Gebührenordnung – Detmold

Vollständige Gebührenordnung für Detmold.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Detmold und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 5 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten.

§ 4 Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

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§ 5 Bekanntmachungsanordnung

Gebührentarif:

Nr.

1 Überlassung von Grabstätten / Erwerb von Nutzungsrechten
1.1 Reihengrabstätten
1.1.1 für Erwachsene, 20 Jahre Ruhezeit 1.340,00 €
1.1.2 für Erwachsene, 25 Jahre Ruhezeit 1.675,00 €
1.1.3 für Erwachsene, 30 Jahre Ruhezeit 2.010,00 €
1.1.4 für Kinder bis zu 3 Jahren, 15 Jahre Ruhezeit 570,00 €
1.1.5 für Fehlgeburten bei Nutzung einer individuell zu gestaltenden Einzelstelle, 10 Jahre Ruhezeit 330,00 €
1.1.6 Urnenreihengräber 1.120,00 €
1.1.7 anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit (einschl. Einsaat oder Bepflanzung und Pflege) 1.360,00 €
1.1.8 Reihenrasengräber, 20 Jahre Ruhezeit (einschl. Anlage, Einsaat und Pflege) 2.480,00 €
1.1.9 Urnenrasengräber, 20 Jahre Ruhezeit (einschl. Anlage, Einsaat und Pflege) 1.560,00 €
In den Grabnutzungsgebühren unter Nr. 1.1.1 bis 1.1.6 und Nr. 1.1.8 - 1.1.9 sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten.
1.2 Urnenwaldgräber je Urnenstelle, 20 Jahre Ruhezeit 1.580,00 €
1.3 Urnenparkgräber
1.3.1 Einzelgrabstätte, 20 Jahre Ruhezeit, Grabkennzeichnung nicht möglich (einschl. Anlage u. Pflege) 1.580,00 €
1.3.2 Einzelgrabstätte, 20 Jahre Ruhezeit, Grabkennzeichnung möglich (einschl. Anlage u. Pflege) 2.040,00 €
1.3.3 Partnergrabstätte bis zu 2 Urnen, Grabkennzeichnung möglich (einschl. Anlage u. Pflege) Ersterwerb 20 Jahre Ruhezeit Verlängerungsgebühr, je Jahr 2.400,00 € 120,00 €
1.4 Wahlgrabstätten
1.4.1 für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Lagerstellen je Jahr und Lagerstelle 92,00 €
1.4.2 für vorhandene ausgemauerte Gräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Lagerstellen je Jahr und Lagerstelle 92,00 €
1.4.3 für Urnen (bis zu 4 Urnen) je Jahr 70,00 €
1.4.4 für Urnenpflegewahlgräber (bis zu 2 Urnen) (einschl. Anlage, Bepflanzung u. Pflege, Abräumen) je Jahr 120,00 €
1.4.5 Für Urnengrabkammer (bis zu zwei Urnen) (einschl. Reinigung, Platte u. Abräumen) Ersterwerb 20 Jahre Ruhezeit Verlängerungsgebühr, je Jahr 2500€ 125€
Die Überlassung einer Wahlgrabstätte nach Nr. 1.4.1 bis 1.4.4 oder eines Urnenparkgrabes nach Nr. 1.3.3 erfolgt im Fall einer Beisetzung mindestens auf Dauer der jeweiligen Ruhezeit, höchstens für 40 Jahre. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes oder die Überlassung für den Vorsorgefall (Vorverkauf) an einer dieser Grabstätten ist auf Dauer von mindestens 5 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Erwerbes, möglich. Berechnet wird die jeweilige volle Jahresgebühr für jede Lagerstelle des Wahlgrabes.
1.5 Überschreitung der Nutzungszeit

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Wird durch die weitere Belegung in einem Wahlgrab nach Nr. 1.4.1 bis 1.4.4 oder einem Urnenparkgrab nach Nr. 1.3.3 unter Berücksichtigung der Ruhezeit die Nutzungsdauer an der Grabstätte überschritten, so ist für jedes Jahr die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen nachzuzahlen, auch wenn einzelne Lagerstellen noch nicht belegt sind. Bei Überschreitung der Nutzungsdauer um weniger als drei Monate erfolgt keine Berechnung.

Sofern eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (insgesamt oder teilweise) durch Ausschluss von Wiederbelegungen nur noch für Urnenbeisetzungen nutzbar ist, wird für die betreffenden Lagerstellen der Gebührensatz eines Urnenwahlgrabes erhoben.

2 Bestattungen und Nebenleistungen
2.1 Benutzung von Friedhofseinrichtungen
2.1.1 Trauerfeier in der Friedhofskapelle auf dem Waldfriedhof Kupferberg, auf dem Alten Friedhof und den Friedhöfen Diestelbruch und Spork-Eichholz 495,00 €
2.1.2 Trauerfeier in den Friedhofskapellen der nicht unter 2.1.1 genannten Friedhöfe 418,00 €
2.1.3 Benutzung von Leichenzelle / Kühlzelle 93,00 €
2.1.4 Benutzung des Verabschiedungsraumes (Waldfriedhof Kupferberg) 62,00 €
2.2 Beisetzungen
2.2.1 Sargbeisetzung Erwachsene 889,00 €
2.2.2 Sargbeisetzung Kinder bis zu drei Jahren 301,00 €
2.2.3 Sargbeisetzung in ausgemauerter Grabstätte 554,00 €
2.2.4 Beisetzung von Urnen 296,00 €
2.2.5 Beisetzung Fehlgeburten 179,00 €

Die Gebühren unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 beinhalten die Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier (i. d. R. 30 Min.) sowie der dafür vorgesehenen Nebenräume (Leichen- / Kühlzelle) einschl. Ausstattungen in dem jeweiligen Ausstattungsstandard der Kapellen. Wird bei einer Trauerfeier die Leistung 2.1.3 (Benutzung von Leichenzelle / Kühlzelle) nicht beansprucht, so verringern sich die Gebühren nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2 um diesen Betrag.

Die Gebühren unter Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 beinhalten das Öffnen und Verfüllen des Grabes, das Ausgrünen der Grube sowie die Kranzüberführung von der Kapelle auf das Grab. Mit der Gebühr unter Nr. 2.2.4 ist zusätzlich die Aufbewahrung der Urne bis zu sechs Wochen sowie das Einlassen der Urne in das Grab abgegolten. Die Gebühr unter Nr. 2.2.3 beinhaltet nicht die Steinmetzarbeiten zum Öffnen und Wiederverschließen des Grabgewölbes.

Wird bei einer Beisetzung (anonyme Beisetzung ohne Teilnahme von Angehörigen) nur die Leistung Öffnen und Verfüllen beansprucht, so verringern sich die Gebühren nach 2.2.1, 2.2.3 sowie 2.2.4 um 66,00 €, nach 2.2.2 um 33,00 €. Die anonyme Beisetzung von Fehlgeburten erfolgt ohne Gebührenberechnung.

Für Beisetzungen, die auf Veranlassung der Angehörigen am Samstag vorgenommen werden, wird ein Zuschlag von 25 % auf die Gebühren nach 2.2.1 bis 2.2.5 berechnet.

2.3 Umbettungen und Ausgrabungen
2.3.1 Aushebung eines Sarges a) von verstorbenen Kindern bis zu drei Jahren b) von Verstorbenen ab drei Jahren 716,00 € 1.610,00 €
2.3.2 Umbettung einer Urne innerhalb eines Friedhofes oder auf einen anderen Friedhof der Stadt Detmold 296,00 €
2.3.3 Aushebung einer Urne zur Wiederbeisetzung auf einem auswärtigen Friedhof (einschl. Verpackung und Versand) 216,00 €

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3 Rückgabe von Grabstätten bei Beendigung der Nutzungszeit
3.1 Einebnen und Abräumen
3.1.1 Einebnen Erdbestattungsgrab (Wahlgrab), eine Lagerstelle 97,00 €
3.1.2 Einebnen Erdbestattungsgrab mehrstellig (Wahlgrab), für die zweite und jede weitere Lagerstelle je 36,00 €
3.1.3 Einebnen Urnenwahlgrab 61,00 €
3.1.4 Abräumen aufrechtes Grabmal oder Grababdeckung 73,00 €
3.1.5 Abräumen liegendes Grabmal oder Trittplatten 28,00 €
3.1.6 Abräumen Einfassung / Platteneinfassung 73,00 €
Die Gebühren unter Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 beinhalten das Entfernen der Bepflanzung und Grabdekorationen, Auffüllen und Planieren der Grabfläche mit Erde sowie Rasenansaat
3.2 Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit
Wird das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit an die Stadt Detmold abgetreten oder zurückgegeben, so ist der bis zum Ende der Ruhezeit für die Rasenpflege des Grabes entstehende Aufwand zu erstatten.
3.2.1 Unterhaltung von Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Jahr und Lagerstelle 45,00 €
3.2.2 Unterhaltung von Urnenreihen- / Urnenwahl- / Kinderreihengräbern je Jahr 19,00 €
Die Gebühren nach 3.1.1 bis 3.1.6 sowie nach 3.2.1 bis 3.2.2 werden mit dem Ende der Nutzungszeit durch Ablauf, vorzeitige Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechtes als Gesamtbetrag erhoben.
4 Gebühren für sonstige Leistungen
4.1 Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
4.1.1 Einfassungen 26,00 €
4.1.2 Grabmale liegend für Reihen- u. Wahlgräber aller Grabarten und Grababdeckungen 35,00 €
4.1.3 Grabmale stehend für Reihen- u. Wahlgräber aller Grabarten 78,00 €
4.1.4 Genehmigung für eine neue Beschriftung der Verschlussplatte einer Urnengrabkammer 35,00 €
Die Gebühren nach 4.1.1 bis 4.1.4 beinhalten die Prüfung der Zulässigkeit der beantragten Grabmale / Grabanlagen, das Ausstellen der Genehmigung sowie die jährliche Überprüfung der Verkehrssicherheit
4.2 Teilung und Rückgabe von Grabstätten
4.2.1 Bearbeitung eines Antrages auf Rückgabe oder Teilung / Teilrückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit 26,00 €
4.3 Anbringen von Namenstafeln
4.3.1 Anbringen einer Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal, zweizeilig (1 Verstorbene/r) 123,00 €
4.3.2 Anbringen einer Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal, vierzeilig (2 Verstorbene) 183,00 €
4.3.3 Nacherwerb einer Verschlussplatte für eine Urnengrabkammer (einschl. Anbringung) 279,00 €
4.4 Sonstiges

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4.4.1 Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung, für die im Gebührentarif keine entsprechende Gebühr ausgewiesen ist, werden nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand berechnet.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023) – in der gegenwärtigen Fassung- gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Detmold, den 17.12.2015

Der Bürgermeister

Rainer Heller

Original-Gebührenordnung als PDF

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