
# I. Grabnutzungsgebühren
# 1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (\$ 14 der Friedhofssatzung) 150,00 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 440,00 € (\$ 14 der Friedhofssatzung)
c) Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 2000,00 € (\$ 18 der Friedhofssatzung)
d) Urnenreihengrabstätte (\$ 16 der Friedhofssatzung) 425,00 €
e) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 1950,00€ (\$ 18 der Friedhofssatzung)
# 2. Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 415,00 €) (§ 15 der Friedhofssatzung) 830,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen (pro Grabstelle 400,00 €) (§ 16 der Friedhofssatzung) 800,00 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# 3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
# 4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 27,66 € der Nacherwerbsgebühr der Wahlgrabstätte und 26,66 € der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
# III. Gebühren für die Bestattung
# 1. Leichenkammer
a) Benutzung der Leichenkammer
wird durch den Totenkapellen Bauverein gesondert in Rechnung gestellt.
# 2. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
a) für eine Erdbestattung
Die Kosten für das Aushaben und das Verfüllen der Grabstelle werden durch eine gesonderte Rechnung eines beauftragten Unternehmens erhoben.
b) für eine Urnenbeisetzung
Die Kosten für das Aushaben
und das Verfüllen der Grabstelle
werden durch eine gesonderte
Rechung eines beauftragten
Unternehmens erhoben.
# IV. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung
1. Ausgrabung
a) Grundgebühr
b) Ausgrabung
50,- €
Die Kosten für das Aushaben
und das Verfüllen der Grabstelle
werden durch eine gesonderte
Rechung eines beauftragten
Unternehmens erhoben.
Ausgrabung und Umbettung auf demselben Friedhof
a) Grundgebühr
b) Ausgrabung
50,- €
Die Kosten für das Aushaben
und das Verfüllen der Grabstelle
werden durch eine gesonderte
Rechung eines beauftragten
Unternehmens erhoben.
# V. Sonderleistungen
Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen, die dem Friedhofsträger bzw. der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Grabherstellung, -unterhaltung oder -beseitigung entstehen, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten verrechnet.
# VI. Sonstige Gebühren
Die Gebühr für Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. Vor Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten beträgt 40,00 € pro Grabstelle und Jahr.
Hinweis: Die Grabstätte ist abzuräumen und wird eingeebnet.
# VII. Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).