Gebührenordnung – Ditscheid

Vollständige Gebührenordnung für Ditscheid.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 8 Paragraph 8

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  2. Für die Gebührenschuldner haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9 Paragraph 9

Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 10 Paragraph 10

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 11 HINWEIS:

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.11.2001 außer Kraft.

Ditscheid, 05.07.2022

Ortsgemeinde Ditscheid

(Siegel)

Frank Rieder Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Original-Gebührenordnung als PDF

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