Gebührenordnung – Dresden

Vollständige Gebührenordnung für Dresden.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden gelegenen städtischen Friedhöfe: Nordfriedhof, Heidefriedhof, Urnenhain Tolkewitz und Friedhof Dölzschen.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens Dresden sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 27 Abs. 22 UStG ab dem 01.01.2025 geschuldet.

(3) Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen berechnet.

§ 3 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung der/des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.

(2) Die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes und die Beräumung des Steines des Urnengemeinschaftsgrabes entstehen vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(3) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

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Friedhofsgebührensatzung

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(4) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 5 Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 26. März 2020 außer Kraft.

Dresden, 17. November 2023

gez. Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Dresden

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Friedhofsgebührensatzung

Anlage

Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Städtischen Friedhöfe (Gebührenverzeichnis)

A. Benutzungsgebühren

Original-Gebührenordnung als PDF

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