Friedhofssatzung – Dormagen

Vollständige Friedhofssatzung für Dormagen.

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Dormagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Delhoven b) Friedhof Gohr c) Friedhof Hackenbroich d) Friedhof Dormagen e) Friedhof Nettergasse (geschlossen) f) Friedhof Nievenheim g) Friedhof Straberg h) Friedhof Stürzelberg i) Friedhof Zons j) Heidefriedhof k) Friedhof Horrem (geschlossen)

(2) In Dormagen ist ein Begräbnisplatz nach dem Konzept FriedWald angelegt. Hierfür gilt zusätzlich zu dieser Friedhofssatzung die Nutzungsordnung für den FriedWald Dormagen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Einrichtung der Stadt Dormagen.

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt den TBD, Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung derer Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Dormagen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls deren Eltern Einwohner der Stadt Dormagen sind. Die Bestattung anderer Toter

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bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung wichtige Funktionen wie Umweltschutz, Naturschutz, Erholung, Wirtschaft und Kulturhistorie, die im Interesse der Allgemeinheit sind. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 5 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates der Stadt Dormagen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Auf Antrag können die Bestatteten, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der TBD in andere Gräber umgebettet werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Die TBD haben auf Antrag für den Rest der Nutzungs- bzw. Ruhezeit Ersatzgräber gleicher Art auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, gewünschte Umbettungen auszuführen und die neuen Gräber in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder außer Dienst gestellten Gräber herzurichten. Die Ersatzgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 5 Bestattungsbezirke

(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(2) Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Die Bestattung soll auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder

b) der Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Stadtteiles nicht zur Verfügung stehen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gemachten Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

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(2) Innerhalb der Friedhöfe ist es nicht gestattet,

a) Tiere mitzuführen, ausgenommen Hunde, die an einer Leine nicht länger als 2 m geführt werden. Verunreinigungen, die durch Hunde verursacht werden, sind von demjenigen, der die Hunde führt, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.

b) die Wege mit Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren, ausgenommen Fahrräder mit maximaler Geschwindigkeit von 10 km/h, Fortbewegungsmittel, die aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind, Kinderwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Personen, die über eine gültige Fahrgenehmigung zum Befahren der Friedhofswege verfügen,

c) Schriften zu verteilen, ausgenommen Schriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern,

g) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten ohne Erlaubnis zu entfernen,

h) Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betreten,

i) zu lagern oder zu lärmen, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder ähnliche Geräte), zu benutzen, ausgenommen sind Veranstaltungen des traditionellen Brauchtums.

j) Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßige Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 8 Tage vor dem Termin in Schriftform anzumelden. Ausgenommen sind Veranstaltungen des traditionellen Brauchtums.

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§ 8 Ausführung gewerblicher Betätigung

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung ist vom Nachweis einer für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Reinigung von gewerblichen Geräten in und an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist unzulässig. (8) Gewerbetreibenden, die entweder trotz schriftlicher Mahnung wiederholt oder ohne Mahnung schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis. Die Erlaubnis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

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III. Bestattungen

§ 9 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Friedhofsverwaltung sind auf Verlangen weitere Nachweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; außer samstags. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung erlauben. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg geschehen. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und anfallende Mehrkosten zu übernehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verrottung und Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus Holz oder Werkstoffen hergestellt sein, deren Verrottung oder Verwesung möglich ist. Maßnahmen, bei denen Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und 65 cm breit sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 11 Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Grabstätten müssen durch eine mindestens 30 cm starke Erdwand voneinander getrennt sein. Ihre Tiefe ist so zu bemessen, dass der höchste Punkt des Sarges bei Verstorbenen über 5 Jahren mindestens 0,90 m und mindestens 1,85 m bei Tiefengräbern, bei Verstorbenen unter 5 Jahren, Totgeburten oder Urnen mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.

(3) Der Nutzungsberechtigte bzw. der Bestattungspflichtige hat vor der Bestattung, soweit erforderlich Grabmale, Fundamente, Bepflanzungen und Grabzubehör entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 12 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Tod- und Fehlgeburten 12 Jahre.

§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Dormagen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen von Leichen innerhalb der Stadt Dormagen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Stadt Dormagen unzulässig. Nicht zugelassen sind Umbettungen von Leichen aus Tiefenbestattungen bei Tiefengräbern, pflegefreien Rasenreihengräbern und anonymen Gräbern. Umbettungen von Leichen werden nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. und Urnen ganzjährig durch das Friedhofspersonal ausgeführt. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Kann der Antragsteller nicht allein verfügen, muss die schriftliche Einverständniserklärung der Mitberechtigten vorgelegt werden.

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Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhestätten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz der Schäden, die infolge der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können auf Antrag noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit Genehmigung der Stadt Dormagen kostenpflichtig ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Ausgrabungen von Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedürfen der behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Bei Ausgrabungen von Leichen und Aschen zum Zwecke der Überführung nach auswärtigen Friedhöfen sind die Bestimmungen der Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und bedürfen der Zustimmung der Stadt Dormagen.

(9) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung durch den Antragsteller beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzung

§ 14 Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Dormagen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) In folgenden Grabarten werden Bestattungen vorgenommen:

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Anonyme Urnenreihengrabstätten, f) Anonyme Reihengrabstätten, g) Ehrengrabstätten,

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h) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten, i) Pflegefreie Reihengrabstätten, j) Muslimische Grabstätten, k) Pflegefreie Baumgräber l) Kinderwahlgrabstätten, m) Schmetterlingsgräber n) Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsbereichen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen, nachträglich umzugestalten bzw. einer anderen Nutzung zuzuführen.

(4) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können zum Zweck späterer Bestattungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zustimmung verweigern, wenn dadurch die Bestattung auf dem betreffenden Friedhof nicht mehr gewährleistet werden kann. Die übrigen Vorschriften dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.

(5) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte, unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird, mit Ausnahme der anonymen Grabstätten, eine Urkunde erstellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es gibt folgende Arten von Reihengrabstätten: a) Schmetterlinge (Tot- und Fehlgeburten) mit einer Größe von 60 x 30 cm b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, mit einer Grabgröße von 200 x 100 cm und 15 cm Wegefläche an beiden Längsseiten c) Anonyme Reihengrabstätten mit einer Grabgröße von 280 x 125 cm. d) Pflegefreie Reihengrabstätten mit einer Grabgröße von 290 x 125 cm.

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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und zusätzlich mit einem Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich des Erwerbes und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Es stehen folgende Arten von Wahlgrabstätten zur Verfügung:

a) Wahlgrab für Leichen, Größe je Grabstelle 250 x 120 cm, einschließlich eines Zwischenweges rechts und links von 15 cm, b) Kinderwahlgrab in der Größe von 150 x 75 cm, einschließlich eines Zwischenweges, rechts und links, von 15 cm.

Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.

Die vorgegebenen Maße für Gräber sind durch den Nutzungsberechtigten auszuschöpfen.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder bei geeigneten Bodenverhältnissen, als Tiefengräber vergeben.

In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit für die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sowie der späteren Abräumung.

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(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle den TBD Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.

(6) Die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsverwaltung aus Gründen der Belegungskapazität oder einer Umgestaltung des Friedhofes abgelehnt werden. Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die Nutzungszeit beträgt bei einem Ersterwerb grundsätzlich 20 Jahre. Der Nutzungsberechtigte kann darüber hinaus eine Nutzungsdauer bis zu maximal 30 Jahren beantragen. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf gegen Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr von 5 Jahren bis zu maximal 30 Jahren verlängert werden. Es ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Die Beisetzung eines Verstorbenen in einer Wahlgrabstätte, dessen Ruhezeit die laufende Nutzungszeit überschreiten würde, darf nur zugelassen werden, wenn das Nutzungsrecht vor der Beisetzung zur Wahrung der Ruhefrist verlängert wird.

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(8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung über die Wahlgrabstätte anderweitig verfügen.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit werden bei einer Wiederbelegung die noch vorhandene Asche oder Reste eine Leiche an gleicher Stelle tiefer der Erde übergeben.

(10) Die beabsichtigte Einebnung von Wahlgrabstätten ist den Nutzungsberechtigten, soweit sie ermittelbar sind, schriftlich mitzuteilen. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt die Mitteilung durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Dormagen und durch einen gleichzeitigen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung oder Rückvergütung gezahlter Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätten oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesem Fall muss zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren erfolgt nicht.

(14) Ein Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Wahlgrabstätten e) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten, f) Pflegefreie Baumgräber g) Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsbereichen.

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(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Urnenreihengräber werden in der Größe von 60 x 60 cm, einschließlich eines Zwischenweges von 15 cm zur Verfügung gestellt. Die Steineinfassungen der Gräber gehören jeweils zur Hälfte zu der jeweiligen Grabstätte. Pflegefreie Urnenreihengräber werden in der Größe 80 x 90 cm und Pflegefreie Baumgräber in der Größe 40 x 80 cm vergeben. Über die Abgabe wird, mit Ausnahme der anonymen Grabstätten, eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die Einfassungen der Gräber gehören jeweils zur Hälfte zu der jeweiligen Grabstätte.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.

(5) In Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können an Stelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von 4 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(7) Heimtiere können als Grabbeigabe in Form eines kremierten Heimtieres beigesetzt werden. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Die Grabbeigabe kann nur zeitgleich mit der Bestattung einer Leiche oder einer Asche oder nachträglich erfolgen. Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden. Grabbeigaben können die Belegungskapazität einer Grabstätte einschränken.

§ 18 Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.

(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.

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(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen. (4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka. (5) Die Grabschließung kann auf Wunsch des Antragstellers selbstständig durchgeführt werden.

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen oder Urnenreihengrabstätte ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von individuellen Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte muss nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Größe der aufzustellenden Grabmale ergibt sich aus § 26 Abs. 1. (2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 Pflegefreie Baumgräber

(1) Baumbestattungen von Aschenurnen sind auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. (2) Die Beisetzung erfolgt nur in einer biologisch abbaubaren Urne. In einer Baumgrabstätte kann nur eine Urne bestattet werden. Es sind Urnenreihengräber. (3) An dem betreffenden Baum darf kein Hinweis angebracht werden. (4) Für den Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigungen des Baumes wird durch die Friedhofsverwaltung ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Gestaltungsvorgaben der Friedhofsverwaltung. (6) Das Ablegen von Grabschmuck und Aufstellen von Grablaternen ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen möglich. (7) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten und des Umfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

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§ 21 Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsbereichen

(1) Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsbereichen sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen oder Sargbeisetzungen, die auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. In den Urnenwahlgrabstätten können zwei bzw. vier Urnen bestattet werden. Ein Wiedererwerb ist zulässig. Die zweistelligen Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 50 x 100 cm und die vierstelligen Urnenwahlgrabstätten eine Größe von 100 x 100 cm. Die Sarggrabstätten haben eine Größe von 290 x 270 cm. (2) Die Kennzeichnung dieser Grabstätten erfolgt nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und unterliegt besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25 Abs.4). (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten und des Umfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Das Ablegen von Grabschmuck und Gedenkzeichen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 22 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Dormagen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26 und 34) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszeck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung der Grabstätten ist alles zu unterlassen, was insbesondere nach Form, Material und Bearbeitung aufdringlich ist, unruhig oder effektheischend wirkt und geeignet ist, Ärgernis zu erregen oder die Besucher in ihren berechtigten Empfindungen zu stören oder zu verletzen. (2) Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

Stand 02.05.2026

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§ 24 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Im Rahmen der Kooperation mit Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Dieser Vertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen. Die Grabpflege wird durch die Stadt Dormagen für das Grabfeld sichergestellt.

(2) Die TBD legen nach erfolgter Beratung im Betriebsausschuss die Grabfelder fest, für die zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Mindeststärke für Teil- bzw. Vollabdeckungen auf Gräbern beträgt 0,10 m. Sollte ein Unterbau vorhanden sein, kann die Stärke der Abdeckung auf 0,06 m verringert werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 26 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Pflegeerleichterte Grabstellen:

a) Urnen

Zulässig sind Grabplatten aus Impala Granit, Bearbeitungsform geschliffen, Größe: 0,40 x 0,40 m, Stärke: 0,10 m

b) Särge

Zulässig sind Grabplatten aus Impala Granit, Bearbeitungsform geschliffen, Größe: 0,95 x 0,60 m, Stärke: 0,15 m

c) Pflegefrei Baumgräber:

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Zulässig sind Grabplatten aus Impala Granit, Bearbeitungsform geschliffen, Größe: 0,40 x 0,40 m, Stärke: 0,10 m. Diese Platten werden im Ring im vorderen Bereich der Grabstätte gelegt und die vorhandene Betonsteinplatte deckt den Bereich der Grabbereitung ab.

(2) Bei diesen Grabstellen wird eine Grabplatte als Grabstein bündig in die Rasenfläche eingelassen.

(3) Auf ausgewiesenen Friedhöfen werden besondere Felder angelegt, an denen für die Nutzungsberechtigten keine Gestaltungsmöglichkeit besteht.

Über den gesamten Zeitraum der Ruhe- bzw. Nutzungszeit sind die Erwerber verpflichtet mit den jeweiligen Partnern der Friedhofsverwaltung privatrechtliche Verträge zu schließen. Eine Beisetzung ohne vorherigen Vertrag ist nicht zulässig.

(4) Die Beisetzung in besonderen Feldern erfolgt in einer landschaftlich gestalteten Fläche, die keine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte zulässt. Andere Bepflanzungen als die von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen, sind unzulässig.

(5) Das Grabfeld für die Bestattung der Schmetterlinge ist ein anonymes Grabfeld. Andere Gedenkzeichen als die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen, sind unzulässig.

§ 27 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und aller sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Begründete Ausnahmen von den Abmessungen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,30 x 0,50 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen,

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

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(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Die Beachtung des § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 ist durch den Antragsteller nachzuweisen.

§ 28 Errichtung der Grabaufbauten

Bei Errichtung von Grabaufbauten ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Änderung oder Beseitigung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 29 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 25 und 26.

(3) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der TBD. Weiterhin bedarf es innerhalb von 4 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person, z.B. durch einen Steinmetz, nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welche über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.

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§ 30 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die TBD sind verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist die Wohnanschrift des Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die für die Unterhaltung der Grabstätte Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der TBD bleibt davon unberührt. Die Verantwortlichen haften gegenüber der TBD als Gesamtschuldner, soweit die TBD nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Dormagen und werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 31 Entfernung von Grabaufbauten

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sach- und fachkundig zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 gärtnerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder Dritte damit beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung oder bei Vorerwerb von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume, Sträucher und Pflanzen anordnen.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Pflegeberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und auf die vorgesehenen Abfallplätze zu bringen. Die Aufstellung von unwürdigen Blumengefäßen (z.B. Konservendosen u.a.) ist untersagt.

(10) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.

(11) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit.

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(12) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 33 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der §§ 23 und 32 keinen besonderen Anforderungen.

§ 34 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Pflege und Bepflanzung der pflegefreien Baumgräber, der Gräber in besonders gestalteten Friedhofsbereichen, der anonymen und pflegefreien Gräber und der Schmetterlingsgräber obliegt ausschließlich den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und die Bepflanzungen erfolgen ausschließlich durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung.

§ 35 Vernachlässigung der Pflege der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von einem Monat in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalb der Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Frist die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigte schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

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(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den Grabschmuck aufzubewahren.

VIII. Leichenhallen, Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zu deren Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Zugang haben außerdem die mit einer Bestattung beauftragten Bestatter und deren Personal.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 37 Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(3) Die Benutzung der Leichenhallen und Kühlzellen sind der Friedhofsverwaltung vor der Nutzung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 37 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (in oder vor der Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeier in der Halle soll nicht länger als 30 Minuten dauern; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird.

(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

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§ 38 Gedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 39 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 40 Haftung

Die TBD haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haften die TBD nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 41 Gebühren

Für die Benutzung der von den TBD verwalteten Friedhöfen und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 42 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dormagen, die von den Technischen Betrieben Dormagen verwaltet werden, vom 23.06.2016, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.08.2025, außer Kraft.

Hinweis:

Fn 1 Öffentlich bekanntgemacht im Rheinischen Anzeiger vom 02.05.2026.

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