Friedhofssatzung – Dannstadt-Schauernhei

Vollständige Friedhofssatzung für Dannstadt-Schauernhei.

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Besondere Regelung zum Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für den Friedhof im Ortsteil Dannstadt, Hauptstraße

Besondere Regelung zum Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für den Friedhof im Ortsteil Dannstadt, Hauptstraße

Abweichend von den Regelungen des § 16 wird zum Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für den Friedhof im Ortsteil Dannstadt, Hauptstraße, Folgendes festgelegt:

a) An Wahlgrabstätten im Sinne § 16 Absatz 9 Nr. I. a) und b), an denen am 6. 8. 2008 ein Nutzungsrecht bestand, ist der einmalige Wiedererwerb des Nutzungsrechts im Sinne § 16 Abs. 5 auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb kann jederzeit beantragt und vollzogen werden; er ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des am 6. 8. 2008 bestehenden Nutzungsrechts zu beantragen. Im Falle des Wiedererwerbs wird ein neues Nutzungsrecht für weitere 25 Jahre, die zeitlich an die Laufzeit des am 6. 8. 2008 bestehenden Nutzungsrechts anschließen, verliehen. b) Die Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 16 Abs. 4 ist an Wahlgrabstätten im Sinne § 16 Absatz 9 Nr. I. a) und b) nur im Zusammenhang mit einer nach § 4 zulässigen Bestattung und zeitlich beschränkt bis zum Ablauf der Ruhezeit gemäß § 12 zulässig.

§ 4 Beschränkung der zulässigen Bestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Dannstadt, Hauptstraße

Beschränkung der zulässigen Bestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Dannstadt, Hauptstraße

(1) In Wahlgrabstätten, an denen am 6. 8. 2008 ein Nutzungsrecht bestand, sind Bestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Dannstadt, Hauptstraße, nur zulässig a) in einer bestehenden Doppelwahlgrabstätte, deren Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist und in der bisher eine Bestattung vorgenommen wurde, nach Inkrafttreten dieser Satzung maximal eine weitere Bestattung, bzw. sofern bei früheren Bestattungen Tieferlegung/en durchgeführt wurden, nach Inkrafttreten dieser Satzung maximal drei weitere Bestattungen; b) in einer bestehenden Einzelwahlgrabstätte, deren Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist und bei der die früher durchgeführte Bestattung mit Tieferlegung erfolgte, nach Inkrafttreten dieser Satzung maximal eine weitere Bestattung.

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(2) In Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht nicht mehr besteht, sind ausnahmsweise zulässig

a) die Bestattung des Ehegatten der in dieser Grabstätte vor dem 6. 8. 2008 bestatteten Person; b) die Bestattung der Eltern in der Grabstätte ihres bereits verstorbenen und vor dem 6. 8. 2008 bestatteten, unverheirateten Kindes.

In diesen Fällen ist zum Zeitpunkt der Bestattung das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte analog § 16 Absatz 4 für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 12 zu erwerben.

(3) Nach der letzten nach den Absätzen 1 oder 2 zulässigen Bestattung ist keine weitere Bestattung zulässig.

(4) Nachträgliche Tieferlegungen bzw. Tiefgräber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 sind bei bereits vollzogenen Bestattungen nicht statthaft. Tieferlegungen bzw. Tiefgräber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 sind nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährleistung des Bestattungsrechts nach Absatz 1 erforderlich sind.

(5) Urnenbestattungen in Rasenurnengrabstätten gemäß § 17 Abs. 5 in dafür eigens ausgewiesenen Bereichen des Friedhofes sind bis längstens 31. 12. 2059 zulässig.

(6) Die Belegungsmöglichkeiten der vorhandenen Großgrabstätten werden durch Einzelbeschluss des zuständigen Gremiums der Ortsgemeinde geregelt.

(7) Umbettungen innerhalb dieses Friedhofs und auf diesen Friedhof sind nicht gestattet.

§ 5 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder auch Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend der Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Friedhof oder einen Teil des Friedhofes bei außergewöhnlichen Anlässen für alle Besucher sperren oder den Zutritt auf einzelne Personen beschränken.

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen. h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, i) Geräte zur Grabpflege an der Grabstätte aufzubewahren, j) den Betriebshof zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(4) Feiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 8 Ausführen gewerblicher Arbeiten

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabmalen und Grababdeckplatten befasste Dienstleistungserbringer müssen der Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden auf einem der Friedhöfe der Ortsgemeinde formlos anzeigen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. 10. 2009 (GVBl. vom 30. 10. 2009 S. 355 ff.) abgewickelt werden. (2) Der Anzeige nach Absatz 1 ist zum Nachweis der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Zuverlässigkeit im Falle a. von Dienstleistungserbringern mit gewerblicher Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland die Bestätigung des Eintrags in die Handwerksrolle nach der Handwerksordnung vorzulegen. b. von Dienstleistungserbringern mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. 12. 2007 (BGBl. 2007, Teil I Nr. 67, Seite 3075 ff.) durch Unterlagen zu belegen. (3) Die Friedhofsverwaltung erteilt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 mit dem erforderlichen Nachweis nach Absatz 2 eine Eingangsbestätigung aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder ob eine Nachprüfung der vorgelegten Nachweise erforderlich ist. (4) Der Dienstleistungserbringer hat wesentliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 2 betreffen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist. (5) Auf das Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und Grababdeckplatten gemäß § 26 dieser Satzung wird hingewiesen. (6) Größere Arbeiten an Grabmalen müssen außerhalb des Friedhofes vorgenommen werden. Baumaterialien dürfen nur kurzfristig gelagert werden und die Benutzung des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung eingesetzte Geräte dürfen an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes nicht gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann dem Dienstleistungserbringer die Tätigkeit auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde untersagen, wenn a. Bestimmungen dieser Satzung nicht beachtet werden bzw. wurden; b. von genehmigten Plänen abgewichen wird bzw. wurde; c. der Nachweis gem. Absatz 2 nicht geführt wurde oder die Wiederholungsanzeige gemäß Absatz 4 Satz 2 nicht erfolgt ist. (8) Aus witterungsbedingten Gründen kann dem Dienstleistungserbringer das Befahren der Friedhofswege untersagt werden.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht anhand der Graburkunde (§ 16 Absatz 2) nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine Bestattung infolge besonderer Umstände notwendig ist.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte bzw. einer Urnennische der Urnenwand beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über drei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 10 Särge

Särge

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 11 Grabherstellung

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

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(3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Bestattungen in vorhandene Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn des Aushubes Grabzubehör zu entfernen bzw. auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 12 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, mit Ausnahme von Aschen in anonymen Grabstätten; hier beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 13 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

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4. Grabstätten

§ 14 Allgemeines, Arten der Gräber

Allgemeines, Arten der Gräber

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
  • d) Urnennischen in der Urnenwand
  • e) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Dannstadt-Schauernheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

  • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen:

I. Friedhof Dannstadt, Hauptstraße und Friedhof Schauernheim:

a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 1,30 m
Breite 0,60 m

b) Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 2,30 m
Breite 0,90 m.

II. Friedhof Dannstadt, Am Rathausplatz

a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 1,30 m
Breite 0,60 m

b) Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 2,40 m
Breite 1,00 m.

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(4) In der Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 9 Absatz 5- nur eine Leiche bestattet werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 16 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen in Grabfeldern mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 19, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf den Friedhöfen Dannstadt, Am Rathausplatz, und Schauernheim ist der Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, ausgenommen an Rasengrabstätten, zu Lebzeiten möglich; in diesem Fall ist die Grabstätte entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und zu pflegen.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten, ausgenommen Rasengrabstätten, werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder in Ausnahmefällen als Tiefgräber vergeben. Rasengrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgräber für Sargbestattungen vergeben; Tiefgräber sind ausgeschlossen. Im Falle von Doppel-Rasengrabstätten ist bei der zweiten Sargbestattung das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern oder erneut zu erwerben; das Gleiche gilt, soweit die Bestattung von Urnen zusätzlich zu den Sargbestattungen nach § 17 Abs. 1 zulässig ist. Eine dritte Sargbestattung ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn das Nutzungsrecht auf Grund einer oder zweier zulässiger Urnenbestattungen verlängert wurde.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nur für weitere 25 Jahre erworben werden. Es kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten,
  • b) auf die Kinder,
  • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
  • d) auf die Eltern,
  • e) auf die Geschwister,
  • f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

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(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der im Absatz 6 S. 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, soweit die Belegungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Er entscheidet über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der entsprechenden Festlegungen dieser Satzung.

(9) Für Wahlgrabstätten werden folgende Abmessungen festgelegt:

I. Friedhof Dannstadt, Hauptstraße, und Friedhof Schauernheim

a) Einzelgräber (nicht Rasengräber)

Länge 2,30 m, Breite 0,90 m

b) Doppelgräber (nicht Rasengräber)

Länge 2,30 m, Breite 1,80 m.

II. Friedhof Dannstadt, Am Rathausplatz,

a) Einzelgräber (nicht Rasengräber)

Länge 2,40 m, Breite 1,00 m

b) Doppelgräber (nicht Rasengräber)

Länge 2,40 m, Breite 2,00 m.

III. Friedhof Dannstadt, Am Rathausplatz, und Friedhof Schauernheim

a) Rasengräber als Einzelgrab

Länge 2,30 m, Breite 0,90 m

c) Rasengräber als Doppelgrab

Länge 2,30 m, Breite 1,80 m.

§ 17 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur Bestattung einer oder mehrerer Urnen.

Aschen dürfen beigesetzt werden

I. auf dem Friedhof Schauernheim

a) in Urnennischen der Urnenwand,

b) in Urnenreihengrabstätten,

c) in Urnenwahlgrabstätten, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 21 gelten,

d) in Rasenurnengrabstätten, für die die Besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 24 gelten;

e) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Urnen, zusätzlich zur Zahl der zulässigen Sargbestattungen;

II. auf dem Friedhof Dannstadt, Hauptstraße,

a) in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, sofern es sich um die nach § 4 zulässige Bestattung handelt,

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f) in Rasenurnengrabstätten, für die die Besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 24 gelten;

III. auf dem Friedhof Dannstadt, Am Rathausplatz

a) in Urnennischen der Urnenwand, b) in Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen, c) in Urnenwahlgrabstätten, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 21 gelten, d) in Rasenurnengrabstätten, für die die Besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 24 gelten, e) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Urnen zusätzlich zur Zahl der zulässigen Sargbestattungen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Einzelurnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Aschen, in einer Doppelurnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Für Rasenurnengrabstätten gelten abweichend die Vorgaben der Absätze 5 und 6.

(4) Urnennischen der Urnenwand sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnennische dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Urnenwahlgrabstätten sinngemäß.

(5) Rasenurnengrabstätten auf dem Friedhof Dannstadt, Hauptstraße, sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasenurnengrabstätte ist nicht möglich. In jeder Rasenurnengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.

(6) Rasenurnengrabstätten auf dem Friedhof Dannstadt, Am Rathausplatz, und Friedhof Schauernheim sind Aschestätten als Wahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es dürfen in jeder Grabstätte bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Im Falle einer zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern oder erneut zu erwerben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach der zweiten Bestattung ist ausgeschlossen.

(7) Bei der Beisetzung von Urnen in Reihengrabstätten muss die Ruhezeit für die Urnen mit der Ruhezeit für die Erdbestattung übereinstimmen.

(8) Die Beisetzung einer Urne als Erdbestattung erfolgt mit einer Überdeckung von mindestens 0,50 m im Sinne § 10 Absatz 2.

(9) 1. Für Urnengrabstätten für Erdbestattungen werden folgende Größen festgelegt:

a) Urnenreihengrabstätten und Einzelurnenwahlgrabstätten:

Länge 1,00 m
Breite 0,50 m

b) Doppelurnenwahlgrabstätten:

Länge 1,00 m
Breite 1,00 m.

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  1. Für Rasenurnengrabstätten wird folgende Größe festgelegt:

Länge 0,40 m Breite 0,60 m.

(10) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunden und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(11) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

(12) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte bzw. Ablauf der Ruhefrist an einer Urnenreihengrabstätte wird die Urne aus der Grabstelle entfernt und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.

§ 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung und die Bestimmung der Art der Anlage von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger, der über Standort und Größe im Einzelfall entscheidet.

§ 19 Arten der Gestaltung der Grabstätten – Wahlmöglichkeit

Arten der Gestaltung der Grabstätten – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Dannstadt, Am Rathausplatz, sind eingerichtet:

a) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21), b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und zwar

  1. für ebenerdige Grabanlagen (§ 22)
  2. für Grabstellen mit Grababdeckplatten (§ 23)
  3. für Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten (§ 24).

(2) Auf dem Friedhof Dannstadt, Hauptstraße, sind eingerichtet:

a) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21) b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und zwar für Rasenurnengrabstätten (§ 24).

(2) Auf dem Friedhof Schauernheim sind eingerichtet

a) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21), b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, und zwar für Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten (§ 24).

(4) Die Lage der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist in Belegungsplänen festgelegt.

(5) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(6) Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht oder die Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 nicht abgegeben, so entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Lage der Grabstätte.

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§ 20 Gestaltungsgrundsatz

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen Grabmale den Gestaltungsvorschriften in § 25 Absätze 1 bis 3. Grababdeckplatten sind entsprechend § 23 zugelassen.

§ 22 Besondere Gestaltungsvorschriften für ebenerdige Grabanlagen

Besondere Gestaltungsvorschriften für ebenerdige Grabanlagen

(1) Grabstellen sind niveaugleich mit dem Friedhofsgelände anzulegen. (2) Die Anlegung von Grabhügeln sowie die Einfassung der Grabstellen mit anderen Materialien als lebendem Grün ist unzulässig. (3) Grababdeckungen sind nicht zulässig.

§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grababdeckplatten

Besondere Gestaltungsvorschriften für Grababdeckplatten

In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfeldern mit besonderer Gestaltungsvorschrift für Grababdeckplatten gelten für die Grababdeckplatten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Es sind nur Abdeckplatten aus Naturstein zulässig. Die Vorschrift des § 25 gilt im Übrigen sinngemäß.
  2. Abdeckplatten sind auch in Verbindung mit Grabmalen zulässig.
  3. Abdeckplatten sind bis zur restlosen Abdeckung der jeweiligen Grabstelle innerhalb der Maße der entsprechenden Grabart zulässig. Mindestens müssen 2/3 der Grabfläche abgedeckt sein.

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten

Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten

(1) Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen; Abschnitt 6. dieser Satzung findet keine Anwendung. (2) Nicht gestattet sind insbesondere a) Anpflanzungen jeglicher Art b) das Einfassen der Grabstätte c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.) d) das Abdecken mit Grabplatten, ausgenommen entsprechend Absatz 3 e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderer Gegenständen f) das Entfernen von Rasen (3) Als Grabmale sind auf den Rasenurnengrabstätten und auf den Einzel-

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Rasengrabstätten nur ebenerdig liegende Platten ohne Fundament in der Größe 0,60 m Breite und 0,40 m Länge sowie einer Mindeststärke von 10 cm zugelassen. Für den Namen, sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sind nur eingehauene Schriften, Ornamente und Symbole zugelassen. Als Material ist nur geschliffenes und nicht poliertes Hartgestein oder geschliffener und nicht polierter Marmor zugelassen. § 25 dieser Satzung findet keine Anwendung. Ein Holzkreuz, das als Behelfszeichen verwendet wird, ist spätestens nach 3 Monaten nach der Beisetzung durch eine Platte nach Satz 1 zu ersetzen.

(4) Für Doppel-Rasengrabstätten gilt Abs. 3 entsprechend, wobei zwei der beschriebenen, liegenden Platten aufgebracht werden dürfen.

§ 25 Gestaltung der Grabmale

Gestaltung der Grabmale

(1) Grabmale (ausgenommen bei Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten) müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Es dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist folgendes einzuhalten:

  1. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
  2. Im Falle von Grabstätten im Sinne § 22 sollen keine hochglanzpolierten Grabmale verwendet werden. Das Aufbringen von Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
  3. Grabmale aus Naturstein müssen je Stein aus einem Stück hergestellt sein.
  4. Grabmalsockel sind nur in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulässig.
  5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe und Anstriche.
  6. Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen sowie Bronze dürfen nur verwendet werden, wenn sie künstlerisch gestaltet sind. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen, ausgenommen bei Rasengrabstätten, sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) stehende Grabmale:
  7. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten als Einzelgräber Höhe 0,80 bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m
  8. Wahlgrabstätten als Doppelgräber Höhe 0,90 bis 1,50 m Mindeststärke 0,14 m
  9. Urnengrabstätten und Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Höhe 0,70 bis 0,90 m Mindeststärke 0,14 m.

Die Breite der Grabmale darf 4/5 der Grabbreite nicht überschreiten.

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b) liegende Grabmale:

1. wie vor 1. Breite bis 0,40 m Länge bis 0,70 m
2. wie vor 2. Breite bis 0,75 m Länge bis 1,00 m
3. wie vor 3. Breite und Länge bis 0,40 m

Die Höhe liegender Grabmale über Niveau darf 0,20 m nicht übersteigen.

(3) a) Verschlussplatten für Urnennischen der Urnenwand sind im einheitlichen Maß nach den bauseits gegebenen Bedingungen der Urnenwand anzubringen. Es dürfen nur die von der Ortsgemeinde als Friedhofsträger beschafften Verschlussplatten verwendet werden.

b) Die Beschriftung der Verschlussplatten ist vom Nutzungsberechtigten zu beschaffen. Die Buchstaben müssen im Bronzeguss hergestellt sein und die Schriftgröße beträgt für Großbuchstaben 30 mm in der Höhe.

(4) Gestaltung und Maße der Grabmale für Ehrengrabstätten (§ 18) werden im Einzelfall festgelegt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Der Friedhofsträger kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit dies unter Beachtung des § 20 vertretbar ist.

§ 26 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und Grababdeckplatten

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und Grababdeckplatten

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und Grabplatten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der erforderliche Antrag ist bei Reihengrabstätten von der Inhaberin/dem Inhaber der Grabzuteilung gemäß § 15 Absatz 1, bei Wahlgrabstätten von der/dem Nutzungsberechtigten gemäß § 16 zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung sowie der Ausführung der Schriften und Ornamente bzw. Symbole. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 27 Standsicherheit der Grabmale und Grababdeckplatten

Standsicherheit der Grabmale und Grababdeckplatten

Die Grabmale und Grabplatten sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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§ 28 Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale, Grababdeckplatten und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar jährlich einmal –in der frostfreien Zeit–. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er haftet für Schäden, die infolge seines Verschuldens durch Umstürzen des Grabmales, Abstürzen von Teilen desselben oder Zusammenbrechen von Grabplatten verursacht werden.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal, die Grabplatte oder Teile von diesen entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

§ 29 Entfernen von Grabmalen und Grababdeckplatten

Entfernen von Grabmalen und Grababdeckplatten

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder Grabplatten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist der Nutzungsberechtigte zum Abräumen der Grabstelle verpflichtet. In nicht durch Ratsbeschluss geschlossenen Grabfeldern kann alternativ das Nutzungsrecht erneut erworben werden; ausgenommen hiervon sind gemäß § 17 Abs. 6 Satz 3 Rasenurnengrabstätten und Grabstellen auf dem Friedhof Dannstadt, Hauptstraße. Der/Die Nutzungsberechtigte/n sind über die Pflicht zum Abräumen oder die Möglichkeit des erneuten Erwerbs des Nutzungsrechts von Seiten der Verwaltung zu informieren und entsprechend aufzufordern.

(3) Auf dem Friedhof Dannstadt, Hauptstraße, ist nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstelle die weitere Pflege der Grabstelle zulässig. Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Grabstelle ist dem bis dahin Nutzungsberechtigten mitzuteilen, dass grundsätzlich die Grabstelle von ihm oder auf seine Kosten zu räumen wäre, die Pflege aber –wenn gewünscht– bis auf weiteres gestattet wird. Sofern die Pflege nicht vorgenommen wird, ist die Grabstelle zu räumen. Es ist weiter mitzuteilen, dass die Ortsgemeinde jederzeit das Abräumen der Grabstelle verlangen kann.

(4) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle gem. Abs. 2 nicht wieder erworben oder wird eine Grabstelle im Sinne Abs. 3 nicht gepflegt und lässt der Nutzungsberechtigte das Grabmal oder die Grabplatte und die Grabeinfassung, jeweils einschließlich Fundamenten, nicht binnen drei Monaten entfernen und abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der ehemals Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

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6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichten und Instandhalten

Herrichten und Instandhalten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit Gärtner beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach einer Bestattung bzw. Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.

(6) Grabbepflanzungen dürfen andere Grabstätten sowie die Friedhofswege und –anlagen nicht beeinträchtigen. Insbesondere sind Bäume und großwüchsige Sträucher als Grabbepflanzung nicht zugelassen.

§ 31 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie zur Abhaltung der Trauerfeier. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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8. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Haftung

Haftung

Die Ortsgemeinde Dannstadt-Schauernheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Dannstadt-Schauernheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Absatz 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 6 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Absatz 1),
    1. gegen die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 S. 1 verstößt,
    1. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 8 Absatz 4 verstößt,
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
    1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grababdeckplatten nicht einhält (§§ 23, 24 und 25),
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 26 Absatz 1),
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 29 Absatz 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 27 und 28),
    1. Grabstätten entgegen § 22 Absatz 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 30 herrichtet oder bepflanzt,

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  1. Grabstätten vernachlässigt (§ 31),

  2. die Leichenhalle entgegen § 32 Absatz 1 und 3 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 37 Übergangsregelung

Übergangsregelung

Anträge auf Wiedererteilung des Nutzungsrechts gemäß § 3 Buchstabe a) für Wahlgrabstätten, an denen das Nutzungsrecht zwischen dem 6. 8. 2008 und dem Inkrafttreten dieser Satzung abgelaufen ist, können abweichend von § 3 Buchstabe a) bis 30. 9. 2009 gestellt werden.

§ 38 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20. 9. 2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 5. 3. 2008 außer Kraft.

Dannstadt-Schauernheim, 2. Februar 2009

Bernd Fey

Ortsbürgermeister

Diese [ 1. ] Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dannstadt-Schauernheim, 27. Januar 2010

Bernd Fey

Ortsbürgermeister

Diese [ 2. ] Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Dannstadt-Schauernheim, 22. Juni 2011

Bernd Fey

Ortsbürgermeister

Diese [ 3. ] Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Dannstadt-Schauernheim, 25. November 2015

Bernd Fey

Ortsbürgermeister

Original-Satzung als PDF

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