Friedhofssatzung – Dorf_Mecklenburg

Vollständige Friedhofssatzung für Dorf_Mecklenburg.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen und kirchlichen Teil des Friedhofes der Gemeinde Dorf Mecklenburg. (2) Träger ist die Gemeinde Dorf Mecklenburg.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck und Nutzungsberechtigung

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Dorf Mecklenburg. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Dorf Mecklenburg hatten oder ein Recht auf Beisetzung als Nutzungsberechtigter in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann eine Ausnahmegenehmigung zur Bestattung anderer Personen zulassen, wenn ein begründeter Antrag vorliegt.

§ 3 Ordnungsvorschriften (Öffnungszeiten, Verhalten auf dem Friedhof)

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung einzelner Friedhofsteile entscheidet die Gemeindevertretung. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Außerdienststellung oder Entwidmung gemäß Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu geben.

Ordnungsvorschriften (Öffnungszeiten, Verhalten auf dem Friedhof)

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Bekanntmachungstafeln veröffentlicht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Bestattungsvorschriften (Bestimmungen über Särge, Gräber, Ruhezeiten, Ausgrabungen, Umbettungen)

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Zuwiderhandelnde Personen können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

  1. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste ohne vorherige Genehmigung anzubieten oder zu verkaufen,
  2. an Sonn- und Feiertagen und während einer Trauerfeier oder Beisetzung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
  3. bei Bestattungen ohne vorherigen schriftlichen Auftrag der Angehörigen erwerbsmäßig zu fotografieren,
  4. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern oder zu entsorgen,
  5. die Friedhofsanlagen und fremde Grabstätten außerhalb der Wege zu betreten und die Grabstätten, Anlagen bzw. Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  6. Gegenstände, Pflanzen und Grabschmuck von den Gräbern und Anlagen zu entfernen,
  7. Denkmäler und Grabkreuze zu beschreiben oder zu beschädigen,
  8. das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z.B., Inlineskater, Rollschuhe e.t.c.) ausgenommen Kinderwagen und Krankenrollstühle, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde,
  9. das Führen von Hunden ohne Leine,
  10. Lärmen, picknicken und lagern,
  11. Druckschriften, Ton- und Datenträger zu verteilen. (3) Die Durchführung von Gedenkfeiern und das Musizieren auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.

Bestattungsvorschriften (Bestimmungen über Särge, Gräber, Ruhezeiten, Ausgrabungen, Umbettungen)

§ 6 Paragraph 6

Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen fest. Die Bestattungspflichtigen können dabei ihre Vorstellungen und Wünsche vortragen, die entsprechend der Verfügbarkeit geprüft werden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch eine Urkunde nachzuweisen.

§ 7 Paragraph 7

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Särgen beträgt 25 Jahre und von Urnen abhängig von der Grabart 20 Jahre für Urnenwahlgräber und 25 Jahre für Urnenreihengräber. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nicht aufgegeben werden.

§ 8 Paragraph 8

Art und Größe der Grabstätten

(1) Für die Beisetzung stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

  1. Erdgräber: Erdwahlgrabstätten
  2. Urnengräber: Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten: Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Grabplatte (GUG) Anonyme Urnengrabstätten
  3. Ehrengrabstätten. (2) Die Größe der Grabstätten für Reihen – und Wahlgräber beträgt:
    Länge Breite
    • Grabstätten für Erdbestattungen: Wahlgrab 2,50 m 1,50 m,
    • Grabstätten für Urnen: Reihen- und Wahlgrab 1,00 m 1,00 m,
    • Gemeinschaftsurnengrab mit Grabplatte 1,00 m 1,00m.
    • Anonyme Urnengrabstätten 0,50 m 0,50 m

§ 9 Paragraph 9

Erdwahlgrab

(1) Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine längere Zeitspanne verliehen wird. Die Mindestnutzungszeit beträgt 25 Jahre. (2) Die Lage der Wahlgrabstätte wird zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber des Nutzungsrechts im Rahmen der unbelegten Grabstätten festgelegt. (3) Bei den Grabstätten wird zwischen Ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. (4) Auf einem Erdwahlgrab können ein Sarg und 3 Urnen beigesetzt werden.

§ 10 Paragraph 10

Urnenreihengrab

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle belegt werden. (2) Auf jedem Urnengrab erfolgt die Beisetzung von nur einer Urne. (3) Zu den Urnenreihengrabstätten gehören auch die anonymen Grabstätten und die Gemeinschaftsurnenanlage mit Grabplatte. (4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren überlassen. Eine Möglichkeit auf Verlängerung des Nutzungsrechts, auf einen bestimmten Platz in einer Reihengrabstätte oder das Freihalten von Plätzen besteht nicht.

§ 11 Paragraph 11

Urnenwahlgrab

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine längere Zeitspanne verliehen wird. Die Mindestnutzungszeit beträgt 20 Jahre. (2) Die Lage der Urnenwahlgrabstätte wird gemeinsam mit dem Erwerber des Nutzungsrechts im Rahmen der unbelegten Grabstätten festgelegt. (3) Bei den Grabstätten wird zwischen Ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. (4) Auf einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 12 Paragraph 12

Gemeinschaftsurnengrab mit Grabplatte (GUG)

(1) Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Grabplatte sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach in einer eigenen Abteilung des Friedhofes auf einer Grünfläche vergeben werden. (2) Sie werden für die Beisetzung nur einer Urne vergeben. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren überlassen. Eine Möglichkeit auf Verlängerung des Nutzungsrechts oder auf einen bestimmten Platz in einer Gemeinschaftsurnengrabstätte besteht nicht. (4) Der Bestattungspflichtige erhält ausschließlich das Recht der Beisetzung, nicht aber ein Gestaltungsrecht. Für Gemeinschaftsurnengrabstätten gibt es besondere Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltungsvorschriften sind in § 20 geregelt.

§ 13 Paragraph 13

Anonymes Urnengrab

(1) Anonyme Urnengrabstätten befinden sich auf dem Friedhof in einer eigenen Abteilung als Gemeinschaftsanlage auf einer dazu bereitgestellten Grünfläche. Für anonyme Urnenbestattungen wird ein Liegerecht von 25 Jahren erteilt. (2) Der Bestattungspflichtige erhält ausschließlich das Recht der Beisetzung, nicht aber ein Gestaltungsrecht. Für anonyme Urnengräber gibt es gesonderte Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltungsvorschriften sind in § 21 geregelt.

§ 14 Grabnutzungsrechte

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass auf Beschluss der Gemeindevertretung angelegt oder zu solchen erklärt. Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung. Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde gepflegt.

Grabnutzungsrechte

§ 15 Paragraph 15

Allgemeine Vorschriften zum Nutzungsrecht an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Dorf Mecklenburg. Mit der Einräumung von Grabnutzungsrechten wird dem Nutzer kein Eigentum an einem Teil der Friedhofsfläche übertragen. Der Grabnutzungsberechtigte bekommt ein öffentlich-

rechtliches Benutzungsverhältnis an der kommunalen öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ verliehen.

(2) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (3) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt, aus der verbindlich festgeschrieben hervorgeht, wer der Nutzungsberechtigte ist und wie lange das Nutzungsrecht gilt. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten kann nur erfolgen, wenn der derzeitige Nutzungsberechtigte seinen Nachfolger durch dessen schriftliche Übernahmeerklärung benennt. (4) Bereits bei Erwerb einer Grabstelle soll eine Reihenfolge der derzeitigen und der nachfolgenden Nutzungsberechtigten angegeben werden. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die Erben über. (5) Mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte von allen Anpflanzungen und baulichen Vorrichtungen zu beräumen. (6) Die Beendigung des Nutzungsrechtes an der Grabstelle vor Ablauf der Liegefrist ist nur dann möglich, wenn bis zum Ablauf derer ein Pflegevertrag mit einem dafür autorisierten Gewerbebetrieb abgeschlossen wurde. Hierfür ist eine Kopie des Pflegevertrages an den Träger der Friedhofsverwaltung beizubringen. Ein solcher Pflegevertrag entbindet nicht von der Beitragspflicht der Wasser- und Umlandgebühren.

§ 16 Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten können für eine längere Zeit, als die Ruhefrist vorgibt zur Nutzung übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung ist bis zum Ablauftag zu beantragen. Danach gilt die Grabstätte als aufgegeben. Ein Recht auf Verlängerung besteht dann nicht mehr. (2) Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht als mehrstellige Wahlgrabstätten erworben wurde, können nur als mehrstellige Wahlgrabstätten verlängert oder zurückgegeben werden. (3) Soll auf einer Wahlgrabstätte eine Beisetzung erfolgen und läuft die Nutzungszeit vor der Ruhezeit nach der Neubelegung ab, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für alle mehrstelligen Grabstätten zu verlängern, die zu der Wahlgrabstätte gehören. (4) Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Eine Neubelegung einer Wahlgrabstätte mit einem Sarg ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der letzten Erdbestattung auf der Grabstelle, auf der der Sarg beigesetzt werden soll, abgelaufen ist. (6) Umnen können jederzeit beigesetzt werden. (7) Soll die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (8) Wird der vorherige Nutzungsberechtigte selbst in der Grabstätte beigesetzt, geht das Nutzungsrecht auf die von ihm vorher bestimmte Person über. Ist keine Regelung zur Nachfolge des Nutzungsrechtes getroffen worden, geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. (9) Bei mehreren Erben ist durch die Erbengemeinschaft die Person festzulegen, die das Nutzungsrecht erhalten soll.

(10) Das Nutzungsrecht ist unverzüglich nach Erwerb oder Übertragung auf den Rechtsnachfolger umschreiben zu lassen. Der Rechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten als Nutzungsberechtigter ein. (11) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. (12) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte nicht verwehrt werden. (13) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.

§ 17 Paragraph 17

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus zwingendem öffentlichen Interesse durch ein Bestattungsunternehmen vornehmen zu lassen. (4) Die Gebühren der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Es gelten die gesetzlichen Regelungen des § 16 BestattG M-V. (6) Die Umbettung von einer anonymen Grabstätte auf eine andere Grabstätte ist nicht möglich.

§ 18 Paragraph 18

Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten

(1) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. (2) Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber. (3) Zu den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften zählen Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Grabplatten und anonyme Urnengräber.

§ 19 Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. (2) Die gestalterische Anlage und die laufende Unterhaltung der Grabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. (3) Das Anlegen von Wegen zwischen den Grabstellen ist nicht gestattet.

(4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Die Erdgrabstätten müssen eingefasst werden. (6) Die Einfassungen der Erdgrabstätten mit Pflanzen dürfen eine Höhe von 80 cm nicht übersteigen. Bäume und großwüchsige Sträucher über 2,00 m sind auf den Erdgrabstätten nicht zugelassen. Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Urnengrabstätten müssen mit einer festen Umrandung vom Steinmetz eingefasst werden. Bei Erwerb von Mehrfachgrabstätten sind alle Grabstätten einzufassen. (8) Auf Urnengrabstätten darf der gesamte Bewuchs eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. (9) Vorhandene Anlagen fallen während der Nutzungszeit unter Bestandsschutz. Mit der Verlängerung der Nutzungszeit entfällt der Bestandsschutz. (10) Für die Winterabdeckung darf nur Naturmaterial verwendet werden. Gebinde, Kränze, Gestecke und sonstige Produkte der Trauerfloristik dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen. (11) Pflanzschalen und Blumentöpfe sind nicht auf dem Friedhof zu entsorgen.

§ 20 Gestaltungsvorschriften der Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Grabplatte

Gestaltungsvorschriften der Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Grabplatte

(1) Die Gemeinschaftsurnengrabstätten sind Grabstätten auf einer Grünfläche. Auf den einzelnen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte für das Aufbringen einer Grabplatte mit den Maßen 40x30 cm mit dem Namen, Geburts- und Sterbetag durch einen Steinmetz zu sorgen. Dafür ist bis 4 Wochen nach der Beisetzung ein Steinmetz zu beauftragen. (2) Die Gestaltung der Gemeinschaftsurnengrabstätte liegt beim Friedhofsträger. (3) Die Nutzungsberechtigung beschränkt sich auf die Belegung der Grabstätte mit einer Urne und der Grabplatte mit vorgeschriebenen Maßen und Aufschriften. (4) Eine Gestaltung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Ablage von Blumen, Schmuck und anderen Gegenständen ist nur auf der davor vorgesehenen Fläche zulässig.

§ 21 Gestaltungsvorschriften anonyme Urnengrabstätte

Gestaltungsvorschriften anonyme Urnengrabstätte

Die anonyme Urnengrabanlage besteht aus einer Grünfläche.

Die Gestaltung der anonymen Urnengrabanlage liegt beim Friedhofsträger.

Die Nutzungsberechtigung beschränkt sich auf die Belegung der Grabstätte mit einer Urne. Eine Gestaltung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.

Die Ablage von Blumen, Schmuck und anderen Gegenständen ist nur auf der davor vorgesehenen Fläche zulässig.

§ 22 Vernachlässigung der Grabstätten

Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Verwahrloste und ungepflegte Grabstätten, die nicht der Würde des Ortes entsprechen und von den Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer schriftlich festgesetzten Frist in Ordnung

gebracht werden, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergerichtet oder von Amts wegen beräumt werden.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege und ein Hinweis auf der Grabstätte, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte von Amts wegen abräumen und einebnen lassen. Der Friedhofsträger wird damit nicht schadenersatzpflichtig. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Dem Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. (3) Bewuchs einer Grabstätte, der in den öffentlichen Raum oder auf andere Grabstätten ragt, ist sofort bei Feststellung zu entfernen. Erfolgt dies nicht, hat der Friedhofsträger im öffentlichen Raum oder der Nutzungsberechtigte der beeinträchtigten Grabstelle nach schriftlicher Aufforderung mit festgesetzter Frist das Recht, dies selbst auf Kosten des Pflichtigen und ohne Entschädigung zu beseitigen.

§ 23 Gestaltung des Friedhofsumlandes

Gestaltung des Friedhofsumlandes

Alle auf dem Gelände des Friedhofes gelegenen Park-, Wiesen- und Waldflächen sowie nicht belegte Grabstätten werden durch den Friedhofsträger angelegt, gestaltet und gepflegt.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

Vorschriften über die Gestaltung der Grabmale

§ 24 Grabmale

Grabmale

(1) Auf jeder Grabstätte darf grundsätzlich nur ein Grabmal errichtet werden. (2) Die Auswahl des Dienstleistungserbringers liegt beim Grabnutzungsberechtigten. Der Grabnutzungsberechtigte haftet für den satzungskonformen Zustand der Grabstätte und aller darauf errichteten Anlagen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Anzeige des Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabmale und sonstigen zum Grab gehörenden Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. (5) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diese unverzüglich nach den Regeln der TA Grabmal wieder herstellen zu lassen. Liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, kann das Grabmal im Rahmen des sofortigen Vollzuges zur Gefahrenabwehr umgelegt werden. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch den Nutzungsberechtigten nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlagen auf Kosten des

Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen. Der Grabnutzungsberechtigte hat keine Ersatzansprüche.

(6) Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. In diesem Fall kann das Grabmal durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden lassen. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (7) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat der Nutzungsberechtigte die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von den Grabstätten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Friedhofsverwaltung. (8) Die Grabmale sind in einer Richtung an der Stirnseite des Grabes aufzustellen. (9) Bereits angelegte Grabmale haben hinsichtlich der Beantragung und der geforderten Unterlagen aus der TA Grabstein Bestandschutz. (10) Bei Neubelegung einer vorhandenen Grabstätte ist das Grabmal an die Stirnseite des Grabes zu stellen. Die TA Grabstein kommt zur Anwendung.

§ 25 Anforderungen an Grabmale

Anforderungen an Grabmale

(1) Alle Regelungen zur Anzeige der Aufstellung, zur Aufstellung, zur Abnahme und dem Nachweis der Standsicherheit regeln sich nach der TA Grabmal in der jeweils aktuellen Fassung. (2) Nach Errichtung des Grabmales sind der Nachweis der korrekten Ausführung, der Nachweis der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung unmittelbar nach der Abnahmeprüfung unaufgefordert einzureichen. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

§ 26 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende und EU-Dienstleister unterliegen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf dem Friedhof der Anzeigepflicht. Anzuzeigen sind Beginn, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Tätigkeiten und der Auftraggeber für die durchzuführenden Arbeiten. Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofs dienen. Die Anzeige hat bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. (2) Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit und danach einmal jährlich ist von EU-Dienstleistern der Nachweis der Berufsausübungsbefugnis und von inländischen Handwerkern die Gewerbeanmeldung vorzulegen. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt werden. Während der Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen ist die Tätigkeit zu unterbrechen. (4) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haben die Friedhofssatzung und ihre dazu

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und Dienstleister haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (6) Die Zulassung kann befristet werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden und Dienstleister dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

§ 27 Paragraph 27

Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeit der Bestattung fest. (3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind und bei denen sich die Bestattungspflichtigen ihrer Pflicht entzogen haben, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (4) Bestattungen finden nur werktäglich von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Samstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Für Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag erhoben, wenn die Anwesenheit einer Person der Friedhofsverwaltung erforderlich ist. (5) Trauergäste haben unabhängig von der Wahl der Grabstättenart grundsätzlich die Möglichkeit, an der Beisetzung teilzunehmen. (6) Durch die Friedhofsverwaltung wird kein Personal zum Tragen der Särge oder Urnen zu den Bestattungen bereitgestellt. (7) Bei der Beisetzung auf der anonymen Grabstätte erfolgt in der Regel die Beisetzung der Urne durch das Friedhofspersonal zu einem vorher nicht festgelegten Zeitpunkt in aller Stille.

(8) Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann die Beisetzung auf der anonymen Grabstelle in Anwesenheit von Trauergästen erfolgen. Dies ist gesondert mit dem Friedhofsträger zu vereinbaren. Das Personal zum Tragen und Beisetzen muss in diesem Falle durch den Bestattungspflichtigen bereitgestellt werden. (9) Die Beisetzung von Urnen in aller Stille ist auch auf allen anderen Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen zugelassen sind, möglich.

§ 28 Paragraph 28

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 1 Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof, die nicht im Rahmen einer Trauerfeier oder Bestattung stattfinden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Trauerfeiern finden nur werktäglich von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. (6) Für Trauerfeiern am Samstag wird ein Zuschlag erhoben, wenn die Anwesenheit einer Person der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.

§ 29 Paragraph 29

Haftung

(1) Die Gemeinde Dorf Mecklenburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Paragraph 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung vergeben waren, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Wuchshöhe der Bepflanzung fällt nicht unter die alten Rechte. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Dorf Mecklenburg und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt wer,

  1. als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht folgt,

  2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung anbietet oder verkauft,

  3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausführt,

  4. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

  5. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,

  6. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 Gegenstände, Pflanzen und Grabschmuck von den Gräbern und Anlagen entfernt,

  7. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Denkmäler und Grabsteine beschreibt oder beschädigt,

  8. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8 die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Inlineskater, Rollschuhe e.t.c.) ausgenommen Kinderwagen und Krankenrollstühle befährt,

  9. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9 Hunde nicht an der Leine führt,

  10. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 10 lärmt, picknickt oder lagert,

  11. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 Druckschriften, Ton- und Datenträger verteilt,

  12. entgegen § 5 Abs. 3 ohne Zustimmung der Gemeinde Totengedenkfeiern durchführt oder musiziert,

  13. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 1 vernachlässigt,

  14. entgegen § 19 Abs. 4 durch die Bepflanzung andere Grabstätten oder öffentliche Wege und Anlagen beeinträchtigt,

  15. entgegen § 19 Abs. 5 und 6 Grabstätten nicht einfasst, Bäume, Sträucher und sonstigen Bewuchs pflanzt, der die vorgeschriebene Höhe überschreitet oder diese nicht auf der vorgeschriebenen Höhe hält,

  16. entgegen § 19 Abs. 7 Urnengräber nicht einfasst,

  17. Kunststoffe und andere nicht kompostierbare Werkstoffe entgegen § 19 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,

  18. entgegen § 19 Abs. 10 Pflanzschalen und Blumentöpfe auf dem Friedhof entsorgt,

  19. entgegen § 24 Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

  20. Grabmale entgegen § 24 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

  21. entgegen § 24 Abs. 7 nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabmale und baulichen Anlagen nicht entfernt,

  22. die Regelungen des § 25 Abs. 1 zur Anwendung der TA Grabmal nicht einhält,

  23. entgegen § 25 Abs. 2 die erforderliche Nachweise zur Aufstellung von Grabmalen nicht erbringt,

  24. als Gewerbetreibender entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgelegten Zeiten Arbeiten ausführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten Außerkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Dorf Mecklenburg vom 14.08.2002 und die 1.Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 10.12.2009 außer Kraft.

Dorf Mecklenburg, den 06.11.2012

… (Sawiaczinski) Bürgermeister

(Siegel)

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Original-Satzung als PDF

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