Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Dittelbrunn erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe sowie der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Grabgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen.
§ 2 Paragraph 2
Grabgebühren
| 1) die Grabgebühren betragen | |
|---|---|
| Familiengrab mit mehr als 2 Grabstellen mit 25jährigem Benutzungsrecht | 1.800,00 € |
| Familiengrab mit 2 Grabstellen mit 25jährigem Benutzungsrecht | 900,00 € |
| Reihengrab für 25 Jahre für Personen über 5 Jahren | 450,00 € |
| Reihengrab für 15 Jahre für Personen unter 5 Jahren | 270,00 € |
| Urnengrab mit 15-jährigem Benutzungsrecht | 270,00 € |
| Urnennische mit 15-jährigem Benutzungsrecht | 540,00 € |
| Urnengrabstätte unter einem Baum mit 15-jährigem Benutzungsrecht | 270,00 € |
Bei Verlängerung des Benutzungsrechts nach § 15 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung ist für jedes Jahr der Verlängerung ein Fünfundzwanzigstel bzw. ein Fünfzehntel der in Abs. 1) festgesetzten Grabgebühren (aufgerundet auf die nächsten 10 Euro) zu entrichten.
Für das erstmalige Herstellen der Grabeinfassungen werden die der Gemeinde entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Für den Unterhalt der Grabeinfassungen wird bei den Familiengräbern und Reihengräbern eine Gebühr von 100 € erhoben.
Werden Grabfundamente durch die Gemeinde entrichtet, so sind die der Gemeinde entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 3 1) Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes)
Bestattungsgebühren
1) Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes)
| Normaltiefe | Euro | 580,00 |
|---|---|---|
| Doppeltiefe | Euro | 650,00 |
| Kindergrab | Euro | 150,00 |
| Urnengrab (Urnenerdgrab) | Euro | 150,00 |
| 2) Stellung von Leichenträgern (4 Träger) | Euro | 160,00 |
| Leitung der Beerdigung bei eigenen Trägern | Euro | 60,00 |
| 3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Leichenteilen sowie Aschenresten: | Euro | 500,00 |
| 4) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses: | Euro | 26,00 |
555
- Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche: Euro 26,00
§ 4 Paragraph 4
Sonstige Gebühren
- Ausgrabungen und Umbettungen einer Leiche: Die der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten.
- Genehmigungsgebühren Genehmigung von Grabmälern Euro 25,00
- Gebühren, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 5 Paragraph 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung, die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Benutzungsrechts.
§ 6 Paragraph 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c) im Übrigen, wer die Kosten veranlasst hat, sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Paragraph 7
Abrechnung, Fälligkeit, Vorausleistung
- Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
- Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, soweit sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
§ 8 Paragraph 8
Zuwiderhandlungen
Wer dieser Satzung zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht, wird nach Art. 14 KAG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt. Wer eine nach dieser Satzung geschuldete Gebühr leichtfertig verkürzt oder gefährdet, kann mit Geldbuße nach Art. 15 und 16 KAG belegt werden.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dittelbrunn vom 16.10.1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.01.2015 (Amtsblatt Nr. 3/2015), außer Kraft.
555
Dittelbrunn, 08.12.2015
Warmuth
- Bürgermeister