Friedhofssatzung – Ditzingen

Vollständige Friedhofssatzung für Ditzingen.

Friedhofssatzung

25 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Ditzingen sind öffentliche Einrichtungen der Stadtverwaltung. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Ditzingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der Bestattung der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Ditzingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Friedhof Ditzingen
  • Friedhof Heimerdingen
  • Friedhof Hirschlanden
  • Friedhof Schöckingen

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Paragraph 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, die Öffnungszeiten nach Bedarf zu regeln.

(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Paragraph 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Innerhalb der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung

auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 4 Paragraph 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Bei der Zulassung kann der Umfang der Tätigkeiten festgelegt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadtverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und Ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die etwa dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und

Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Schäden, die an den Wegen, Bäumen und weiteren Einrichtungen verursacht werden, sind der Stadt Ditzingen kurzfristig zu melden.

(5) Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Außerhalb der üblichen Werktage, vor allem an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sind Bestattungen nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien bestehen.

Ausheben der Gräber

Die Stadtverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie kann sich dazu auch eines Beauftragten bedienen.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen von Verstorbenen beträgt bei Erdbestattungen in allen Friedhöfen der Stadt Ditzingen 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt bei Urnenbestattungen 15 Jahre.

(2) Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung zur Umbettung von Leichen wird nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der Friedhofbereiche sind nicht zulässig. Umbettungen von einem Erdgrab in die Urnenmauer sind nicht zulässig.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Wahlurnengrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung beim Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadtverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen, die durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadtverwaltung vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadtverwaltung. An ihnen können nur Rechte nach dieser Ordnung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen der Stadt Ditzingen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Urnenreihengrabstätten
  • c) Wahlgrabstätten
  • d) Urnenwahlgrabstätten
  • e) Urnenmauergrabstätten
  • g) Baumgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Paragraph 11

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten dienen der Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

(2) Frühchen werden in der Gemeinschaftsanlage oder auf Wunsch der Eltern in einem Grab der Wahl bestattet. Bei Bestattungen in der Gemeinschaftsgrabanlage werden üblicherweise keine Gebühren erhoben.

§ 12 Paragraph 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von

Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Grabstätten werden durch die Stadtverwaltung zugewiesen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) b) wer sich dazu verpflichtet hat c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof wird ausgewiesen:

  • Reihengrabfelder für Verstorbene

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können die Verfügungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt Ditzingen die Reihengräber auf Flächen, die nicht anderweitig benötigt werden, weiterpflegen. Rechte entstehen hierdurch nicht, eine Neubestattung kann in diesem Grab durch den Verfügungsberechtigten nicht erfolgen. Die Stadt Ditzingen kann dieses Pflegerecht jederzeit entziehen.

(6) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenreihengräber.

§ 13 Paragraph 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 und 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine Verlängerung von jeweils mindestens 3 Jahren möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann von der/dem Nutzungsberechtigten durch Bezahlung der festgesetzten Gebühren verlängert werden. Die Mindestdauer der

Verlängerung beträgt fünf Jahre. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) In belegten Wahlgräbern für Erdbestattung können für jede Grabstelle noch 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 14 Paragraph 14

Urnengräber, Urnenmauer

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Höhe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. Die Ruhezeit bei Urnenreihengräber beträgt 15 Jahre, eine einmalige Veränderung von 5 Jahren auf maximal 20 Jahre Ruhezeit ist möglich. (2) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

  1. Reihenurnengräbern,
  2. Wahlurnengräbern,
  3. belegten und unbelegten Wahlgräbern für Erdbestattung,
  4. Urnenmauern
  5. Baumgräbern

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätte; in Wahlgräbern sind bis zu 4 Urnen zulässig. (4) Baumgräber sind Urnenwahlgräber. Die Beisetzung der Asche erfolgt für eine Nutzungszeit von 25 Jahren. Je Baumgrab konnen 4 Aschen beigesetzt werden. Falls bei der Beisetzung der weiteren Aschen die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlangern. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. In der Rasenfläche kann eine Gedenkplatte (max. Gröbe 20 x 30 cm) eingelassen werden. Die Schrift ist einzugravieren, Hervorstehende Buchstaben oder Verzierungen und Grabschmuck ist nicht zulässig. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (6) In den Urnenmauern konnen in 1stelligen Kammern 1 Urne, in 2stelligen Kammern 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 15 Paragraph 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachstehenden Anforderungen entsprechen. Grabmale werden nach den jeweils geltenden Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze geprüft.

(3) Zulässig sind Grabmale aus Natursteinen sowie künstlerisch gestaltete Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen und Bronze.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
  • Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu 70 % der Grabbreite und bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einfach breiten Grabstätten bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,20 m, b) auf doppelt breiten und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,1 m² Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe bis zu 1,40 m.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,3 m² Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 0,70 m zulässig.

(7) Grababdeckplatten jeder Art und Größe sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Urnengrabstätten auf allen Friedhöfen der Stadtverwaltung (Ditzingen, Heimerdingen, Hirschlanden, Schöckingen)

(8) In Grabfeldern, in denen die Kopf- und Seitenwege zwischen den Gräbern mit Trittplatten auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten belegt sind oder belegt werden sollen sind Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - unzulässig. Splittwege zwischen den Gräbern sind von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu pflegen.

(9) Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen des Absatzes 1 Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(10) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 16 Paragraph 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur

Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadtverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadtverwaltung überprüft werden können.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu prüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist nicht erfüllt, so kann die Stadtverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten entfernen oder durch einen Beauftragten entfernen lassen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, Grabmale, die ohne Zustimmung / Genehmigung und nicht der Satzung entsprechend aufgestellt wurden, entfernen zu lassen. Die Entfernung kann einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten erfolgen (Ersatzvornahme).

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern

dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen- und Urnenreihengrabstätten von der Stadtverwaltung bzw. von einem Beauftragten auf Kosten der Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Nutzungs- oder des Verfügungsberechtigten den Grabschmuck entfernen oder durch einen Beauftragten entfernen lassen.

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie

dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Zeiten sehen, die mit den in Abs. 1 genannten Personen verabredet wurden.

§ 23 Paragraph 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadtverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadtverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadtverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadtverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Paragraph 24

Muslimische Grabfelder

Muslimische Bestattungen dürfen nur auf den dafür vorgesehen Grabfeldern der Ditzinger Friedhöfe durchgeführt werden.

§ 25 Paragraph 25

Ehrengräber und Kriegsgräber

  1. Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürgerinnen bzw. Bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind.

  2. Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Auf Wunsch kann die Pflege der Ehrengräber auch von den Angehörigen vorgenommen werden.

  3. Über die Zuerkennung eines Ehrengrabes, deren Anlage und Nutzungszeit, entscheidet der Gemeinderat. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verfügungsberechtigten des Ehrengrabes hinsichtlich der Erhaltung des Grabsteines geschlossen.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Ditzingen verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen

des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  2. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige

Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder entfernt

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält

§ 28 Hinweis:

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ditzingen, den 06.10.2015

Ausgefertigt:

Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Veröffentlicht im Ditzinger Anzeiger Nr. ½ vom 9. Januar 2014

Veröffentlicht im Ditzinger Anzeiger Nr. 42 vom 15. Oktober 2015 (Änderungen zu §15)

Original-Satzung als PDF

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