Gebührenordnung – Ditzingen

Vollständige Gebührenordnung für Ditzingen.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis

Inkrafttreten

(1) Soweit Gebührenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.

Anlage zur Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis

I. Grabnutzungsgebühren Ruhezeit Gebühren
1. Erdgrabstätten
1.1. Erdreihengräber
1.1.1. Erdreihengrab (1-fach) 20 Jahre 1.470 €
1.1.2. Erdrasenreihengrab (1-fach) pflegefrei 20 Jahre 2.120 €
1.2. Erdwahlgräber
1.2.1. Erdwahlgrab (1-fach) 25 Jahre 2.360 €
1.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 90 €
1.2.3. Erdwahlgrab (1-fach) 35 Jahre 3.300 €
1.2.4. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 90 €
1.2.5. Erdwahlgrab mit Tieferlegung (2-fach) 25 Jahre 2.450 €
1.2.6. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 100 €
1.2.7. Erdwahlgrab mit Tieferlegung (2-fach) 35 Jahre 3.430 €
1.2.8. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 100 €

1.3 Kindergräber

1.3.1 Kindergrab (1-fach)
für Personen bis 6 Jahre 10 Jahre 730 €
1.3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 70 €
1.3.3. Kindergrab (1-fach)
für Personen bis 6 Jahre 20 Jahre 1.470 €
1.3.4. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 70 €
  1. Urnengrabstätten

2.1. Urnenreihengräber

2.1.1. Urnenreihengrab (1-fach) 15 Jahre 1.070 €

2.2. Urnenwahlgräber

2.2.1. Urnenwahlgrab bis 2 Urnen 25 Jahre 1.860 €
2.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 70 €
2.2.3. Urnenwahlgrab bis 2 Urnen 35 Jahre 2.600 €
2.2.4. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 70 €
2.2.5. Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 25 Jahre 2.040 €
2.2.6. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 80 €
2.2.7. Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 35 Jahre 2.860 €
2.2.8. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grab 80 €
  1. Sondergrabstätten
3.1. Urnenreihengrab anonym 15 Jahre 1.080 €
3.2. Baumgrab
3.2.1. bis 2 Urnen 25 Jahre 2.020 €
3.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts bis
zum Ende der Ruhezeit je Jahr und Grab 80 €
3.2.3. bis 4 Urnen 25 Jahre 2.140 €
3.2.4. Verlängerung des Nutzungsrechts bis
zum Ende der Ruhezeit je Jahr und Grab 90 €
3.3. Urnenmauer
3.3.1. Urnenkammer (1-fach) 15 Jahre 1.080 €
3.3.2. Urnenkammer (2-fach) 15 Jahre 1.090 €
3.3.3. Verlängerung des Nutzungsrechts bis
zum Ende der Ruhezeit je Jahr und Urnenkammer 70 €

II. Bestattungsgebühren

  1. Erdbestattung
1.1. Erdbestattung 1.230 €
1.2. Erdbestattung in Tiefenlage 1.600 €
1.3. Kinderbestattung 490 €
  1. Urnenbestattung
2.1. Beisetzung in Erde 250 €
2.2. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 250 €
2.3. Beisetzung in Urnenmauer 120 €
2.4. Öffnen und Schließen der Urnenmauer 120 €

III. Benutzungsgebühren

  1. Aussegnungshalle je Trauerfeier 190 €
  2. Nutzung Aufbahrungsraum je Tag 110 €
  3. Trauerfeier im Aufbahrungsraum 80 €

IV. Sonstige Gebühren

  1. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen, Gebeinen oder Urnen 55 € pro Stunde
  2. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 100 €
  3. Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 60 €
  4. Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten 80 €
  5. Anforderung einer Urne 20 €
  6. Ersatz für Auslagen der Kosten für die Träger in tatsächlicher Höhe

V. Zuschlag für Bestattungen von auswärtigen Personen 20 %

Als Auswärtiger gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Stadt Ditzingen ist. Ausgenommen ist,

  1. wer vor seiner Unterbringung in einem außerhalb von Ditzingen liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor seiner Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten seinen Hauptwohnsitz in Ditzingen hatte,
  2. wer vor seinem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, seinen Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Ditzingen hatte,
  3. wer ein Nutzungsrecht erworben hatte oder als Angehöriger in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung (GemO)

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Absatz 4 Gemeindeordnung (GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ditzingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Ditzingen, den 01.04.2025

M a k u r a t h Oberbürgermeister

Veröffentlicht im Ditzinger Anzeiger Nr. 16 vom 16. April 2025

Original-Gebührenordnung als PDF

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