Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Waldfriedhof, Alter Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen, Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen.
(2) “Stadt” im Sinne dieser Satzung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die “Friedhofsverwaltung” im Sinne dieser Satzung wird mit Ausnahme des Krematoriums auf dem Waldfriedhof durch das Grünflächenamt der Stadt ausgeübt.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von Darmstadt verstorben sind, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die auf Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstätte bestattet werden sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Beisetzung von Aschen der Verstorbenen in Urnen.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
II.
3
Ordnungsvorschriften
§3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedhofs wird eine Viertelstunde zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätestens dann ist der Friedhof zu verlassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Paragraph 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alkoholische Getränke mitzubringen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzubrennen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
4
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden. (5) Auf den Friedhöfen gilt für Fahrzeuge aller Art die Straßenverkehrsordnung und Schrittsgeschwindigkeit.
§ 5 III.
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen. (2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen. (3) Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungsschein, der auf zwei Jahre befristet ist. Der Berechtigungsschein wird auf den Betrieb, der eine Zulassung beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Personen und Fahrzeuge auf, die auf den städtischen Friedhöfen eingesetzt werden. Die Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreibende, deren Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müssen sich vor jeder Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmelden und ihre Zulassung sichtbar am Fahrzeug anbringen. (5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass keine Gefährdung für Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
5
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Bestattung.
§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen
Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im Einzelfall.
6
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 8 Paragraph 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahmsweise angelegt, für Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades und zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte beispielsweise wegen der unzureichenden Breite der Grabstätte oder auf Grund des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabstätte nicht genutzt werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander je Grabstelle.
(5) Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wixhausen, sowie Teilen des Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alter Friedhof (außer Feld II und IV) nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.
§ 9 Paragraph 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an beträgt 20 Jahre.
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt.
7
§ 10 IV.
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 11 Paragraph 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
8
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 12 Paragraph 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder für die Beisetzung einer Asche.
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte des Reihengrabs.
(3) Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16 unterschieden.
(4) Es werden Grabstätten abgegeben als a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an c) Urnenreihengrabstätten d) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen e) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld auf dem Waldfriedhof
(5) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(7) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof nicht zur Verfügung.
§ 13 Paragraph 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
9
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen.
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptivkind, c) auf ein Stiefkind, d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf ein Elternteil, f) auf eines der vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungsberechtigte Person mit ihrer Zustimmung von Amts wegen.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 übertragen; mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Person einer anderen Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des Absatz 7 zählt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beige-
10
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
setzt zu werden und über die Bestattung oder Beisetzung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Es werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16. Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die Beisetzung von zwei Urnen möglich.
b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mit 2, 3 oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten.
c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs.
d) Urnenwahlgrabstätten im Trauerwald des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt.
e) Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld auf dem Waldfriedhof.
(14) Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf einer Wahlgrabstätte möglich.
§ 14 Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden.
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht.
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
11
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Gestaltungsgrundsätze
Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet:
a) Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Waldfriedhof, b) Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in auffällig leuchtenden Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille.
§ 16 Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben
Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben
Für Grabstätten nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 13 a und 13 b kann die vollständige Bepflanzung mit Taxus baccata repandens (Eibe) oder die teilweise Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden.
§ 17 Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet
Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich ein Feld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in Wahlgrabstätten nach Maßgabe des § 13 dieser Satzung.
§ 18 Wiesengrabstätten
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben.
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der Grabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zulässig. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist ent-
12
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
sprechend § 25 Absatz 5 zulässig, jedoch abweichend von dieser Vorschrift nur für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung.
(3) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40 cm für Urnenbeisetzungen mit eingehauener Schrift. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen. Die Grabnummer ist rechts unten in der Platte mit einem maximalen Schriftgrad von 15 mm einzuhauen.
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet.
§ 19 a Trauerwald
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt (Trauerwald) werden Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgaben abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätten unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Die Fläche des Trauerwalds wird gärtnerisch nicht bewirtschaftet und ist in ihrem vorhandenen, natürlichen Bestand, auch nach erfolgter Beisetzung, zu erhalten. Die Unterhaltung des Trauerwalds erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte.
13
(3) Die Grabstätten werden durch mit Namen oder Grabbezeichnungen beschriftete Plaketten, in einer maximalen Größe von DIN A6, an den vorhandenen Bäumen gekennzeichnet. Die von der Friedhofsverwaltung zu beschaffenden Plaketten werden von dieser oder von ihr beauftragte Dritte beschriftet und angebracht. Bauliche Anlagen, welcher Art auch immer, sind im Trauerwald untersagt. Gleiches gilt für Blumenschmuck und Bepflanzungen. Das vorübergehende Ablegen von Blumenschmuck ist lediglich im Zuge einer Beisetzung gestattet. Dieser ist von der nutzungsberechtigten Person 4 Wochen nach der Beisetzung wieder zu entfernen.
§ 20 Paragraph 20
Grüfte
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden. (2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre. (3) Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäuden beträgt die Nutzzeit 60 Jahre.
§ 21 Paragraph 21
Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof
(1) Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen für anonyme Urnenbeisetzungen. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung statt. (3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht gestattet. (4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.
§ 22 Paragraph 22
Urnenwände
(1) Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben. (2) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung oder für den Fall, dass die Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung benötigt wird, unmittelbar nach dem Erwerb
14
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig handwerklich für diese Arbeiten ausgebildete Person zu erfolgen. Die Anbringung, die Veränderung, die Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschriftung der Verschlussplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 und auf dem Friedhof Wixhausen Abt. G Wand 9 und 10 werden die jeweiligen Nischen dieser Urnenwände mit einer Verschlussplatte abgegeben, die von der nutzungsberechtigten Person zum Verschließen verwendet werden muss. Ihr Austausch und die Veränderung der Oberflächenstruktur sind unzulässig. Die Anbringung und Entfernung der Verschlussplatte erfolgt in Absprache mit der nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke von 2 cm aufweisen. Die Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Urnen durch 2 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und unteren Rand mittig von diesem zu erfolgen. Die Befestigung der Platten hat bei Nischen für vier Urnen durch 4 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm vom Rand in den Ecken der Platten zu erfolgen.
(5) Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Material, ihre Farbe und hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet werden, dass die Urnenwände ein einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die Verschlussplatten wie folgt gestaltet sein:
-
Die Schrift ist vertieft in die Platte einzuarbeiten.
-
Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschliffen und deren Kanten müssen gefast sein.
-
Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten Schmuckelemente pro Verschlussplatte gestattet, die deren Abmessung nicht überragen dürfen: a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von maximal 50 cm², b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefertigt in Bronzeguss, c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal 200 cm² gefertigt in Bronzeguss oder steinmetzmäßig vertieft in die Verschlussplatte eingearbeitet.
-
Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte usw.) ist nicht gestattet.
§ 23 Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen
Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des § 13 dieser Satzung.
15
VI.
Grabmale
§ 24 Paragraph 24
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfe (Alter Friedhof, Waldfriedhof) sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
(2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall bestehen. Glas ist nur in Verbindung mit einem vorgenannten Werkstoff zugelassen. Grabmale, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen müssen aus witterungsbeständigem, massiven Werkstücken bestehen.
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gestalterisch gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbringung des Firmennamens ist in gleicher Weise gestattet.
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu 60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zulässig. Liegende Grabplatten und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer Ansichtsfläche einzurechnen.
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork oder Kunststoff, b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben, c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder mit einer Flächengröße über 50 cm², d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständigen Materialien aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck.
§ 25 a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann erbracht werden durch
17
- eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. (3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 S. 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung
(1) Vor Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsverwalter oder dem von ihm bestimmten Vertreter des jeweiligen Friedhofs der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können.
§ 27 Paragraph 27
Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
18
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 28 Paragraph 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der Gefahrenzustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die erforderlichen Maßnahmen treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmittelbar Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Grabstätte entfernten Gegenstände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 29 VII.
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf dessen Kosten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwerten. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Nach dem Abräumen einer Wahlgrabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten für die bodenbündige Verfüllung der Grabstätte zu sorgen.
19
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeines
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt.
- (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. dem Ablauf der Ruhezeit auf der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt.
- (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
- (5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte oder verfügungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt.
- (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch von der Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen.
§ 31 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die
20
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
schriftliche Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür entsprechend. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den Entziehungsbescheid entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 können die Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal, die baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall von der Friedhofsverwaltung verwertet werden.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. (4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
21
(3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbereitung sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX.
Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Paragraph 35
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 36 Paragraph 36
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
(2) entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
22
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
h) raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Getränke mitführt, i) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt, j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abbrennt.
(3) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
(5) entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränze, Trauergebinde und –gestecke mit nach § 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 30 Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorschrift nicht abräumt und entsorgt.
(10) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt,
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 37 Paragraph 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06.1968 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Darmstadt, den 23.10.2006
Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat
Klaus Feuchtinger Stadtrat
23