Friedhofssatzung – Dresden

Vollständige Friedhofssatzung für Dresden.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden gelegenen und durch den Eigenbetrieb Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt, verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen:

  • Heidefriedhof
  • Urnenhain Tolkewitz
  • Nordfriedhof
  • Friedhof Dölzschen

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

Die Friedhöfe werden als gemeinsame öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Dresden betrieben. Sie dienen der Bestattung von menschlichen Leichen, Fehlgeburten und Föten, der Beisetzung von Urnen, sie erfüllen aufgrund ihres hohen Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit und dienen der Erhaltung historisch wertvoller Grabstätten. Der Urnenhain Tolkewitz steht ausschließlich der Beisetzung von Urnen zur Verfügung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

(1) Nutzungsberechtigte Person im Sinne dieser Satzung ist der/die Inhaber/in des Stellenscheins. Für Urnengemeinschaftsanlagen erhalten die nutzungsberechtigten Personen keinen Stellenschein, da keine Erweiterung des Nutzungsrechts möglich ist. (2) Dienstleistungserbringer/-innen im Sinne dieser Satzung sind Bestatter/-innen/, Bildhauer/-innen, Gärtner/-innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.

§ 4 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Urnen von Verstorbenen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, ist den nutzungsberechtigten Personen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf einem städtisch verwalteten Friedhof zur Verfügung zu stellen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Ist die Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgräbern noch nicht abgelaufen, erfolgt im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Landeshauptstadt Dresden eine Umbettung auf einen anderen kommunalen Friedhof. Satz 2 gilt entsprechend im Fall der Schließung gemäß Abs. 2, soweit Umbettungen erforderlich werden. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid (5) Ersatzgrabstätten gemäß Abs. 2 und 3 werden von der Landeshauptstadt Dresden kostenfrei, in gleichwertiger Weise wie die geschlossenen oder aufgehobenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen, insbesondere bei extremen Wetterereignissen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle; Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung; Fahrräder dürfen nur die asphaltierten Hauptwege befahren; die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10km/h) fahren;

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b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne Auftrag der Angehörigen oder ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren sowie zu filmen; e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern; h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen, Sport zu treiben, zu picknicken und zu grillen, Lagerfeuer zu machen sowie zu lagern; j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen; k) Hunde unangeleint mitzuführen; l) am Teich den bepflanzten Teichrand oder die Wasserfläche zu betreten; m) im Teich zu baden; n) im Teich Tiere baden zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden. Musikalische Darbietungen sind dem Anliegen der jeweiligen Veranstaltung anzupassen und zur Unterbindung des Missbrauchs, der Friedhofsverwaltung mit der Beantragung textlich einzureichen. (5) Am Grab oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser sowie ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. Eine Verwahr- und Kostenersatzpflicht besteht nicht. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.

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§ 7 Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer/-innen und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer/-innen sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. c) dieser Satzung dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der festgesetzten Öffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer/-innen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringer/-innen, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt. (3) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind auf den Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllung der Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen.

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(4) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen befähigten Personen bis zur Grabstätte getragen und gesenkt werden kann. Die Urne kann auch von Angehörigen bis zur Grabstätte getragen werden. (5) Särge und Urnen werden unterirdisch grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem umgebenden Erdreich abgesenkt. Urnen können auch oberirdisch im Columbarium Urnenhain Tolkewitz beigesetzt werden. (6) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mussten.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Grabbeigaben¹)

Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Grabbeigaben¹)

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen müssen Särge aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargausstattung und Grabbeigaben.¹) (2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 80 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Für Särge mit abweichenden Maßen, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Bei oberirdischen Beisetzungen im Columbarium ist eine Urnenhöhe von maximal 28 cm zulässig. (5) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Beisetzung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann von der Bestatterin/dem Bestatter oder den Angehörigen eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihr/ihm verwendeten Materialien fordern. (6) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

¹) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021, Seite 13

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(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeiten

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Urnen Verstorbener beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Fehlgeborene und Leichen beträgt für Kinder, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, für ältere Verstorbene 20 Jahre.

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwaltung. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus der Sarggemeinschaftsanlage, den Urnengemeinschaftsanlagen, Urnengemeinschaftsgräbern und der Baumgrabanlage werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichenreste oder Urnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung aus Wahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsgräbern mit Namensnennung auch in Grabstellen aller Art umgebettet werden. ¹) (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person (§ 3 Abs. 1 dieser Satzung). Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzung können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.

¹) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021, Seite 13

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(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragstellerin/der Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht kann durch eine natürliche Person erworben werden. Die Vergabe des Nutzungsrechtes schließt eine gewerbliche Nutzung aus. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte an juristische Personen vergeben. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen; b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen inkl. Urnennischen (Columbarium) und Wahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattungen; ¹) c) Gemeinschaftsanlagen

  • Sarggemeinschaftsanlagen,
  • Urnengemeinschaftsanlagen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
  • Urnengemeinschaftsgräber mit Grabmal,
  • Baumgrabanlage,
  • Fehlgeburtenanlage; d) Besondere Grabstätten. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (5) Die Änderung der Anschrift und des Namens von nutzungsberechtigten Personen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (6) Das zu einer Grabstätte gehörende Hinterland muss bei Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte mit erworben werden. Beisetzungen im Hinterland sind unzulässig.

¹) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021, Seite 13

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(7) Lebzeitenstellen können von der Friedhofsverwaltung für max. 20 Jahre vergeben werden, wenn die Beisetzung in ein Wahlgrab später ansteht. Ansonsten gelten die Bestimmungen eines Wahlgrabes und Urnenwahlgrabes. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerberin/der Erwerber für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfolgerin/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes der/des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerin/eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die Kinder; c) auf die Eltern; d) auf die Geschwister; e) auf die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach §7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII) in der jeweils geltenden Fassung; f) auf die Großeltern; g) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; h) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade; i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat die/der jeweils älteste nutzungsberechtigte Person Vorrang vor der/dem Jüngeren. (9) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 8 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Die Zustimmung dieser Personen zur Übernahme des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (10) Jede Nachfolgerin/jeder Nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (11) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Bepflanzung und zur Pflege der Grabstätte. Für Urnenwahlgräber am Einzelbaum, am Gruppenbaum und Partnergräber auf dem Heidefriedhof gilt § 15 Abs. 7 bis 9 dieser Satzung. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

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(14) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch die nutzungsberechtigte Person zu beräumen. Sind im Boden nicht zersetzte Urnen vorhanden, werden diese auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Friedhofsverwaltung tiefer gesetzt. Näheres zur Entfernung des Grabmals ergibt sich aus § 26 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden vergeben werden. Die Nutzungsdauer entspricht der Ruhezeit und ist nicht verlängerbar. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Stellenscheins und setzt die Entrichtung einer Gebühr voraus. Urnenreihengräber sind auf dem Heidefriedhof und dem Urnenhain in Dresden Tolkewitz vorhanden. (2) Größe der Grabstätten: Erdbestattung: Länge 2,60 m, Breite 1,30 m Länge 1,20 m, Breite 1,00 m (Kindergrab bis zum 2.Lebensjahr) Länge 2,40 m, Breite 1,20 m (Kindergrab ab 2. Lebensjahr) Urnenbeisetzung: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin/dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für das gesamte Wahlgrab ist für jeweils fünf Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 4 dieser Satzung beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Stellenscheins. (3) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt Beigesetzten wiedererworben worden ist. (4) Erdwahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Einfachgrab und bis zu vier Urnen im mehrstelligen Grab kann gestattet werden.

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(5) Erdwahlgräber für Angehörige des muslimischen Glaubens werden in einem gesonderten Grabfeld auf dem Heidefriedhof eingerichtet. (6) Urnenwahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Einstellige Urnenwahlgräber können bis zu 4 Urnen, mehrstellige Urnenwahlgräber bis zu 8 Urnen aufnehmen. (7) Urnenwahlgräber am Einzelbaum werden an ausgewählten Bäumen, an denen bis zu vier Urnen beigesetzt werden können, vergeben. Es können bis zu zwei kleine liegende Grabmale auf der Fläche um den Baum, unter Beachtung des Wurzelschutzes aufgebracht werden. Die individuelle Grabpflege sollte den naturnahen Gegebenheiten der Umgebung nicht entgegenstehen. Der Waldcharakter im Grabfeld BG auf dem Heidefriedhof ist zu erhalten, Pflanzungen im Wurzelbereich sind nicht zulässig. (8) Urnenwahlgräber am Gruppenbaum werden an ausgewählten Bäumen vergeben. Um die Bäume wird eine Kreisfläche in vier Kreissegmente geteilt. In jedem Segment können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Zur Namensnennung kann ein kleines, liegendes Grabmal aufgebracht werden. Eine der Umgebung angepasste individuelle Grabpflege ist möglich. Der Waldcharakter im Grabfeld BG auf dem Heidefriedhof ist zu erhalten, Pflanzungen im Wurzelbereich sind nicht zulässig. (9) Partnergräber auf dem Heidefriedhof werden als Urnenwahlgräber für zwei Urnen vergeben. Es gibt Anlagen für stehende und Anlagen für liegende Grabmale. Im Bereich des Teiches sind nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 cm Höhe zulässig. Die individuelle Grabpflege ist auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken. Die Flächenbepflanzung wird durch die Friedhofsverwaltung betreut. (10) Partnerstellen für zwei Urnen werden auf dem Urnenhain Tolkewitz vergeben. Auf einer Kupferplatte erscheinen Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1,2 und 3 dieser Satzung entsprechend. (11) Urnen können auch in Urnennischen (Urnenwahlgrab) im Columbarium des Urnenhains Tolkewitz oberirdisch beigesetzt werden. Diese Urnennischen können abhängig von der Größe bis zu 2, 4 oder bis zu 6 Urnen aufnehmen. (12) Wahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattungen werden auf einem gesonderten Grabfeld auf dem Heidefriedhof als Urnengrabstätten eingerichtet. Die Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres erfolgt als Grabbeigabe. Sie setzt nicht den Tod eines Menschen voraus und kann daher bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden. In einer Wahlgrabstätte für Mensch-Tier-Bestattung können jeweils zwei Human-Urnen und zwei Grabbeigaben (Tier-Urnen) beigesetzt werden. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für diese Grabart.¹)

¹) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021, Seite 13

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§ 16 Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen für mehrere Verstorbene. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (2) In der Sarggemeinschaftsanlage werden Erdbestattungen der Reihe nach vorgenommen. Die Grabstätten erhalten keine Namensnennung. Die Flächen werden 6 Monate nach der Beisetzung eben angelegt und mit Rasen eingesät. Die Rasenpflege obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind doppellagige Urnenreihengräber auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Eine besondere Form stellt die Rosen-Urnengemeinschaftsanlage auf dem Urnenhain Tolkewitz dar. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Grabverzeichnis festgelegt. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Rasen- bzw. Rosenpflanzfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnenreihengräber, die der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Die Urnengemeinschaftsgräber werden mit Grabmal angelegt und mit einer Bepflanzung versehen und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. (5) In der Baumgrabanlage werden Urnen in einer einstelligen Grabstätte in der Nähe eines Baumes beigesetzt. Nach der Beisetzung wird die Stelle wieder dem Waldboden angeglichen. Die Pflege der Grabanlage wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Entsprechend dem Charakter der Baumgrabanlage als naturbelassenes Waldstück ist eine individuelle Gestaltung durch Pflanzen, Blumenschmuck oder Ähnliches nicht möglich. (6) Föten und Fehlgeburten können in Särgen, Urnen und Sammelurnen in gesonderten Grabanlagen auf dem Heidefriedhof beigesetzt werden. Die Pflege dieser Anlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (7) Über Beisetzungen auf dem Ehrenhain für die Verfolgten des Naziregimes auf dem Heidefriedhof ist entsprechend dem Stadtratsbeschluss zur „Weiterbehandlung von Ehrengräbern und Grabanlagen die auf Dresdens Friedhöfen zwischen 1945 und 1989 angelegt wurden“, Nr. 698-32-92, veröffentlicht im Amtsblatt 9/92 vom 02.03.1992, zu verfahren. (8) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsgräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen ist untersagt.

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§ 17 Besondere Grabstätten

Besondere Grabstätten

(1) Unbeschadet der Regelungen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz obliegt die Zuerkennung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvoller Grabmale und/oder Grabstätten der Landeshauptstadt Dresden. (2) Die in Abs. 1 genannten Grabstätten werden in ein vom Amt für Kultur und Denkmalschutz und Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft gemeinsam abgestimmtes und vom Stadtrat beschlossenes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der Grabstätte oder des Grabmals wird der/dem Grabnutzungsberechtigten bekannt gegeben. (3) Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt Dresden verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte sollen sie auf Kosten der Landeshauptstadt Dresden oder durch Dritte erhalten und gepflegt werden. (4) Denkmalgeschützte Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchen die Nutzungszeit abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Wahlgräber/ Urnenwahlgräber durch Grabpatenschaften neu vergeben und belegt werden. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Besitz der Landeshauptstadt Dresden. Grabnutzungsgebühren entstehen erst mit einer Bestattung oder Urnenbeisetzung. Die Grabpatin/der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen und ggf. die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabpatenschaft). (5) Besondere Grabstätten sind u.a. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Diese Grabstätten bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zum Erhalt dieser Grabstätten regeln das Gräbergesetz und das Sächsische Bestattungsgesetz (SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung. (6) Über eine Beisetzung auf dem Ehrenhain des Heidefriedhofs für verdiente Bürger entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden oder die Vertreterin/der Vertreter.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 dieser Satzung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Auf dem Heidefriedhof gibt es Grabfelder für Holzgrabmale und Grabfelder für Steingrabmale. (2) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach der in dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten. (3) Grundsätzlich ist das Aufstellen nur eines Grabmales je Grabstätte gestattet. In besonderen Fällen und in Abhängigkeit von der Größe der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung bei mehrstelligen Gräbern Ausnahmen genehmigen. (4) Auf Grund der Regelungen des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) gibt es auf dem Urnenhain Tolkewitz Grabfelder mit besonderen Gestaltungsrichtlinien, in denen die Grabmale von der Anlage 1 abweichen können, diese unterliegen den Richtlinien nach Anlage 2. (5) Die Anlagen 1 (Richtlinien für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten) und Anlage 2 (Richtlinien für Grabmalgrößen für Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Urnenhain – Tolkewitz) sind Bestandteil dieser Friedhofssatzung.

§ 19 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind: Heidefriedhof: -Grabfeld für Erdbestattungen: E 11, Teil E 9 (Muslimische Grabanlage) -Grabfeld für Urnenbeisetzungen: U 3, U 5 -Grabfeld für Mensch-Tier-Bestattungen Friedhof Dölzschen: -Grabfeld: K,L,M,N Urnenhain Tolkewitz: -Grabfelder für Urnenbeisetzungen: Neuer Park R, N, T, S, M, O, Q ¹) (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

¹) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr.46/2021 vom 19.11.2021, Seite 13

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(3) Die Grabmale in den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen nicht behindern. Die Maße des Grabmales sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und angrenzende Grabstellen nicht beeinträchtigen.

VI. Grabmale

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den speziellen Anforderungen des jeweiligen Friedhofs entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Diese müssen wetterbeständig und bruchsicher sein. (3) Die Nennung der Namen und des Geburts-/Sterbedatums von Verstorbenen ist ausschließlich auf dem Grabmal zulässig.

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung keinen Vorschriften.

§ 22 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen; die Antragstellerin/der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten den Stellenschein vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringer/-innen im Sinne von § 24 dieser Satzung gewährleistet ist. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Für Grabmale mit einer Höhe von über 4 m ist eine Baugenehmigung erforderlich. (2) Die Anträge sind durch Formulare zu stellen, die durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind beizufügen:

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Friedhofssatzung

6.22

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist; falls erforderlich, eine Baugenehmigung; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist; in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden; c) ergänzende Unterlagen zur Dienstleistungserbringerin/zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), die/der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person bzw. der Auftraggeberin/des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann sowie nicht zulässige Inschriften, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person bzw. der Auftraggeberin/des Auftraggebers entfernen lassen. (7) Nachbeschriftungen von Grabmalen sind möglich, soweit sich keine Änderung in Schriftausführung und Farbgebung ergeben.

§ 23 Anlieferung; Aufstellung

Anlieferung; Aufstellung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.

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6.22

Friedhofssatzung

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringer/-innen errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestes aus Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer/-innen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 dieser Satzung für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer/-innen bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die nutzungsberechtigte Person nicht von ihrer/seiner Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht (§ 25 Abs. 1 dieser Satzung).

§ 25 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person (§ 3 Abs. 1 dieser Satzung).

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Friedhofssatzung

6.22

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (3) Die/der Verantwortliche sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung) bleibt hiervon unberührt.

§ 26 Entfernung

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der nutzungsberechtigten Person bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von 3 Monaten durch die nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. ¹) Die nutzungsberechtigte Person hat dies vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und für den Fall, dass das Grabmal unter die Regelungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) fällt, die entsprechende Genehmigung einzuholen. Sind die denkmalgeschützten Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie in die Verfügungsgewalt der Landeshauptstadt Dresden. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die nutzungsberechtigten Personen die Kosten zu tragen. Wahlweise fällt nach Beendigung des Nutzungsrechtes das Eigentum an den Grabanlagen, die unter das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsische Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) fallen, an die Landeshauptstadt Dresden. Die Friedhofsverwaltung zeigt dies durch schriftliche Erklärung der/dem Nutzungsberechtigten an.

¹) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021, Seite 13

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Friedhofssatzung

Hat die Friedhofsverwaltung von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und ist die Landeshauptstadt Dresden Eigentümerin der Grabanlagen geworden, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Beräumung der Grabstätte.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

Allgemeines

  1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

  3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

  4. (4) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der verantwortliche Stellenscheininhaberin/Stelleninhaber nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen.

  5. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

  6. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag der nutzungsberechtigten Person gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. § 25 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

  7. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

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Friedhofssatzung

6.22

§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sowie Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (Anlage 1 Pkt. 4). Für Urnenwahlgräber am Einzelbaum, am Gruppenbaum und Partnergräber auf dem Heidefriedhof gilt § 15 Abs. 7 bis 9 dieser Satzung. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind grundsätzlich Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art und das Aufstellen von Bänken.

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 27 dieser Satzung).

§ 30 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist die nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 dieser Satzung hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 dieser Satzung entsprechend.

  1. EL, 2022

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6.22

Friedhofssatzung

VIII. Leichenkühlhallen/Leichentiefkühlzelle, Feierhallen/Feierräume, Verabschiedungsräume und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenkühlhallen/Leichentiefkühlzelle

Benutzung der Leichenkühlhallen/Leichentiefkühlzelle

Die Leichenkühlhallen/Leichentiefkühlzelle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Mitarbeiters betreten werden.

§ 32 Trauerfeiern und Benutzung der Feierhallen / Feierräume und Verabschiedungsräume

Trauerfeiern und Benutzung der Feierhallen / Feierräume und Verabschiedungsräume

(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (2) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 1 geschlossen zu halten. (4) Die Trauerfeiern finden in den Feierhallen/Feierräumen statt. (5) Die offene Aufbahrung der/des Verstorbenen im Verabschiedungsraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 32 Abs. 3 und 4 dieser Satzung geregelten Grundsätze gelten entsprechend. (6) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in den Feierhallen/Feierräumen erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (8) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen in den Feierhallen/Feierräumen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Die Auftraggeberin/der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden. Es ist ausschließlich die in den Feierräumen vorhandene Wiedergabetechnik zu benutzen.

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Friedhofssatzung

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(10) Die Orgeln und Harmonien in den Feierhallen/Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von Organisten gespielt werden, welche die erforderliche Fachkunde besitzen. (11) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige Mitschnitte von Trauer- bzw. Gedenkfeiern u.ä. Veranstaltungen sowie von Friedhofsanlagen zu kommerziellen Zwecken dürfen dem Friedhofszweck nicht widersprechen. (12) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde der/des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

§ 34 Haftung

Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Dresden verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

  1. EL, 2022

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Friedhofssatzung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. 1. sich als Besucher/-in entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besucher/-innen entsprechend verhält, die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt sowie den Friedhof außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; 2. 2. auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 dieser Satzung und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung

  1. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, befährt;

  2. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;

  3. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;

  4. d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen und bei denen keine schriftliche Genehmigung vorliegt;

  5. e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;

  6. f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;

  7. g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;

  8. h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;

  9. i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt, picknickt und grillt, Lagerfeuer macht oder lagert;

  10. j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;

  11. k) Hunde unangeleint mitführt;

  12. l) am Teich den bepflanzten Teichrand oder die Wasserfläche betritt;

  13. m) im Teich badet;

  14. n) im Teich Tiere baden lässt.

    1. entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
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Friedhofssatzung

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—1. 4. entgegen § 7 Abs. 2 dieser Satzung als Dienstleistungserbringer/-in oder deren Bediensteten gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung untersagt ist; 2. 5. entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung als Dienstleistungserbringer/-in oder deren Bediensteten Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; 3. 6. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 22 Abs. 4 dieser Satzung inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; 4. 7. entgegen § 24 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; 5. 8. entgegen § 24 Abs. 2 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; 6. 9. entgegen § 25 Abs. 1 dieser Satzung als nutzungsberechtigte Person Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält; 7. 10. entgegen § 26 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; 8. 11. entgegen § 30 Abs. 1 dieser Satzung trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Landeshauptstadt Dresden.

  1. EL, 2022

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6.22

Friedhofssatzung

§ 37 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Dresden für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofssatzung) vom 13. Dezember 2012, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 51-52/12 vom 20. Dezember 2012, geändert in Nr. 16/15 vom 16. April 2015 außer Kraft.

Dresden, 27. März 2020

gez. Dirk Hilbert Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden

  1. EL, 2022

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Friedhofssatzung

Anlage 1

Anlage 1 zur Friedhofssatzung

Richtlinien für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bestimmungen und Richtlinien legen fest

  • Art, Größe und Aufstellung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen,
  • Art und Umfang der Grabbepflanzungen.

2. Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

2.1 Grundsätzlich dürfen höchsten zwei verschiedene Materialien für ein Grabmal verwendet werden.

2.2 Die Bearbeitung ist grundsätzlich materialentsprechend vorzunehmen. Grabmale aus Stein sollen behauen sein. Um eine Spiegelwirkung zu vermeiden, sind bearbeitete Flächen bis maximal zum Feinschliff (mit einer Körnung von C 220 bis C 320) als Gestaltungsmittel möglich.

An einem Grabmal sollen nicht mehr als zwei unterschiedliche Bearbeitungsstufen auftreten. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein.

Sockel sind unzulässig.

Farbige Anstriche, ebenso gold- und silberfarbene Grabmalbeschriftungen sind unzulässig.

2.3 Eine Abstimmung des Grabmales in Form und Farbe auf die benachbarten Grabstätten ist unerlässlich.

2.4 Die Maße des Grabmales müssen sich in die jeweiligen Gräberfelder einordnen und in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Aus bestattungstechnischen Gründen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, sowie zur Erhaltung der Grabfeldräume sind einzelne Grabmalmaße zu begrenzen:

Stehende Grabmale

(NGF = Nettograbfläche)

max. Höhe max. Breite Mindeststärke
Urnengräber bis 1 m² NGF 65 cm 40 cm 12 cm
Urnengräber über 1m² NGF 80 cm 45 cm 12 cm
Einstellige Erdgräber 90 cm 50 cm 13 cm
Mehrstellige Erdgräber 110 cm 70 cm 14 cm
  1. EL, 2022

1

Friedhofssatzung

Anlage 1

Liegende Grabmale max. Ansichtsfläche

Urnengräber 0,25 m²

Einstellige Erdgräber 0,45 m²

Mehrstellige Erdgräber 0,80 m²

Für den Urnenhain Tolkewitz gelten die Maßangaben der Anlage 2 dieser Friedhofssatzung.

2.5 Schrift und Symbole oder Ornamente sind als wesentliches Gestaltungsmittel für alle Flächen des Grabmales zu nutzen.

Schriften sind ausreichend tief oder erhaben zu arbeiten, so dass allenfalls eine leichte Tönung erforderlich ist. Dabei ist nur ein Farbton je Grabmal zu verwenden. Das Aufbringen von Metallschriften auf Steinen ist gestattet. Porzellan-, Glas-, Emaille- oder Kunststofftafeln und Lichtbilder sowie lichtbildähnliche Gravuren sind nicht gestattet.

Die Kombination einer aus dem Grabstein entwickelten Beschriftung und Metallschrift bzw. Platten ist unzulässig.

2.6 Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 dieser Satzung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage, Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

3. Sonstige Grabausstattung

3.1 Grabausstattungen (z. B. Grablichter oder -laternen) müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Ihre Höhe darf 25 cm nicht überschreiten. Sie dürfen nicht ortsfest mit Fundament und dgl. errichtet werden. Die Verwendung von Kunststofftafeln, Lichtbildern sowie lichtbildähnlichen Gravuren ist nicht gestattet.

3.2 Grabeinfassungen aus Holz, Metall oder Naturstein sind bis zu einer Höhe von 6 cm zulässig. Ausgenommen hiervon sind Baumgräber und Partnergräber. Die Bearbeitung ist entsprechend Anlage 1 Pkt. 2.2 auszuführen. Auf dem Urnenhain Tolkewitz sind Grabeinfassungen grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen bedarf es vor dem Anbringen, neben einer Genehmigung, auch der Maß- und Materialvorgabe durch die Friedhofsverwaltung.

3.3 Wintereindeckung duldet die Friedhofsverwaltung nur auf den individuellen Grabbeeten, und nur, sofern dort keine von ihr angelegte Staudengrundbepflanzung vorhanden ist. Die Wintereindeckung ist von den Veranlassenden im Frühjahr zu entfernen.

  1. EL, 2022

2

Friedhofssatzung

Anlage 1

4. Anlage und Bepflanzung der Grabstätten

4.1 Die Grabstellen sind in gleicher Höhe wie das umgebende Gelände anzulegen. 4.2 Grabstätten sind überwiegend flächenhaft zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll sich in Art und Gestaltung der Umgebung anpassen. Höherwachsende Gehölze, Stauden und Rosen sind sparsam zu verwenden. Es sind grundsätzlich nur Pflanzen zulässig, die durch ihre Höhe und Breite die benachbarten Grabstätten oder den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Richtmaß für die max. Höhe der Bepflanzung ist die Höhe des Grabsteins 4.3 Sofern über 1,50 m hohe Gehölze stören oder die Verkehrssicherheit gefährden, können sie durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Grabnutzers entfernt oder zurückgeschnitten werden. 4.4 Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsgräber und Kriegsgräber werden generell von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Für das Ablegen von Blumengebinden und -sträußen auf diesen Grabstätten sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze, Ablageschalen und -behälter zu benutzen. Grundsätzlich ist das Bepflanzen der Gemeinschaftsanlagen/-gräber mit individuellem Grabschmuck nicht gestattet. Dieser wird von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Eine Aufbewahrungs- oder Entschädigungspflicht besteht nicht. 4.5 Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen Trittplatten angeordnet werden. Sie sollen aus Naturstein sein. 4.6 Grabstätten dürfen weder mit Kies noch mit Sand, Splitt, gefärbten Holzhäckseln usw. bestreut oder ausgestaltet werden. Auch das flächige Belegen mit Steinplatten ist nicht gestattet.

5. Pflege und Schmuck der Grabstätten

5.1 Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Wege innerhalb der Grabfelder dürfen nicht bearbeitet bzw. verändert werden. 5.2 Grabstätten dürfen nur mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Blumen oder sonstigen Grabschmuck aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material geschmückt werden. 5.3 Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle von der Grabstätte sind in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die getrennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kenn 5.4 Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. 5.5 Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck ersatzlos zu entfernen.

  1. EL, 2022

3

Friedhofssatzung

Anlage 2

Anlage 2 zur Friedhofssatzung

Richtlinien für Grabmalgrößen für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf dem Urnenhain-Tolkewitz

Maßangaben (in cm): Höhe x Breite x Tiefe

Reihenstellen an der Friedhofsverwaltung und im Schutzstreifen

Urnenstellen: A, B, C, D, E, F, G, H, I, K, L, H II
Abmessungen: 70 x 28 – 30 x 12 – 20
Ausnahme:
Urnenstellen: D Sondergrabfelder A – E 382 – 513
Abmessungen: Liegeplatten/Kissensteine 30 x 40 x 12
Material: Holz und Stein
Einfassungen: nicht zulässig
Schutzstreifen E I – H I
Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 20
Material: Holz und Stein
Einfassungen: nicht zulässig

Columbarium

Für die Mauernischen sind ausschließlich Platten aus Muschelkalkbetonwerkstein mit gleicher Materialzusammensetzung, wie bereits vorhanden, zu verwenden.

Ferner ist eine einheitliche dunkelbraune Schrift, Mahagonibraun RAL 8016, zu verwenden

Mauerstellen

Mauerstellen: M, N, O, P, Q, R, S
Abmessungen: 22 x 30 x 0,1
Material: ausnahmslos Tafeln aus Kupferblech
Einfassungen: nicht zulässig

50-Mark-Platz

50-Mark-Platz A, B, C, D, E, F, G, H, I, K, L, M, N, O, P
Abmessungen: 70 – 150 x 40 – 80 x 13 – 50,
Kissensteine: 40 – 60 x 30 – 50 x 12 – 20
Material: Holz und Stein
Einfassung: Naturstein
50-Mark-Platz Q
Abmessungen: 100 x 50 x 13 – 50
Material: Holz und Stein
Einfassung: Pläner, Sandstein, Kalkstein Naturstein
  1. EL, 2022

1

Friedhofssatzung

Anlage 2

50-Mark-Platz R
Abmessungen: 70 x 28 – 30 x 12 – 15
Material: Holz und Stein
Einfassung: nicht zulässig

80-Mark-Platz

80-Mark-Platz A I, A II, B, C, D, E, F, G, H I, H II, I, K
Abmessungen: 100 – 175 x 40 – 80 x 12 – 35
Material: Holz, Sandstein, Muschelkalkstein, Kalkstein, Travertin, Porphyr
Einfassung: Pläner, Sandstein
80-Mark-Platz L, H
Abmessungen: 70 x 30 x 12 – 15
Material: Holz und Stein
Einfassung: Pläner, Sandstein

100-Mark-Platz

100-Mark-Platz B, C, D
Abmessungen: 100 – 200 x 45 – 80 x 13 – 50
Material: Holz, Sandstein, Muschelkalkstein, Kalkstein, Travertin, Porphyr
Einfassung: Pläner, Sandstein

Rosarium

Großes Rosarium A I, B I, C I, D I (äußerer Ring)
Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 20
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Großes Rosarium A II, B II, C II, D II, A III, B III, C III, D III
Abmessungen: 60 x 40 – 50 x 12 – 20
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Rosarium A, B Nutzung als Rosen – UGA
Rosarium C, D unten, E, F
Abmessungen: 150 – 180 x 50 – 80 x 15 – 80
Material: heller Sandstein, Muschelkalkstein
Einfassung: nicht zulässig
  1. EL, 2022

2

Friedhofssatzung

Anlage 2

Rosarium D oben
Abmessungen: 100 – 120 x 70 – 100 x 15 – 30
Material: heller Sandstein
Einfassung: nicht zulässig
Rosarium G, H, N, L
Abmessungen: 100 – 150 x 30 – 50 x 15 – 40
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Rosarium I, K, M
Abmessungen: 150 – 200 x 80 – 120 x 15 – 80
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Rosarium O und P oben, O und P unten
Abmessungen: 100 x 45 – 50 x 13 – 20
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig

Östlicher Teil

Östlicher Teil A, B Nutzung als Rosen – UGA
Östlicher Teil C, D, E, F, G, H, I, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, W, X, Y, Z
Abmessungen: 120 – 160 x 50 – 60 x 15 – 30
Material: Sandstein, Kalkstein, Travertin
Einfassung: nicht zulässig
Östlicher Teil E oben
Abmessungen: 100 – 120 x 70 – 100 x 15 – 30
Material: heller Sandstein
Einfassung: nicht zulässig

Mittelteil

Mittelteil B, C, D, E, F, G, H, I, K, L, M, N, O, P jeweils oben sowie Q unten
Abmessungen: 120 – 150 x 45 – 60 x 15 – 30
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Mittelteil Q oben, V unten
Abmessungen: 70 x 30 x 12 – 15
Material: Holzstele, Stein
Einfassung: nicht zulässig
  1. EL, 2022

3

Friedhofssatzung

Anlage 2

Mittelteil S unten Abmessungen: 100 x 45 – 50 x 13 – 20 Material: Stein Einfassung: nicht zulässig

Mittelteil T, U unten Abmessungen: 65 x 40 – 45 x 12 – 15 Material: Holz, Stein Einfassung: Naturstein

Neuer Teil

Neuer Teil A, B, C, D (äußerer Ring) Abmessungen: 100 – 190 x 40 – 60 x 12 – 30 Material: Stein Einfassung: nicht zulässig

Neuer Teil A Schutzstreifen Abmessungen: 65 x 40 – 45 x 12 – 15 (2 Einh.); 90 x 45 – 50 x 12 – 15 (2 ½ Einh.) Material: Holz, Stein Einfassung: Naturstein

Neuer Teil E Abmessungen: 100 x 40 x 12 Material: Stein Einfassung: nicht zulässig

Neuer Teil F, G, H, I Abmessungen: 100 – 170 x 45 – 90 x 12 – 40 Material: Stein Einfassung: nicht zulässig

Neuer Teil K, L, M, N Abmessungen: 100 x 40 – 50 x 12 – 20, nur ein Grabmal Material: Stein Einfassung: nicht zulässig

  1. EL, 2022

4

Friedhofssatzung

Anlage 2

Neuer Teil O, P
Abmessungen: 40 x 50 Kissensteine
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Teil R Hecke Schutzstreifen
Abmessungen: 70 x 30 x 12 – 15
Material: Holzstele, Stein
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Teil R Hecke
Abmessungen: 100 x 45 – 50 x 13 – 20, nur ein Grabmal
Material: Stein
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Teil S
Abmessungen: 65 x 45 x 12 – 15, nur ein Grabmal
Material: Stein
Einfassung: Naturstein

Neuer Park - Terrassenanlage

Terrassen A I, B I, C I, D I, E I, F I, G I, A II, B II, C II, D II, E II, F II, G II
Abmessungen: 60 x 35 x 12 – 15 rechteckige Grabmale, nur ein Grabmal
Material: Stein
Einfassung: nicht gestattet
Terrassen A III, B III, C III, D III, E III, F III, G III, A IV, B IV, C IV, D IV, E IV, F, IV, G IV
Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 20 rechteckige Grabmale, nur ein Grabmal
Material: Stein
Einfassung: nicht gestattet
Neuer Park A
Abmessungen: 70 x 30 x 12 – 15
Material: Holz, Stein
Einfassung: nicht gestattet
Neuer Park A Schutzstreifen
Abmessungen: 65 x 40 – 45 x 12 – 15
Material: Holz, Stein
Einfassung: nicht gestattet
  1. EL, 2022

5

Friedhofssatzung

Anlage 2

Neuer Park B, C Abmessungen: 100 – 120 x 45 – 50 x 13 – 20 Material: Elbsandstein Einfassung: Elbsandstein

Neuer Park D Abmessungen: 70 x 40 – 45 x 12 – 15 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park D Schutzstreifen Abmessungen: 100 x 45 – 50 x 13 – 20 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park E I – II Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 20 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park E III – IV Abmessungen: 70 x 40 – 45 x 12 – 15 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park E V – V II Abmessungen: 60 x 35 x 12 – 15 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park E Schutzstreifen Abmessungen: 65 x 40 – 45 x 12 – 15 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park F I – II Abmessungen: 100 x 50 x 13 – 20 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

Neuer Park F III – IV Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 20 Material: Stein, Holz Einfassung: Naturstein

  1. EL, 2022

6

Friedhofssatzung

Anlage 2

Neuer Park F V – V II
Abmessungen: 60 x 40 x 12 – 15
Material: Stein, Holz
Einfassung: Naturstein
Neuer Park F Schutzstreifen
Abmessungen: 100 x 50 x 13 – 20
Material: Stein, Holz
Einfassung: Naturstein
Neuer Park G, H
Abmessungen: 100 – 130 x 45 – 60 x 13 – 30
Material: Stein, Holz
Einfassung: Pläner, Sandstein, Kalkstein
Neuer Park I Wahlstellen Schutzstreifen
Abmessungen: 100 x 45 – 50 x 13 – 20
Material: Stein
Einfassung: Pläner, Sandstein
Neuer Park I
Abmessungen: 60 x 35 x 12 – 15
Material: ausnahmslos rote Gesteine
Einfassung: wie Grabmalmaterial
Neuer Park I Hecke
Abmessungen: 80 x 40 x 12 – 15
Material: Holz, Stein
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park K, P II
Abmessungen: 70 x 30 x 12 – 15
Material: Holz, Stein
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park L I, L II
Abmessungen: 70 x 28 x 12
Material: Holz, Stein
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park P, U
Abmessungen: 90 – 120 x 40 – 70 x 15 – 50
Material: Holz, Stein
Einfassung: Pläner, Sandstein
  1. EL, 2022

7

Friedhofssatzung

Anlage 2

Neuer Park M I, N I, O I, P I, W I, Y I, X I
Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 15
Material: Stein, nur rechteckige Grabmale und nur ein Grabmal
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park Urnenhof A – D
Abmessungen: 60 x 35 x 12 – 15
Material: Stein, nur rechteckige Grabmale und nur ein Grabmal
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park Urnenhof außen und innen
Abmessungen: 20 x 30 x 0,1
Material: nur Kupferplatten
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park A, B, C, E, F, H, Q, L, M, S, T, U – Hecke (oberster Ring, Terrassen)
Abmessungen: 100 x 45 – 50 x 13 – 15
Material: Stein, nur rechteckige Grabmale und nur ein Grabmal
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park A, E, F, Q, U – Hecke innen
Abmessungen: 65 x 30 – 35 x 12 – 15
Material: Stein, nur rechteckige Grabmale
Einfassung: nicht zulässig
Neuer Park A, B, C, D – Heckenallee
Abmessungen: 90 x 45 – 50 x 12 – 15, nur ein Grabmal
Material: Stein,
Einfassung: nicht zulässig
  1. EL, 2022

8

Original-Satzung als PDF

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