ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit Kausen. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit Kausen

Satzung (Originalwortlaut)

# Friedhofssatzung

der Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit,
57520 Kausen vom 02.03.2025

# Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Grabstätten

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särege
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Urnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabfelder mit Wiesengräbern

6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
§ 19 Verkehrssicherungsplicht für Grabmale
§ 20 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§21 Herrichten und Instandhalten von Grab
§ 22 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 23 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 24 Alte Rechte
§ 25 Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Gebühren
§ 28 Inkrafttreten

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# 1. Allgemeine Vorschriften

## § 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Kirchengemeinde Kausen gelegenen und von ihr verwaltetem Friedhof.

## § 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Kirchengemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Kausen, Molzhain oder Dickendorf waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung

## § 3 Schließung und Aufhebung

Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.

# 2. Ordnungsvorschriften

## § 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

## § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung,

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leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

- Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten durchzuführen,
- ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

## § 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

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# 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

# §7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen nach § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.

# § 8
Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
(2) Die Särge sollen hochsten 2,05 m. lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m. breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

# § 9
Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m. starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

# § 10
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5- Lebensjahr beträgt 20 Jahre.

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# § 11
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Kirchengemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Kirchengemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leiche- und Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

# 4. Grabstätten

# § 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten als Wiesengräber,
b) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

# § 13
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es werden

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Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet.

(2) Reihengrabstätten als Wiesengräber (Einzelgräber) sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Reihengraber werden eingerichtet in der Gröbe: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m. Diese Maße dürfen nicht übersritten werden.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen der § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.

# § 13 a
Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs.1 kann durch Beschluss des Verwaltungsrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber, Reihengräber und Wiesengräber (§13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

# § 14
Urnengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten für eine Asche, die der Reihe nach in besonderss zugelassenen Grabfeldern belegt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche ist nur innerhalb von 18 Monaten möglich.
(2) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber sind Aschenstätten für nur eine Asche.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und der Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

# 5. Gestaltung der Grabstätten

# § 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte und jedes Grabmal sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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# § 16

# Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabfelder mit Wiesengräbern

(1) In diesen Grabfeldern erhalten die Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber und die Reihengrabstätten als Wiesengräber ein bodengleich flach auflegendes Grabmal (Grabplatte). Die Beschaffung und Anbringung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten (Angehörigen). Die Platzierung ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Wiesengrabfläche erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger und deren Beauftragten.
(2) Die Grabstätten müssen für die Pflege von jeglichem Grabschmuck (Kranze, Gestecke, Blumenvasen, Grableuchten usw.) sowie von Bepflanzungen freigehalten werden. Vorhandener Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. auf der Wiesengrabstätte ist lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung für den Zeitraum von vier Wochen gestattet sowie vier Wochen nach Allerheiligen (1. November) bzw. Totensonntag.
(3) Die Grabplatten für Wiesengräber müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Zugelassen sind nur Grabmale (Grabplatten) aus einem dunklen Granitstein an der Kopfseite mit heller Gravur Inschrift. Eine erhabene Beschriftung ist nicht zulässig.
b) Die Grabmale (Grabplatten) müssen allseitig und gleichmäßig bearbeiteten sein und eine gerade und glatte Oberfläche aufweisen.
c) Das Grabmal (Grabplatte) muss kein dem Namen des Verstorbenen das vollständige Geburts- und Sterbedatum enthalten.

(4) Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale (Grabplatten) mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten als Wiesengräber:
Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten)
Breite 0,40 m, Länge 0,60 m, Mindeststärke 0,08 m
b) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber:
Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten)
Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m

# 6. Grabmale

# § 17

# Gestaltung der Grabmale

(1) Auf Reihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m, Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,14m
Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

Stehende Grabmale: Höhe 0,65 m, Mindeststärke 0,16 m, nicht breiter als 0,80 m.

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Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m,
Mindeststärke 0,14m

Eine Abdeckung eines Grabes mit Grabplatten aus Stein ist nur bis 2/3 der
Fläche erlaubt.

(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen Größen zulässig:
Urnenreihengrabstätten: Einfassung 0,90 m x 0,90 m Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,65 m Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x
0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15m.

# § 18
Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

# § 19
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel Jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabsteinen, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

# § 20
Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Frühestens jedoch nach 23 Jahren.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist konnen die Grabstätten nach Rücksprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung entfern werden. Die entstehenden Kosten gehen voll zu Lasten des Antragstellers.

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Ein Abräumen der Grabfläche vor Ablauf der Ruhefrist ist in besonderen Fällen möglich, wenn die Friedhofsverwaltung hierzu die Genehmigung erteilt. Die dabei entstehenden Kosten gehen voll zu Lasten des Antragstellers.

# 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

# § 21
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Für den Gedenkstein sind grundsätzlich nur erlaubt: Name des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum, christliche Symbole und Worte der Heiligen Schrift.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

# § 22
Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten.
(2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf die Grabstände.

# 8. Leichenhalle

# §23
Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

# 9. Schlussvorschriften

# § 24
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

# § 25
Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

# § 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Grabmale nicht einhalt (§§ 16 und 17),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert,
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 18,19 und 21),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- Grabstätten entgegen § 17 mit Grababdeckungen versieht,
- Grabstätten vernachlüssigt (§ 22),
- die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs.3 Satz 2 betritt.

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# § 27
Gebühren

Für die Benutzung der von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

# § 28
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kausen, den 02.03.2025

gez. Konrad Rödder
gez. Andreas Hahmann

Genehmigt

Trier, den 22.09.25

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Quelle

Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit Kausen

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